KORE300022023 ECLI:DE:BGH:2023:170123UVIZR316.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20230117 VI ZR 316/20 Urteil § 31 BGB, § 249 BGB, § 295 BGB, § 826 BGB vorgehend KG Berlin, 18. Februar 2020, Az: 14 U 88/19vorgehend LG Berlin, 9. April 2019, Az: 38 O 147/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Diesel-Abgasskandal: Abzug einer Nutzungsentschädigung im Wege des Vorteilsausgleichs sowie Voraussetzungen des Annahmeverzugs Zur Haftung eines Fahrzeugherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Vorteilsausgleich, Annahmeverzug). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 73 % und die Beklagte 27 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Sie erwarb im Februar 2015 von einem Autohaus ein Fahrzeug der Marke Volkswagen, Typ Tiguan 2.0 TDI als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 34.500 €, den sie mit einem Kredit der Volkswagen Bank finanzierte. Sie leistete eine Anzahlung in Höhe von 9.000 € und beglich zwölf monatliche Raten à 152,45 €. Die Schlussrate in Höhe von 24.139,26 € zahlte sie nicht. 3 Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgerüstet. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus unterzogen wurde, und in diesem Falle in einen Abgasrückführungsmodus mit niedrigem Stickoxidausstoß schaltete. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor dagegen in einen Abgasrückführungsmodus mit höherem Stickoxidausstoß. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erkannte in der genannten Software eine unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete Mitte Oktober 2015 gegenüber der Beklagten einen Rückruf für Fahrzeuge mit dem Motor EA189 an, verbunden mit der Aufforderung, die als unzulässig einzuordnende Abschalteinrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das KBA als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps ansah. 4 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung der geleisteten Zahlungen und Freistellung von der Schlusszahlungsverpflichtung zurückzunehmen, wobei Gebrauchsvorteile für die Nutzung des Fahrzeugs nicht abzuziehen seien. 5 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - die Erstattung ihrer an die Bank geleisteten Anzahlung und der beglichenen Raten in Höhe von insgesamt 10.829,40 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von der offenen Schlussrate Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Sie begehrt darüber hinaus die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten. 6 Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben; es hat von der Klageforderung lediglich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 9.758,58 € in Abzug gebracht. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung auf 8.910,43 € reduziert. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, und die Klage insoweit abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel hat es zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen den vorgenommenen Vorteilsausgleich und verfolgt ihren Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten weiter. Die Beklagte hat ihre Revision zurückgenommen. I. 7 Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zu. Die Klägerin sei von der Verpflichtung zur Erbringung der noch offenen Schlusszahlung freizustellen. Darüber hinaus seien ihr die auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen in Höhe von 10.829,40 € zu erstatten. Hiervon sei allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.910,43 € abzuziehen, so dass ein Zahlungsbetrag von 1.918,97 € verbleibe. Der Feststellungsantrag sei dagegen nicht begründet. Die Beklagte befinde sich nicht in Annahmeverzug. Das Angebot der Klägerin entspreche nicht der tatsächlich von der Beklagten geschuldeten Leistung. Die Klägerin sei bis zuletzt nicht bereit gewesen, den auch nur annähernd zutreffend unter Abzug der Nutzungsentschädigung berechneten Zahlungsbetrag entgegenzunehmen. II. 8 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihr gezogenen Nutzungen anrechnen lassen muss. Die von der Revision der Klägerin dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.