BGH, Beschluss vom 08.11.2023 – I ZR 79/22
KORE202400006 ECLI:DE:BGH:2023:081123BIZR79.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20231108 I ZR 79/22 Beschluss vorgehend BGH, 26. Januar 2023, Az: I ZR 79/22, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 28. April 2022, Az: I-20 U 227/20, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 13. Mai 2020, Az: 34 O 44/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 2022 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Revision und die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für die Revision wird auf 1 Mio. € festgesetzt.
1 I. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 26. Januar 2023 (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262) den Streitstand dargestellt und im Einzelnen dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen und die Revision der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Darauf wird Bezug genommen.
2 II. Die fristgemäß beim Senat eingegangene Stellungnahme der Beklagten gibt keinen Anlass, von der Zurückweisung der Revision im Beschlusswege abzusehen.
3 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die vom Berufungsgericht als Frage von grundsätzlicher Bedeutung angesehene Rechtsfrage, ob die Neuregelung des Glücksspielwesens durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine Neubewertung der verfassungs- und unionsrechtlichen Kohärenz gebietet, ist nicht entscheidungserheblich. Fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (vgl. BGH, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 18] mwN).
4 2. Die Bestätigung der Verurteilungen wegen unlauterer vergleichender Werbung sowie wegen unlauterer Nachahmung (Tenor des Landgerichts zu den Ziffern I 1 d, II 1 und III 1 a) hat das Berufungsgericht jeweils auch auf die Gefahr einer Verwechslung zwischen den Produkten der Parteien beziehungsweise auch auf eine vermeidbare Herkunftstäuschung gestützt; auf die Frage, ob die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform sind, kommt es deshalb insoweit schon nicht entscheidungserheblich an (vgl. BGH, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 20 f.]). Dagegen wendet sich die Revision in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nicht.
5 3. Aber auch soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung allein auf einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen der § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 5 GlüStV 2012 und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 gestützt hat (Tenor des Landgerichts zu Ziffer I 1 a, I 1 b aa und I 1 b bb), ist die vom Berufungsgericht als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Stellungnahme der Revision sowie in dem von ihr vorgelegten Privatgutachten daran fest, dass unabhängig von der Frage einer Unionsrechtswidrigkeit der Neuregelung im Glücksspielstaatsvertrag zum Verbot von Online-Zweitlotterien das Verhalten der Beklagten unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 jedenfalls deshalb unlauter ist, weil sie die Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 angeboten haben.
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7 Bei dieser Argumentation lässt die Revision den letzten Satz der vorgenannten Randnummer unberücksichtigt, wonach das Verhalten der Beklagten unter der Geltung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 jedenfalls unlauter ist, weil sie die Online-Zweitlotterien ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 angeboten haben. Maßgeblich kommt es mithin nicht auf ein "Bemühen" um eine Erlaubnis an, sondern allein auf die - unstreitig - fehlende (nationale) Erlaubnis. Solange diese Erlaubnis nicht vorliegt, ist das Verhalten formell illegal.
8 Damit kommt es nicht darauf an, ob der neue Vortrag der Revision, die Beklagten hätten sich vielfach um eine Erlaubnis "bemüht", in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen wäre.
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18 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit des Verbots von Online-Zweitlotterien nicht dazu führte, dass die Beklagten einen Anspruch auf eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 GlüStV 2021 hätten, weil ihr Angebot dann ohne weiteres als materiell rechtmäßig und mithin wettbewerbskonform einzuordnen wäre. Eine Unionsrechtswidrigkeit führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein dazu, dass die unionsrechtswidrige Vorschrift unionsrechtskonform auszugestalten wäre, nicht aber dazu, dass die Veranstaltung und Vermittlung der betroffenen Glücksspiele voraussetzungslos genehmigt werden müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 46 f.] - Stanleybet International u.a.; EuGH, GRUR Int. 2016, 365 [juris Rn. 54 f.] - Ince; BGH, ZfWG 2023, 262 [juris Rn. 24]). Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, wie sie beispielsweise in § 4 Abs. 5 GlüStV 2021 normiert sind, wären in einem solchen Fall mithin ebenfalls von den Zivil- oder Strafgerichten zu prüfen, was zu einer weiteren Verschiebung der gesetzlichen Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeiten führte.
19 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Die Folgen einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit von Regelungen im Bereich des Glücksspiels und die Anforderungen an ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot von Glücksspielen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt (vgl. zum Beispiel EuGH, GRUR 2013, 524 [juris Rn. 46 f.] - Stanleybet International u.a; GRUR Int. 2016, 365 [juris Rn. 54 f.] - Ince).
20 IV. Der Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta (Rechtssache C440/23) in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, hat keinen Erfolg. Da die Frage, ob die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag 2021 verfassungs- und unionsrechtskonform sind, nicht entscheidungserheblich ist, bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens.
21 1. Die von der Revision in Bezug genommenen Vorlagefragen Nr. 4 bis Nr. 7 des Civil Court Malta zu Art. 56 AEUV in einem Verfahren über die Rückforderung verlorener Online-Glücksspieleinsätze bei unerlaubtem Online-Glücksspiel stellen in erster Linie die Kohärenz der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Frage. Sie betreffen damit die im Streitfall nicht entscheidungserhebliche Frage der materiell-rechtlichen Vereinbarkeit der Neuregelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 mit dem Unionsrecht.
22 2. Zur Vorlagefrage Nr. 4 des Civil Court of Malta weisen die Kläger zudem zutreffend darauf hin, dass diese eine nationale Regelung betrifft, die es Verbrauchern untersagt, bestimmte Wetten zu platzieren. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 stellt dagegen einen Erlaubnisvorbehalt für den Anbieter von Online-Zweitlotterien auf, enthält aber kein Verbot für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diesem Glücksspiel.
23 3. Soweit der Civil Court Malta die Rechtswidrigkeit der Rechtsgeschäfte wegen des Fehlens einer Erlaubnis im Mitgliedsstaat des Verbrauchers und den staatsvertraglichen Ausschluss einer solchen Erlaubnis für private (Zweit-)Lotterien thematisiert (Fragen 5 und 6), zielen auch diese Fragen auf die Kohärenz der deutschen Regelungen.
24 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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