BGH, Urteil vom 02.12.2025 – X ZR 144/23 – Formvorschrift für Einreichung einer Berufungsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren - Wasserklosett Wasserklosett 1. Die in §…
KORE300012026 ECLI:DE:BGH:2025:021225UXZR144.23.0 BGH 10. Zivilsenat 20251202 X ZR 144/23 Urteil § 110 Abs 5 PatG, § 112 Abs 2 S 1 PatG, § 112 Abs 4 PatG, § 130 Nr 6 ZPO, § 130d S 1 ZPO, § 173 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend BPatG München, 10. Mai 2023, Az: 6 Ni 17/22 (EP), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Formvorschrift für Einreichung einer Berufungsbegründung im Patentnichtigkeitsverfahren - Wasserklosett Wasserklosett 1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.
Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 2023 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents 2 604 761 (Streitpatents), das am 14. Dezember 2011 angemeldet worden ist und ein Wasserklosett betrifft. Patentanspruch 1, auf den 14 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
Wasserklosett mit einer Schüssel (1) und einer Spülwasserzufuhr (5, 6), die in einer Eintrittsöffnung (7) in die Schüssel endet, wobei die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine erste vertikale Mittelebene (M1) hat, wobei die vertikale Mittelebene (M1) bei gewöhnlicher Montage vor einer geraden Wand senkrecht auf dieser Montagewand steht und gedanklich im montierten Zustand des Wasserklosetts einen Wasserabfluss und einen gerade auf dem WC sitzenden Benutzer mittig teilt, also senkrecht zu einer zweiten vertikalen Mittelebene (M2) liegt, die das WC in einen vorderen und einen hinteren Bereich teilt, wobei die Spülwasserzufuhr (5, 6) und die Eintrittsöffnung (7) so ausgelegt sind, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel (1) strömt und in der Schüssel (1) eine rotierende Bewegung vollzieht, wobei die Schüsselinnenform keinen Spülrand aufweist, also keinen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die Schüssel (1), dadurch gekennzeichnet, dass die Schüsselinnenform der Schüssel (1) eine, auch von Spülwasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1) hat, so dass die Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser definiert, die auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen und damit der rotierenden Spülwasserbewegung eine schüsselinnenformbedingte Abwärtsbewegung überlagert, also auch bereits durch die Schüsselinnenform eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente hinzufügt.
2 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in einer geänderten Fassung verteidigt.
3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
4 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
5 I. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung hat die Klägerin das Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet.
6 1. Die Übermittlung der Berufungsbegründung mittels Telefax entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen.
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8 Gemäß § 130 Nr. 6 ZPO können vorbereitende Schriftsätze grundsätzlich durch einen Telefaxdienst übermittelt werden. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. Diese sind zwar gemäß § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Sie unterliegen nach dem Gesetz aber nicht der Pflicht, diesen Übermittlungsweg für die Einreichung von Dokumenten zu nutzen.
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10 2. Entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung ist die Einreichung nicht deshalb fehlerhaft, weil die nach Ablauf der Begründungsfrist auf dem Postweg eingegangene Fassung des Schriftsatzes auf der ersten Seite einen anderen Versandvermerk ("Per Einschreiben") enthält als die per Telefax übermittelte Version ("Vorab per Fax").
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12 Wie die Berufungserwiderung im Ansatz zutreffend geltend macht, erfordert dies, dass als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet wird, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).
13 Wie auch die Berufungserwiderung nicht verkennt, ist eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg nicht erforderlich. Die Frage, ob die für die Übermittlung per Telefax verwendete Vorlage von einem postulationsfähigen Anwalt unterschrieben worden ist, kann vielmehr im Wege des Freibeweises beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).
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15 Wie auch die Berufungserwiderung vorträgt, enthalten beide Versionen denselben Schriftzug, der den gedruckten Namen an denselben Stellen überschneidet. Dies bestätigt den Vortrag der Klägerin, wonach der den Schriftsatz verantwortende Patentanwalt diesen schon vor dem Versand per Telefax eigenhändig unterschrieben hat.
16 Damit sind die Formerfordernisse des § 130 Nr. 6 ZPO erfüllt.
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18 II. Für die Berufungsschrift, die ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist per Telefax und nach Ablauf der Frist auf dem Postweg eingegangen ist, gilt Entsprechendes.
19 III. Das Streitpatent betrifft ein Wasserklosett.
20 1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, ein konventioneller Klosettkörper weise am oberen Innenrand einen so genannten Spülrand auf, d.h. einen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Öffnungen für den Eintritt des Spülwassers in die WC-Schüssel. Außerdem seien Wasserklosetts mit einer rotierenden Spülwasserströmung bekannt. Diese sorgten durch einen weitgehend tangentialen Eintritt des Spülwassers in die WC-Schüssel für eine wirbelartige Strömung in der Schüssel vor dem Sifon (Abs. 4).
21 Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, ein Wasserklosett mit verbesserter Wasserspülung zur Verfügung zu stellen (Abs. 7).
22 2. Zur Lösung schlägt die verteidigte Fassung des Streitpatents in den Patentansprüchen 1 und 2 Wasserklosetts vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):
23 Patentanspruch 1 Patentanspruch 2 0 Wasserklosett mit 1 einer Schüssel (1), 2 einer Spülwasserzufuhr (5,6), die in einer Eintrittsöffnung (7) in die Schüssel endet, 3 einem statischen Sifon (3).
1.1 Die Schüsselinnenform der Schüssel (1) hat eine erste vertikale Mittelebene (M1), die 1.1.1 bei gewöhnlicher Montage vor einer geraden Wand senkrecht auf dieser Montagewand steht und gedanklich im montierten Zustand des Wasserklosetts einen Wasserabfluss und einen gerade auf dem WC sitzenden Benutzer mittig teilt, 1.1.2 also senkrecht zu einer zweiten vertikalen Mittelebene (M2) liegt, die das WC in einen vorderen und einen hinteren Bereich teilt.
2.1 Zur Zufuhr von Spülwasser in die Schüssel sind vorgesehen:
1.1.3 eine rein oberseitige Spülwasserzufuhr, das heißt ohne Eintrittsöffnung unterhalb einer dritten horizontalen Mittelebene (M3) der Schüsselinnenform bezogen auf ihre Gesamthöhe einschließlich Sifon, also einer horizontal und im Übrigen durch die Mitte der gesamten vertikalen Erstreckung der Schüsselinnenform einschließlich des Sifons laufenden Mittelebene (M3), 2.1.1 genau eine Eintrittsöffnung (7) oberhalb der dritten Mittelebene (M3).
2.2 Die Spülwasserzufuhr (5, 6) und die Eintrittsöffnung (7) sind so ausgelegt, dass das Spülwasser mit einer überwiegenden Tangentialgeschwindigkeitskomponente bezogen auf die Schüsselinnenform in die Schüssel (1) strömt und in der Schüssel (1) eine rotierende Bewegung vollzieht.
1.2 Die Schüsselinnenform weist keinen Spülrand auf, also keinen umlaufenden Spülwasserkanal mit nach unten weisenden Eintrittsöffnungen für die Einströmung des Spülwassers in die Schüssel (1).
1.3 Die Schüsselinnenform der Schüssel (1) hat eine, auch von Spülwasserzuströmöffnungen, soweit vorhanden, abgesehen, asymmetrische Gestalt bezogen auf die erste vertikale Mittelebene (M1), so dass 1.3.1 die Schüsselinnenform eine Strömungsbahn für das Spülwasser definiert, die 1.3.1.1 zwischen einer äußeren konkaven Kante (8) und einer inneren konvexen Kante (9) verläuft, bezogen auf Vertikalschnitte durch die Schüsselinnenform zur Mitte eines Wasserspiegels (WS) in einem Sifon der Schüssel (1), 1.3.1.2 in Bezug auf die Vertikalschnitte durchgängig und im Verhältnis zur übrigen Schüsselinnenform vergleichsweise flach nach innen geneigt ist, 1.3.1.3 dabei um den Wasserspiegel (WS) herum monoton absteigt und somit 1.3.1.4 auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen und 2.3 damit der rotierenden Spülwasserbewegung eine schüsselinnenformbedingte Abwärtsbewegung überlagert, also auch bereits durch die Schüsselinnenform eine nach unten gerichtete vertikale Bewegungskomponente hinzufügt.
1.3.1.5 Die Strömungsbahn ist auf der Seite der Mittelebene (M1), auf der die Strömungsbahn tiefer liegt, im Mittel steiler als auf der anderen Seite.
24 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.
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28 Nach der Beschreibung ermöglicht diese Ausgestaltung einen glatten Übergang von der Schüsselinnenfläche zum Oberrand und damit eine einfache Herstellung und Reinigung (Abs. 16). Patentanspruch 1 enthält diesbezüglich jedoch - wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat - keine näheren Festlegungen.
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30 Die nur in Patentanspruch 1 vorgesehenen Merkmale 2.1.1 und 1.1.3 konkretisieren dies ergänzend dahin, dass nur eine einzige Eintrittsöffnung (7) vorhanden und diese oberhalb der horizontal verlaufenden Mittelebene (M3) angeordnet ist. Eine solche Ausgestaltung ist beispielhaft in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.
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32 Nach der Beschreibung ist es nicht notwendig, dass die Wasserströmung auf diese Bahn beschränkt ist oder diese ganz ausfüllt (Abs. 37). Die in Merkmalsgruppe 1.3 definierte Ausgestaltung soll es jedoch ermöglichen, die rotierende Bewegung und die durch die Schwerkraft erzwungene Abwärtsbewegung des Spülwassers zu unterstützen und zu definieren, so dass das Spülwasser mit vergleichsweise viel Schwung in den Sifon laufen kann (Abs. 41).
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34 Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, ist den diesbezüglichen Ausführungen des Patentgerichts keine abweichende Auffassung zu entnehmen.
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36 Diese Kanten sind unter anderem in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 5 und 6 dargestellt.
37 Diese Darstellung bestätigt das schon durch die Begriffe "konkav" und "konvex" implizierte Verständnis, dass es sich bei einer Kante nicht zwingend um eine Linie handeln muss, an der sich der Verlauf des Querschnitts abrupt ändert, sondern dass auch kontinuierliche Übergänge möglich sind.
38 In Einklang damit definiert die Beschreibung eine Kante als Extremwertlinie des Krümmungsradius (Abs. 17, Abs. 35), also als Bereich, in dem die Innenseite der WC-Schüssel am stärksten nach innen (konkav) bzw. nach außen (konvex) gekrümmt ist. Hierbei genügt es, wenn es sich um lokale Extremwerte handelt. Weitere Extremwerte oberhalb oder unterhalb der Strömungsbahn sind nicht ausgeschlossen (Abs. 35).
39 Diese Anforderungen können auch dann erfüllt sein, wenn eine Krümmung über einen bestimmten Bereich hinweg konstant verläuft, im Vergleich zu den angrenzenden Bereichen aber einen Extremwert aufweist. Aus der Vorgabe, dass es sich um den Extremwert einer Krümmung handeln muss, ergibt sich jedoch, dass die beiden Kanten jeweils von Bereichen umgeben sein müssen, die ebenfalls gekrümmt sind und einen kleineren Krümmungswert aufweisen.
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42 Dieses schon durch den Wortlaut nahegelegte Verständnis wird durch die Darstellung in den Figuren 5 und 6 bestätigt.
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45 Für dieses Verständnis spricht schon der Wortlaut der genannten Merkmale. Dieser definiert die Ausgestaltung der Strömungsbahn "bezogen auf" bzw. "in Bezug auf" die Vertikalschnitte.
46 Dieses Verständnis steht ferner in Einklang mit der Darstellung in den Figuren 5 und 6. Diese zeigen ausweislich der Beschreibung eine Seitenansicht bzw. eine Frontaufrissdarstellung (Abs. 28). Beides lässt erkennen, dass die Konturen der Schüsselinnenform so dargestellt werden, wie sie sich bei einem vertikalen Schnitt ergeben.
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48 Auch daraus ergeben sich allerdings keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der Strömungsbahn und die Anzahl der Windungen, die diese um den Umfang der WC-Schüssel herum aufweisen muss. Erforderlich ist lediglich, dass die Strömungsbahn über ihre gesamte Länge hinweg den genannten Anforderungen genügen muss.
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50 Das nur in Patentanspruch 1 vorgesehene Merkmal 1.3.1.3 konkretisiert dies dahin, dass die Strömungsbahn um den Wasserspiegel herum monoton absteigen muss. Patentanspruch 2 lässt demgegenüber die Möglichkeit offen, dass die Strömungsbahn in einzelnen Bereichen ansteigt.
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52 IV. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
53 Die nach der verteidigten Fassung zusätzlich vorgesehenen Merkmale in den Patentansprüchen 1 und 2 seien den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen und hinreichend klar gefasst. Die damit beanspruchten Lehren seien ausführbar offenbart.
54 Die verteidigten Gegenstände seien neu. Bei der in der japanischen Offenlegungsschrift 2010-265693 (D1) offenbarten WC-Schüssel sei Merkmal 1.3.1.1 nicht verwirklicht. Die Strömungsbahn bestehe aus einem Kreisbogen mit konstantem Radius. Ferner sei kein statischer Sifon offenbart. Die japanische Offenlegungsschrift 2002-106048 (D10) zeige eine WC-Schüssel, bei der die Merkmale 1.3.1.2, 1.3.1.3, 1.3.1.4 und 1.3.1.5 nicht verwirklicht seien. Die japanische Offenlegungsschrift 2007-32723 (D8) offenbare eine WC-Schüssel, die entgegen Merkmal 2.1.1 zwei Eintrittsöffnungen für Spülwasser aufweise und zudem die Merkmale 1.3.1.4 und 1.3.1.5 nicht verwirkliche. Die französische Patentanmeldung 2 744 744 (D15) zeige abweichend von Merkmal 1.2 ein Wasserklosett mit Spülrand; ferner fehle es an den Merkmalen 1.1.1 und 1.3.1.
Die japanische Offenlegungsschrift Sho55-105039 (D6) offenbare keinen statischen Sifon im Sinne von Merkmal 3 und keine durchgängigen und flach nach innen geneigten Bahnen im Sinne von Merkmal 1.3.1.2. Die internationale Patentanmeldung 2011/093440 (D9) zeige eine WC-Schüssel, bei der entgegen Merkmal 2.1.1 zwei Eintrittsöffnungen vorhanden seien; zudem fehle es an einer Offenbarung der Merkmale 1.3.1.3, 2.3, 1.3.1.4 und 1.3.1.5. Die internationale Patentanmeldung 95/31617 (D11) zeige schon kein Wasserklosett. Die ohne Übersetzung vorgelegten japanischen Offenlegungsschriften 2005-98005 (D16), 2005-98003 (D24), 2004-44386 (D27) und 2004-84473 (D28) zeigten nicht die Merkmale 1.3.1.1, 1.3.1.4 und 1.3.1.5.
55 Anregungen, die jeweils als abgeschlossene Lösungen gezeigten WC-Schüsseln im Sinne des Streitpatents zu verändern, seien nicht ersichtlich.
56 V. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.
57 1. Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass der verteidigte Gegenstand nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.
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59 Diese Ausgestaltung ist, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, in den Absätzen 14, 33 und 34 der Anmeldung hinreichend deutlich offenbart. Dort werden durchgängig flach nach innen geneigte Strömungsbahnen beschrieben, die durch eine konkave und eine konvexe Kante begrenzt sind. Aus Figur 6, auf die sich die Ausführungen in den Absätzen 33 und 34 beziehen, geht zudem hervor, dass es sich um Formen handelt, die in einer vertikalen Schnittdarstellung erkennbar sind.
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61 Nach den Ausführungen in der Beschreibung beziehen sich Angaben zur Steilheit und zur Höhe zwar grundsätzlich nur auf die Mittelwerte zwischen den beiden Kanten. Ein kontinuierlicher (monotoner) Höhenabbau entlang des Wegs um den Sifon-Wasserspiegel wird in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich als vorzugswürdig bezeichnet (Abs. 14).
62 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich Patentanspruch 1 auf diese bevorzugte Ausführungsform beschränkt.
63 2. Wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, ist die Erfindung so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
64 Entgegen der Auffassung der Berufung stellt es keinen Widerspruch dar, dass Merkmal 1.3.1.1 eine Strömungsbahn vorgibt, die eine nach oben gerichtete Kraftkomponente bewirkt, während nach Merkmal 2.3 der Bewegung des Spülwassers eine nach unten gerichtete vertikale Komponente hinzugefügt wird.
65 Wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, führt die in Merkmal 1.3.1.1 vorgesehene Form der Strömungsbahn in Verbindung mit der Zentrifugalkraft aufgrund der rotierenden Bewegung dazu, dass auf das Spülwasser eine nach oben gerichtete Kraftkomponente wirkt, die einem Abfließen auf kürzestem Wege nach unten entgegenwirkt. Die in Merkmal 1.3.1.4 vorgesehene Ausgestaltung, wonach die Bahn auf einer Seite der Mittelebene (M1) tiefer liegt als auf der anderen, ermöglicht das zusätzliche Einbringen einer nach unten gerichteten Bewegungskomponente, wie dies Merkmal 2.3 vorgibt.
66 Entgegen der Auffassung der Berufung beruht diese Beurteilung nicht auf einer unzulässigen Umsortierung der Merkmale. Das Patentgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Merkmale nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern in ihrem erfindungsgemäßen Zusammenwirken zu würdigen sind.
67 3. Ebenfalls zu Recht hat das Patentgericht die verteidigten Ansprüche nicht als unklar angesehen.
68 Der Umstand, dass in den Merkmalen 1.3.1.1 und 1.3.1.2 nicht ausdrücklich definiert ist, auf welche Weise die darin als Bezugsfläche vorgegebenen Vertikalschnitte festzulegen sind, macht die Patentansprüche schon deshalb nicht unklar, weil sich, wie bereits oben dargelegt wurde, im Wege der Auslegung ergibt, dass die Strömungsbahn grundsätzlich über ihre gesamte Länge hinweg die in den genannten Merkmalen definierte Form aufweisen muss. Selbst wenn damit eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten erfasst wird, hat dies allenfalls zur Folge, dass der geschützte Gegenstand weit ist, nicht aber, dass der Anspruch insoweit unklar wäre.
69 4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 sind neu.
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72 D1 schlägt hierzu vor, die Innenwandung der WC-Schüssel mit Rillen auszugestalten.
73 Ein Ausführungsbeispiel ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1a und 1b dargestellt.
74 Eine beispielhafte Ausgestaltung der Rillen ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.
75 Der Fließweg (10) wird bei dieser Ausgestaltung durch eine Auskehlung gebildet, die einen Kreisbogenbereich (12), einen längs verlaufenden Bereich (14) und einen quer verlaufenden Bereich (16) umfasst (D1a Abs. 31).
76 Der Fließweg (10) kann auch anders ausgestaltet werden, zum Beispiel durch Ausbilden eines zu der Innenseite des Schüsselabschnitts gerichteten (konvexen) Vorsprungsbereichs an der Krümmungsfläche eines herkömmlichen Schüsselabschnitts. In diesem Fall kann der Fließweg (10) nur durch einen Vorsprungsbereich gebildet werden oder aus einem Vorsprungsbereich und der Krümmungsfläche eines herkömmlichen Schüsselabschnitts (D1a Abs. 45). Auch bei dieser Ausgestaltung ist es günstig, wenn die Querschnittsfläche des Fließwegs (10) im unteren Bereich des Schüsselabschnitts (1) kleiner ist als im oberen Bereich (D1a Abs. 46).
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78 Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, weist der in Figur 2 dargestellte (konkave) Kreisbogenbereich (12) eine konstante Krümmung auf. Ein angrenzender Bereich mit einer kleineren Krümmung, die nicht Null beträgt, fehlt hingegen.
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80 Bei dieser Ausgestaltung fehlt es außerdem an einer konvexen Kante (8), weil die konkaven Bereiche unmittelbar, d.h. insbesondere ohne konvex gekrümmte Zwischenbereiche, aneinander anschließen.
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82 Wie die Berufungserwiderung zutreffend darlegt, ist diesen Ausführungen lediglich zu entnehmen, dass der herkömmliche Schüsselabschnitt durch konvexe Vorsprünge ergänzt werden kann. Daraus ergeben sich entgegen der Auffassung der Berufung keine Hinweise darauf, oberhalb der konvexen Vorsprünge konkave Bereiche auszubilden und den Fließweg (10) durch denjenigen Bereich zu begrenzen, in dem die konkave Krümmung ihren Extremwert hat.
83 Entgegen der Auffassung der Berufung trifft es auch nicht zu, dass die Anbringung konvexer Vorsprünge an einem herkömmlichen, konkav gekrümmten Schüsselabschnitt zwangsläufig eine konkave Kante im Sinne des Merkmals 1.3.1.1 zur Folge hätte. Vielmehr können - ähnlich wie bei der oben dargestellten Ausführung, bei der konkave Bereiche unmittelbar aneinander anschließen - auch konvexe Bereiche unmittelbar aufeinander folgen, ohne dass dazwischen ein konkav gekrümmter Bereich angeordnet ist.
84 Selbst bei einer Ausgestaltung mit konkav gekrümmten Bereichen zwischen den konvexen Vorsprüngen wären nicht zwangsläufig konkave Kanten im Sinne von Merkmal 1.3.1.1 vorhanden. Vielmehr kämen auch konkave Zwischenbereiche mit konstanter Krümmung in Betracht.
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87 Als Nachteil dieses Toilettentyps, der als Randeinschuss bezeichnet wird, führt D10 an, die Seitenwand weise eine Doppelstruktur auf, was Probleme bei der Herstellung bereite (D10b Abs. 4-6).
88 Zur Verbesserung schlägt D10 vor, einen seitlichen Hohlabschnitt auszubilden, der vorzugsweise über den gesamten Bereich der Seitenfläche des Randabschnitts verläuft (D10b Abs. 8-10).
89 Ein Ausführungsbeispiel mit einem Hohlabschnitt (12) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.
90 Ein seitlicher Hohlabschnitt (130) ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6a dargestellt.
91 Der Strömungsweg des über eine Düse (144) zugeführten Spülwassers ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
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93 Die Darstellung in Figur 6a erlaubt insoweit keine eindeutigen Schlussfolgerungen, weil es sich nicht um eine maßstabsgerechte Zeichnung handelt, sondern um eine Prinzipskizze.
94 Die Darstellung in Figur 1 spricht gegen einen Höhenunterschied, weil auf beiden Seiten einer gedachten Mittelebene (M1) Strömungswege eingezeichnet sind, die vom oberen Rand der Schüssel hin zu dem Absatz (50) verlaufen.
95 Die Beschreibung von D10, in deren Mittelpunkt ein geeignetes Herstellungsverfahren steht, gibt keinen näheren Aufschluss zu dieser Frage.
96 5. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist auch durch das US-Patent 4 050101 (D3) nicht vorweggenommen.
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98 D3 schlägt hierzu eine aus Kunststoff oder rostfreiem Metall hergestellte Ablenkplatte vor, die einem vorhandenen Wasserklosett nachträglich hinzugefügt werden kann (Sp. 2 Z. 3-8; bis 5).
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100 6. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 beruhen auf erfinderischer Tätigkeit.
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102 Der von der Berufung hervorgehobene Umstand, dass schon eine geringe Modifikation ausreicht, um die Merkmale 1.3.1.3 bzw. 1.3.1.2 zu verwirklichen, vermag nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Die Berufung zeigt nicht auf, woraus sich eine Anregung ergeben haben sollte, eine solche Modifikation in Erwägung zu ziehen.
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105 Als grundlegende Möglichkeiten zur Erreichung dieses Ziels benennt D15 eine Verbesserung der Rohrarmaturen und eine geeignete Gestaltung der Toilettenschüssel (D15b S. 2 unten).
106 D15 schlägt eine Kombination aus zwei Maßnahmen vor: die spiralförmige Ausgestaltung der Wände und eine asymmetrische Anordnung der Sifonöffnung (D15b S. 4). Ein Ausführungsbeispiel ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.
0 107 Der Austrittspalt (10) kann entweder Löcher aufweisen oder einen von der Form der Umrandung (8) gebildeten Spalt (D15b S. 7 Abs. 2).
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109 Entgegen der Auffassung der Berufung gilt dies auch für die Ausführungsform mit einem umlaufenden Spalt. Merkmal 1.2 schließt um den Rand herum verlaufende, nach unten gerichtete Eintrittsöffnungen unabhängig davon aus, welche Form sie im Einzelnen aufweisen.
110 Darüber hinaus verwirklicht der asymmetrisch angebrachte Sifon nicht das Merkmal 1.1.1.
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113 Für ihre abweichende Auffassung führt die Berufung keine Begründung an.
114 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
Bacher Hoffmann Kober-Dehm Rensen Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300012026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public