KORE300032012 BGH 9. Zivilsenat 20111215 IX ZR 85/10 Urteil § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 13. April 2010, Az: 12 U 189/09, Urteilvorgehend LG Ellwangen, 11. September 2009, Az: 5 O 441/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltshaftung: Beginn der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs wegen Verjährenlassens einer Forderung Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. April 2010 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin trat auf Veranlassung des Raimund Frank im Dezember 1995 einem geschlossenen Immobilienfonds mit einem Investitionsbetrag von 90.000 DM bei. Den Erwerb finanzierte sie durch zwei Darlehensverträge, die sie bei der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer in Höhe von 76.000 und 24.000 DM abschloss. Nach ihrem Vorbringen wurde sie durch Frank über die sich aus der Beteiligung ergebende Belastung und hinsichtlich der eingeschränkten Verkehrsfähigkeit der Anlage unzutreffend unterrichtet. 2 Im Oktober 2004 wandte sich die Klägerin an die beklagte Anwaltssozietät, um sich über die von ihr erworbene Fondsbeteiligung rechtlich beraten zu lassen. Das Mandat wurde durch Rechtsanwalt Dr. M. betreut. In der Folgezeit fanden zwischen ihm und der Klägerin mehrere Beratungsgespräche statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2004 erhob Dr. M. namens der Klägerin Klage gegen die S. ; gegenüber F. wurden keine gerichtlichen Maßnahmen veranlasst. Eine im Juni 2006 gegen F. betriebene Klage, die der Sohn der Klägerin aufgrund der an ihn abgetretenen Ansprüche erhob, wurde im Hinblick auf das Risiko bereits eingetretener Verjährung mit einem Prozessvergleich über einen Abgeltungsbetrag von 5.000 € beendet. Anschließend trat der Sohn die etwaigen Schadensersatzansprüche wieder an die Klägerin ab. 3 Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Sie macht geltend, sie hätte rechtzeitig Klageauftrag erteilt, wenn die Beklagte sie ordnungsgemäß über die Erfolgsaussichten einer Klage gegen F. beraten hätte. Das Landgericht hat die Klage wegen eingetretener Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. 4 Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. 5 Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 1330 abgedruckt ist, hat ausgeführt: Sollte der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Beratungspflichten gegenüber der Beklagten zustehen, wäre dieser Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2007 jedenfalls verjährt. Der etwaige streitgegenständliche Ersatzanspruch sei aufgrund des Sachvortrages der Klägerin nach dem 15. Dezember 2004 entstanden. Hätten ihr gegen F. die von ihr behaupteten Schadensersatzansprüche zugestanden, so sei deren Verjährung, wegen der sie nunmehr die Beklagte in Anspruch nehme, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt seien ihr die den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände bekannt gewesen. Hierbei genüge die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Eine zutreffende rechtliche Beurteilung seitens der Klägerin sei nicht erforderlich. Ihr sei bereits während der Beratungsgespräche bewusst gewesen, dass sie keinen Auftrag zu einem Vorgehen gegen F. erteilt habe und dass ihr Anwalt ohne einen solchen Auftrag keine Klage erheben werde. 6 Die maßgebliche Dreijahresfrist des § 195 BGB habe mit dem Schluss des Jahres 2004 begonnen, gleichzeitig mit der Vollendung der Verjährung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen F. . II. 7 Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Regressanspruch nicht verjährt. 8 1. Für Beginn und Dauer der Verjährung sind im Streitfall die Vorschriften der §§ 195 ff BGB anwendbar. Denn der geltend gemachte Anspruch ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 und damit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) am 15. Dezember 2004 entstanden. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Mandatsbegründung, sondern zu welchem Zeitpunkt der geltend gemachte Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 4/08, WM 2010, 629 Rn. 6; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 195/09, DStRE 2011, 461 Rn. 9; Chab, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. Rn. 1277; Fahrendorf, in Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. Rn. 1092). 9 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden liegt in der wegen Verjährung fehlenden Durchsetzbarkeit der ihrer Ansicht nach gegen F. bestehenden Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung oder Auskunft im Zusammenhang mit der von ihr getätigten Anlageinvestition. Derartige Ansprüche sind am 31. Dezember 2004 verjährt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.