KORE202400018 ECLI:DE:BGH:2023:291123UIVZR89.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20231129 IV ZR 89/22 Urteil vorgehend OLG Nürnberg, 15. Februar 2022, Az: 8 U 2854/21vorgehend LG Regensburg, 30. Juli 2021, Az: 33 O 585/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 15. Februar 2022 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zu 1) und 3) im Urteil des Landgerichts Regensburg - 3. Zivilkammer - vom 30. Juli 2021 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.029 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages. 2 Der Kläger beantragte im Mai 2000 bei der Beklagten den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer… nebst Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2000 und einer monatlichen Prämie von 64,83 €. Die Beklagte nahm den Antrag durch Übermittlung der Police nebst Policenbegleitschreiben an. 3 Auf der letzten Seite des Versicherungsscheins befindet sich unmittelbar vor der Unterschriftenzeile in einem eigenen Absatz in Fettdruck gehalten eine Widerspruchsbelehrung, die lautet: "Sie können den Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs." 4 Der Kläger zahlte die vereinbarten Prämien. 5 Mit Schreiben vom 18. Mai 2020 erklärte der Kläger den Widerspruch und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrages auf. Das lehnte die Beklagte ab. 6 Mit der Klage verlangt der Kläger unter anderem die Zahlung eines Betrages in Höhe von 27.315 € nebst Zinsen sowie Erstattung der Kosten eines versicherungsmathematischen Gutachtens in Höhe von 714 € nebst Zinsen. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im geltend gemachten Umfang weiter. 8 Die Revision führt im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht hat einen Zahlungsanspruch des Klägers aufgrund erklärten Widerspruchs gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 und 2 BGB verneint. Der Versicherungsvertrag sei nach dem sogenannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der hier maßgeblichen, vom 29. Juli 1994 bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) zustande gekommen. Inhaltlich erweise sich die maßgebliche Widerspruchsbelehrung auf Seite 5 des Versicherungsscheins insofern als unzureichend, als es an einem ausdrücklichen Hinweis auf die beim Widerspruch einzuhaltende Schriftform fehlte. Die Passage über die "rechtzeitige Absendung" genüge diesem Erfordernis nicht. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform einschränkend auszulegen und im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung nicht anzuwenden. Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sei, bestehe im Anwendungsbereich der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung demgemäß grundsätzlich fort. Das gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Zu Recht habe der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 entschieden, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab Inkenntnissetzung vom Vertragsschluss zu laufen beginne, wenn in den mitgeteilten Informationen nicht angegeben worden sei, dass die Rücktrittserklärung nach dem maßgeblichen nationalen Recht keiner besonderen Form bedürfe oder wenn eine Form verlangt werde, die nach dem maßgeblichen Recht nicht vorgeschrieben sei, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Davon sei hier auszugehen. Dem Kläger sei die Möglichkeit, sich binnen bestimmter Frist vom Vertragsschluss lösen zu können, klar vor Augen geführt worden. Es habe nur ein Hinweis auf die notwendige Schriftform gefehlt. Dieser finde sich jedoch in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wo erneut über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei, wenn auch nicht in drucktechnisch deutlicher Form. Hierdurch sei dem Versicherungsnehmer aber nicht die Möglichkeit genommen worden, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung habe dem Kläger insbesondere keine zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Voraussetzungen abverlangt oder ihn in die Irre geführt. 11 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB kann dem Kläger nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. 12 1. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte. Die Widerspruchsbelehrung enthielt keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Schriftform des Widerspruchs (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 10 m.w.N. und vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 236, 163 vorgesehen). 13 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, einem (fortbestehenden) Widerspruchsrecht des Klägers stehe entgegen, dass der Belehrungsfehler im Streitfall nicht geeignet gewesen sei, den Kläger von der Ausübung eines fristgerechten Widerspruchs abzuhalten. 14
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