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BGH VIa ZR 387/22

KORE202400020 ECLI:DE:BGH:2023:131123UVIAZR387.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20231113 VIa ZR 387/22 Urteil vorgehend OLG Stuttgart, 22. Februar 2022, Az: 16a U 67/19vorgehend LG Rottweil, 14. März 2019, Az:

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV scheide bereits aus Rechtsgründen aus, weil der Schutz des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Bestimmungen der EG-FGV liege. II. 7 Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand. 8

  1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte nicht aus §§ 826, 31 BGB, lässt einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen seiner Annahme kann einem Schadensersatzanspruch zwar nicht die Tatbestandswirkung der EG-Typgenehmigung entgegengehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom
  2. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 10 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; Urteil vom
  3. Juli 2023 - III ZR 303/20, juris Rn. 14). Das Berufungsgericht hat jedoch - von der Revision unbeanstandet (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) - festgestellt, die Funktionsweise des Thermofensters sei weder auf den Prüfstand ausgerichtet, noch habe die Beklagte sie der Typgenehmigungsbehörde arglistig verschwiegen. Dann aber hat es zu Recht keine Umstände gesehen, die für ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten sprechen könnten (vgl. BGH, Urteil vom
  4. Juli 2023, aaO, Rn. 11 bis 13). 9
  5. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32). 10 Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom
  2. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen. III. 11 Das angefochtene Urteil ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Einem Anspruch aus § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann ebenfalls nicht entgegengehalten werden, die Übereinstimmungsbescheinigung entfalte eine Tatbestandswirkung dahin, das veräußerte Fahrzeug sei frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 15). Der Senat kann im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 12 Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom
  2. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu der - bislang offen gelassenen - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs.

§ 6Abs.

1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass Ausgangspunkt für die Bemessung des Differenzschadens der gezahlte Kaufpreis ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 73). Etwa gewährte Rabatte mindern entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Differenzschaden nicht. Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE202400020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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