BGH, Beschluss vom 23.11.2023 – V ZR 59/23 – Gehörsverletzung bei unterbliebener Vernehmung der Zeugen in Berufungsrechtszug Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin…
KORE202400010 ECLI:DE:BGH:2023:231123BVZR59.23.0 BGH 5. Zivilsenat 20231123 V ZR 59/23 Beschluss § 398 Abs 1 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 17. Februar 2023, Az: 8 U 72/21vorgehend LG Magdeburg, 21. September 2021, Az: 9 O 903/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Gehörsverletzung bei unterbliebener Vernehmung der Zeugen in Berufungsrechtszug Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Februar 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit auf die Berufung der Beklagten die Klage in Höhe eines Betrages von 285.702,01 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 285.702,01 €.
I.
1 Mit notariellem Vertrag vom 28. November 2018 verkauften die Beklagten an die Klägerin mehrere Grundstücke, auf denen sie seit rund 20 Jahren ein Hotel betrieben hatten. Nach Besitzübergabe am 15. Februar 2019 führte die Klägerin den Hotelbetrieb weiter fort. § 5 des notariellen Vertrages, der am Beurkundungstag noch gegenüber einem vorherigen Entwurf geändert worden war, lautet u.a. wie folgt: „3. Der Käufer übernimmt keine Verbindlichkeiten des Verkäufers 1, die bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum tatsächlichen Übergang entstanden sind bzw. begründet wurden. Hierfür haftet ausschließlich der Verkäufer 1. Der Verkäufer 1 wird den Käufer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter, welche aufgrund einer Haftung für Verbindlichkeiten des Verkäufers 1 gegen den Käufer geltend gemacht werden, freistellen. Der Käufer übernimmt weiter keine Debitoren, Kreditoren und keine Kassenbestände.
II.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Zahlung nur für solche Gutscheine verlangen kann, die eingelöst wurden und für die sie innerhalb der Gültigkeitsdauer entsprechende Bewirtungsleistungen erbracht hat, nicht jedoch - so die Auffassung des Landgerichts - für sämtliche von den Beklagten bis zum Übergabetag (15. Februar 2019) ausgestellten Gutscheine. Danach ergebe sich eine Forderung i.H.v. 50.023,20 €. Der Interessenlage der Parteien entspreche es, die Ausgleichspflicht erst im Falle der Einlösung der Gutscheine anzunehmen. Die Beklagten seien nach Betriebsübergang nicht mehr in der Lage gewesen, die eingegangenen Verbindlichkeiten für bereits gebuchte Veranstaltungen zu erfüllen und Hotelleistungen für die ausgegebenen Gutscheine zu erbringen.
Sie seien deshalb darauf angewiesen gewesen, dass die Klägerin die verabredeten Veranstaltungen nach Betriebsübergang durchführte sowie die Gutscheine gegen sich gelten ließ und die entsprechenden Leistungen erbrachte. Deshalb sehe der Vertrag zu den „Events, Übernachtungen, Feiern o.ä.“ auch keine einseitige Zahlungsverpflichtung der Beklagten vor, sondern gehe von einer gegenseitigen Verpflichtung im Sinne eines Synallagmas aus, wenn dort eine Erstattungspflicht des Verkäufers voraussetze, dass die entsprechenden Veranstaltungen „nach dem Übergabetag stattgefunden haben.“ Bei noch offenen, einzulösenden Gutscheinen sei die Interessenlage ähnlich, so dass insoweit im Hinblick auf die in der Klausel enthaltene Formulierung „Gleiches gilt“ entsprechend verfahren werden müsse.
Aus der Vertragshistorie ergebe sich nichts Anderes.
4 Dieses Auslegungsergebnis werde durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht in Frage gestellt. Der als Zeuge vernommene Notar habe zwar versucht, eine eigene Interpretation dafür kund zu tun, was die Parteien angeblich „gewollt hätten“ und was dem „Geist des Vertrages“ entspräche. Er habe jedoch keine konkreten Tatsachen oder Umstände bekundet, die seine Interpretation tragen könnten. Dessen ungeachtet lasse seine Vertragsinterpretation, der das Landgericht gefolgt sei, eine ganze Reihe von Umständen, insbesondere die Interessenlage der Parteien, außer Betracht, und sie vermöge eine gebotene Auslegung nicht zu ersetzen. Die Argumentation, man habe einen eindeutigen „Cut“ gewollt und es sei beabsichtigt gewesen, alle Gutscheine auszugleichen, ganz gleich ob diese noch eingelöst würden oder nicht, überzeuge nicht, wenn man die in der Klausel in Bezug genommene Regelung zu Veranstaltungen bedenke. Auch die Angaben des Zeugen V. als ehemaligem Hotelleiter der Klägerin stützten das Vertragsverständnis des Landgerichts nicht, auch wenn der Zeuge bekundet habe, alle Gutscheine hätten ohne Ausnahme umfasst sein sollen, und über eine Verjährung sei nicht gesprochen worden. Ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten scheide mangels Verzuges der Beklagten aus.
III.
5 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat ganz überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht erneut vernommen hat.
6 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Feststellung geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, verletzt die unterbliebene erneute Vernehmung der Zeugen den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4 f.; Urteil vom 28. Februar 2023 - VI ZR 98/22, NJW-RR 2023, 700 Rn. 6 f.).
7 2. Hier hat das Berufungsgericht die Zeugenaussagen anders als das Landgericht gewürdigt.
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10 3. Der Verstoß gegen den Anspruch auf das rechtliche Gehör ist ganz überwiegend auch entscheidungserheblich.
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