KORE202300081 ECLI:DE:BGH:2023:201023BANWZ.BRFG.27.23.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20231020 AnwZ (Brfg) 27/23 Beschluss § 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 VwGO vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 29. März 2023, Az: BayAGH I - 5 - 11/22, Urteilnachgehend BGH, 2. Februar 2024, Az: AnwZ (Brfg) 27/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltgerichtliches Verfahren gegen einen Zulassungswiderruf: Umdeutung einer eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung Die Berufung des Klägers gegen das am 29. März 2023 verkündete Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2014 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 31. Mai 2022 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit seiner Maklertätigkeit mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 29. März 2023, dem Kläger zugestellt am 27. Mai 2023, abgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 26. Juni 2023 eingelegten und mit Schriftsatz vom 26. Juli 2023 begründeten Berufung. Der Senat hat den Kläger mit Verfügung vom 24. Juli 2023 darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Statthaftigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung bestehen. Der Kläger hat dazu Stellung genommen mit Schriftsatz vom 24. August 2023. II. 2 Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommen vorliegend nicht in Betracht. 3 1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft. 4 2. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff. mwN). In der Rechtsmittelschrift vom 26. Juni 2023 wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger optisch hervorgehoben ausdrücklich als Berufung bezeichnet und ausdrücklich von Berufungsanträgen und Berufungsbegründung gesprochen, die einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten werden. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Auch sonst finden sich dort keine Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers, entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen. 5 Die Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Während der Antrag auf Zulassung der Berufung ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch den Bundesgerichtshof begehrt, richtet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, dieses Rechtsmittel als nunmehr statthaft einzulegen (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642). 6 3. Auch eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht möglich. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.