1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, weil die Bestimmungen der EG-FGV keine Schutzgesetze darstellten. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB scheide aus, weil das Verhalten der Beklagten nicht sittenwidrig sei. Die Klägerin habe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die für die Beklagte handelnden Personen von der Ausstattung des von der Muttergesellschaft bezogenen Motors mit der Manipulationssoftware gewusst hätten. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8 1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. 9 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung der Umschaltlogik aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs.
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV die erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin erst im Jahr 2016 Kenntnis von der Ausstattung ihres Fahrzeugs mit der Umschaltlogik erlangt. Demnach hat die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen (vgl. BGH, Urteil vom
1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen zu haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auch hinsichtlich des von der Muttergesellschaft bezogenen und in das Fahrzeug eingebauten Motors die Sorgfaltspflichten einer Herstellerin treffen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2023 - VIa ZR 26/21, zVb). Menges Krüger Götz Rensen Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE202400007&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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