(1)Das Berufungsgericht hat wiederum im Ansatz zutreffend erkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einem besonders groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das den Schluss auf das - für das Unwerturteil des § 138 Abs. 1 BGB unerlässliche - subjektive Unrechtsmerkmal der verwerflichen Gesinnung des Verkäufers zulässt, erst ausgegangen werden kann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (Senatsurteil vom
- Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967 Rn. 35; BGH, Urteil vom
- Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 303 ff.; Urteil vom
- März 1997 - V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156). Es hat weiter richtig gesehen, dass dann, wenn kein besonders grobes, sondern nur ein auffälliges Missverhältnis besteht, die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, wenn weitere Umstände hinzutreten, die in Verbindung mit dem auffälligen Missverhältnis den Vorwurf der sittenwidrigen Übervorteilung begründen (BGH, Urteil vom
- Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 16 f.; Urteil vom
- Juni 2013 - II ZR 207/10, WM 2013, 1556 Rn. 25). Diese zweite Konstellation hat das Berufungsgericht, das ein auffälliges, aber kein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung festgestellt hat, zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe einem - im Revisionsverfahren zu unterstellenden - Verkehrswert von 106.000 € nicht einen Verkaufspreis von 190.000 €, sondern wegen einer nachträglichen Erstattung in Höhe von 11.400 € lediglich einen Betrag von 178.600 € gegenüberstellen dürfen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil das Berufungsgericht auch auf der Grundlage einer Verkehrswertüberschreitung von nur 68% zwar nicht von einem besonders groben (vgl. Senatsurteil vom
- März 2003 - XI ZR 422/01, ZIP 2003, 894, 895), wohl aber von einem auffälligen Missverhältnis ausgehen durfte (BGH, Urteil vom
- Juli 2004 aaO). 17
(2)Die vom Berufungsgericht herangezogenen weiteren Umstände sind indessen nicht geeignet, im Verein mit einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung den Vorwurf der sittenwidrigen Überteuerung zu begründen. 18 Dass der Kläger den Kaufpreis voll finanziert, macht den Kaufvertrag nicht sittenwidrig (BGH, Urteil vom
- Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 17; Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 274 a.E.). Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte die Finanzierung von einer Wertermittlung des Wohnungseigentums abhängig gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Interesse des Kunden (Senatsurteile vom
- Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 349, vom
- Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45 und vom
- November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 43; Senatsbeschluss vom
- Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 9). Daran ändert die Kundgabe des Vorhabens, eine Wertermittlung durchführen zu wollen, nichts (richtig OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
- April 2013 - 4 U 258/12, juris Rn. 65 in einem dasselbe Grundstück betreffenden Parallelfall). Entsprechend kann die Durchführung einer Wertermittlung die Bewertung des finanzierten Geschäfts als sittenwidrig nicht beeinflussen. 19
(3)Das Berufungsgericht hat überdies einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten unzutreffend begründet. 20 Eine kreditgebende Bank ist unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs zur Aufklärung über eine sittenwidrige Überteuerung nur verpflichtet, wenn sie von ihr positive Kenntnis hat. Die sittenwidrige Überteuerung führt auch im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens nicht zu der widerleglichen Vermutung, die Bank habe von ihr gewusst (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11; Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 17 mwN). 21 Zwar steht ausnahmsweise die bloße Erkennbarkeit der sittenwidrigen Überteuerung der positiven Kenntnis gleich, wenn sie sich, was vom Kunden darzulegen und zu beweisen ist (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 11), einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen musste (Senatsurteil vom 29. April 2008 - XI ZR 221/07, WM 2008, 1121 Rn. 20; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 aaO Rn. 10 mwN). Voraussetzung ist indessen, dass die sittenwidrige Überteuerung als solche feststeht. Dass ein Bankmitarbeiter vor Umständen die Augen verschließt, die für sich nicht aufklärungspflichtig sind, kann nicht zugleich die aufklärungspflichtige Tatsache und den konkreten Wissensvorsprung der Bank begründen. Das hat das Berufungsgericht verkannt. III. 22 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 23 1. Über das Wertverhältnis hinausgehende nachteilige rechtliche Bedingungen des Kaufvertrages, die zusammen mit einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu § 138 Abs. 1 BGB führen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Darauf, ob der Verkäufer das Wohnungseigentum zuvor zu einem Preis erworben hatte, der noch unter dem vom Berufungsgericht angenommenen Verkehrswert lag, kommt es nicht an, weil für die Bestimmung des Missverhältnisses allein die objektiven Wertverhältnisse den Ausschlag geben (BGH, Urteil vom 30. März 1984 - V ZR 61/83, WM 1984, 874, 875; Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 256/88, NJW-RR 1990, 950; Urteil vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99, WM 2000, 431, 432; Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 206). 24 2. Ein besonders grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubte, hat das Berufungsgericht nicht ermittelt. Zum einen fehlen sichere Feststellungen zu einem Wert des Wohnungseigentums im Herbst 2005 von nur 97.000 €. Zum anderen hat das Berufungsgericht bei seinen Überlegungen, welche Werte zueinander ins Verhältnis zu setzen seien, nicht bedacht, dass, was ihm hätte Anlass geben müssen, einem entsprechenden Einwand der Beklagten nachzugehen, in den Kaufpreis eingerechnete Nebenkosten von der Leistung des Klägers abzuziehen gewesen wären (Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683 Rn. 38). Nur ein Kaufpreis von 190.000 € steht zu einem Verkehrswert von 97.000 € in einem besonders groben Missverhältnis. Ein besonders grobes Missverhältnis liegt dagegen nicht in einer Verkehrswertüberschreitung von 84%, die sich ergibt, wenn 178.600 € (190.000 € abzüglich 11.400 €) zu 97.000 € ins Verhältnis zu setzen sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921). Bezogen auf ein besonders grobes Missverhältnis mangelt es schließlich - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet konsequent - an Feststellungen zu einem konkreten Wissensvorsprung der Beklagten. 25 3. Auch sonst ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts die Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht nicht. 26
- a)Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf ein bloß ungünstiges Verhältnis von Verkehrswert und Kaufpreis hinzuweisen, bestand unabhängig davon, ob die Beklagte dazu über Erkenntnisse verfügte, nicht. Schon der Verkäufer muss im Regelfall darauf nicht hinweisen. Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 20; zur Haftung beim Beratungsvertrag BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, WM 2000, 1548 ff.). 27
- b)Die Beklagte schuf mittels der Gewährung einer Vollfinanzierung keinen besonderen Gefährdungstatbestand, an den eine vorvertragliche Aufklärungspflicht anzuknüpfen wäre. Eine solche Gefährdung ist zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (Senatsurteil vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 174; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679). Eine Vollfinanzierung vergrößert indessen in erster Linie nur das eigene Ausfallrisiko der Bank. IV. 28 Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 29 Soweit der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft für seine Ehefrau vorgeht, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist die Berufung des Klägers, was ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot geschehen kann (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 24 ff., 34; BGH, Urteil vom 5. März 2009 - IX ZR 141/07, WM 2009, 918 Rn. 15; Urteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 2/98, WM 1999, 753, 754, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 140, 208 ff.), mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig abzuweisen ist. 30 Im Übrigen ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht eine Einwendung nach § 242 BGB wegen einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises nach nochmaliger Überprüfung anhand der oben dargestellten Maßstäbe verneinen, wird es dem weiteren Vortrag zu einer arglistigen Täuschung des Klägers durch den Vermittler nachzugehen haben. Wiechers Ellenberger Grüneberg Pamp Menges http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300012014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public