KORE202400017 ECLI:DE:BGH:2023:241023UIIZR211.21.0 BGH 2. Zivilsenat 20231024 II ZR 211/21 Urteil § 145 BGB, § 242 BGB, § 280 BGB, § 561 Abs 1 ZPO, § 563 ZPO vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. November 2021, Az: 5 U 870/20vorgehend LG Erfurt, 17. Juli 2020, Az: 9 O 1010/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung der Rücknahmeerklärung über die Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung; Rechtsfolgen der Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist eine englische Limited und Rechtsnachfolgerin der T. L. I. GmbH (im Folgenden: TLI), welche ihren Sitz in Österreich hatte. Diese Gesellschaft ist aus der T. L. I. AG hervorgegangen, an welcher die Klägerin 2007 Namens-Genussrechte in Höhe von 10.272 € (9.600 € zuzüglich 672 € Agio) gezeichnet hatte. Sie erwarb Genussrechte mit der Emissionsbezeichnung T. L. . Der Zeichnung lagen Genussrechtsbedingungen (nachfolgend: GB) zugrunde in denen folgende Regelungen enthalten waren: "§ 5 Verlustteilnahme 1. Die begebenen Genussrechte nehmen bis zum Laufzeitende (§ 6 Abs. 1) ... an einem etwaigen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuweisenden Jahresfehlbetrag der Gesellschaft teil, soweit kraft vertraglicher Regelungen nicht anderes freies (Eigen-)Kapital durch eine Verlustbeteiligung vorrangig herabzusetzen ist. Maßgeblich für die Berechnung des Verlustanteils pro Genussrecht ... ist der in der nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisende Jahresfehlbetrag. An einem etwaigen Verlustvortrag nehmen die Genussrechte nicht teil. § 6 Laufzeit, Rückzahlung, Kündigung 1. Die Laufzeit der Genussrechte ist unbegrenzt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf von fünf Geschäftsjahren seit der Begebung der Genussrechte (§ 3 Abs. 2) (Mindestvertragsdauer) zum Ende eines Geschäftsjahres möglich (Laufzeitende), nachfolgend jeweils zum Ablauf des folgenden Geschäftsjahres. [...] 4. Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100 % des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag). Der Rückzahlungsanspruch ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 dieser Bedingungen fällig. [...] § 8 Bestandsschutz 1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berührt. 2. Im Falle einer Maßnahme nach Abs. 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an einen neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen." 2 Die Klägerin kündigte den Vertrag gegenüber der TLI zum 31. Dezember 2017. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 bestätigte die T. L. A. (im Folgenden: TLA), dass sie die Kündigung fristgerecht erhalten und zum 31. Dezember 2017 vorgemerkt habe. Im Februar 2019 erhielt die Klägerin ein von der Beklagten veranlasstes Schreiben der TLA. Darin wurde ausgeführt, dass im Rahmen des Versuchs einer angemessenen und positiven Entwicklung der Zielgesellschaft der TLI, der T. L. G. LTD (im Folgenden: TLG), die Restrukturierung der TLI zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen worden sei. Diese umfasse: "im Kern die Umwandlung sämtlicher Genussrechte und -scheine in Aktien". Für einen rechnerischen Wert der Genussrechte und -scheine zum 31. Dezember 2018 von 10.000 € erhalte der Inhaber 10.000 Aktien je 1 € rechnerischem Wert. Einschließlich eines Aufwertungspotenzials ergebe sich ein rechnerischer Beteiligungsbuchwert von 14.790 €. 3 Es wurde darauf hingewiesen, dass es unter anderem aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich gewesen sei, die Beteiligungsbuchwerte aller "Genussrechts-/-schein-Inhaber" zum Stichtag 31. Dezember 2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten. Der beigelegten Anlegerinformation für den Vertrag der Klägerin, überschrieben als "Vertragshistorie für den Zeitraum vom Investitionsbeginn bis 31. Dezember 2018", war zu entnehmen, dass sich der rechnerische Wert der "Genussrechte/-Scheine" der Klägerin per 31. Dezember 2018 bei einem Anlagebetrag von 9.600 € auf 10.985,20 € belaufe. 4 Die Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin wurde bestätigt und ihr wurden zwei Wahlmöglichkeiten angeboten. Für den Fall, dass sie ihre Kündigung aufrechterhalte, solle sie das beiliegende Formblatt ausfüllen und bis spätestens 28. Februar 2019 unterschrieben zurückschicken. Nach Eingang des Formblatts werde der Vertrag gemäß den maßgeblichen "Genussrechts-/-scheinbedingungen" abgerechnet. Der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag31. Dezember 2017 betrage Null Euro. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Rückzahlungsbetrag weder den tatsächlichen Wert noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotential des Investments der Klägerin widerspiegele. Alternativ wurde ihr angeboten, von der Kündigung zurückzutreten. Die Klägerin unterzeichnete am 27. Februar 2019 das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Formblatt und erklärte durch Ankreuzen des entsprechenden Felds: "Ich möchte meine Kündigung zurücknehmen". Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. März 2019 kündigte die Klägerin jedoch erneut, diesmal fristlos und forderte die Beklagte auf, das Auseinandersetzungsguthaben zu berechnen und auszuzahlen. 5 Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Rückzahlung des im Schreiben vom Februar 2019 aufgeführten "Gesamtbeteiligungsbuchwerts" ihrer Anlage in Höhe von 10.985,20 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung an der T. L. an die Beklagte sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 7 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Klägerin der Zahlungsanspruch nicht zustehe. Entscheidend sei, dass die Klägerin ihre Beteiligung zum 31. Dezember 2017 ordentlich gekündigt habe, dann jedoch auf das ihr gegenüber mit dem Schreiben der T. L. A. im Februar 2019 gemachte Angebot ihre Kündigung zurückgenommen habe. Das Schreiben der Anlegerverwaltung vom Februar 2019 und das darin enthaltene Angebot der Beklagten an die Klägerin zur Rücknahme der Kündigung und (zukünftigen) Weiterführung der Beteiligung in Form von Aktien sei als Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB zum Abschluss einer entsprechenden Aktienbeteiligung zu verstehen, welches die Klägerin ihrerseits dann mit schriftlicher Erklärung vom 27. Februar 2019 angenommen habe. Damit hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass die Klägerin mit der Umwandlung der Genussrechte und -scheine in Aktien unter Zugrundelegung der Berechnung der Beklagten einverstanden sei. Deshalb könne sie sich nicht mehr darauf berufen, dass diese Umwandlung kein gleichwertiges Recht nach den vormaligen Genussrechtsbedingungen darstelle. 9 Die Klägerin könne sich auch nicht für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf die weiter erklärte fristlose Kündigung der Genussrechte stützen. Diese Kündigung sei ins Leere gegangen, da zu diesem Zeitpunkt aufgrund der vorherigen übereinstimmenden Umwandlung der Genussrechte in Aktien keine Genussrechtsbeteiligung der Klägerin mehr bestanden habe, die sie habe fristlos kündigen können. Da sich die Klägerin mit der Umwandlung der Genussrechte in Aktien einverstanden erklärt und die Verschmelzung bereits stattgefunden habe, könne die Umwandlung nicht mehr eine ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Klägerin begründende Pflichtverletzung darstellen. Sämtliche der zur Begründung der außerordentlichen Kündigung angeführten Tatsachen seien der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Rücknahme ihrer ordentlichen Kündigung und in dem von ihr erklärten Einverständnis mit der Umwandlung der Genussrechte in Aktien bekannt gewesen, weshalb hierauf eine fristlose Kündigung nicht habe gestützt werden können. 10 Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB stehe der Klägerin mangels Pflichtverletzung gegen die Beklagte nicht zu. Eine solche Pflichtverletzung liege weder in der Umwandlung der Genussrechte in Aktien noch könne eine Pflichtverletzung in der erfolgten temporären Abwertung oder einer vermeintlich fehlenden Gleichwertigkeit zwischen den Genussrechten und den Aktien gesehen werden. Denn auch insoweit müsse die mit der Rücknahme der Kündigung verbundene Erklärung eines Einverständnisses mit der Umwandlung der Genussrechte in Aktien berücksichtigt werden. 11 Die Zulassung der Revision sei wegen einer eine gleiche Fallgestaltung betreffenden abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom29. Januar 2021 (9 U 66/20, NZG 2021, 562 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - II ZR 35/21) erforderlich. 12 II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 13 1. Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung ist dabei das gesamte Berufungsurteil. Die Zulassung der Revision ist im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht auf Ansprüche aus der erklärten fristlosen Kündigung beschränkt, so dass Ansprüche aus der ausgesprochenen ordentlichen Kündigung der Klägerin nicht ausgeklammert sind. Dem allgemeinen Verweis auf eine abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts lässt sich eine solche Beschränkung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. 14 2. Den Angriffen der Revision nicht stand hält die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch zu, weil durch die auf dem von der Beklagten vorgefertigten Formularblatt erklärten Rücknahme der ordentlichen Kündigung durch die Klägerin unter Anwendung deutschen Rechts ein neuer Vertrag über die Anlage in eine Aktienbeteiligung zustande gekommen sei. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.