NEV ist eine punktuelle Korrektur erforderlich, soweit bestimmte Kosten auf Seiten des Netzbetreibers nicht oder in geringerer Höhe angefallen wären, wenn er Eigentümer der Anlagen wäre. Dieser Regelungsmechanismus lässt es nicht zu, die beim Netzbetreiber angefallenen Kosten mit Rücksicht auf das Pachtverhältnis in einzelnen Positionen
oben zu korrigieren. 3. Kosten aus betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen fallen nur dann unter den Tatbestand von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV, wenn sie sich für den Netzbetreiber als eigene Personalzusatzkosten darstellen. Hieran fehlt es bei der Inanspruchnahme von Leistungen eines anderen Unternehmens aufgrund eines Dienstleistungsvertrags auch dann, wenn das Dienstleistungsentgelt
erbrachten Stunden berechnet und das pro Stunde zu zahlende Entgelt im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge kalkuliert wird. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des
teil der Bundesnetzagentur entschieden worden ist. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom
WG fortgeschrieben. Die Betroffene dürfe nicht geltend machen, die damals zugrunde gelegten Nutzungsdauern seien fehlerhaft bestimmt worden. Aus der Netzentgeltgenehmigung ergebe sich der Wille der Regulierungsbehörde, die Restwerte auch für zukünftige Regulierungsperioden festzuschreiben. Diese Festlegung reiche über den Genehmigungszeitraum hinaus. Die Betroffene sei daran gebunden, weil sie die Genehmigung nicht mit Rechtsmitteln angefochten habe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Ergebnis der
V a.F. maßgeblichen Kostenprüfung an in der Zwischenzeit ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen sei, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Voraussetzung für eine solche Anpassung sei, dass sich eine der Kostenprüfung zugrundeliegende Rechtsauffassung als unzutreffend erweise. Im Streitfall strebe die Betroffene hingegen eine abweichende Bewertung einer tatsächlichen Frage an. 9 Ebenfalls zu Recht habe die Bundesnetzagentur die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf der Grundlage einer getrennten Kostenprüfung bei Netzbetreiber, Verpächter und Dienstleistungsbeauftragtem ermittelt. Einer konsolidierten Betrachtung, wie sie die Betroffene anstrebe, habe der Bundesgerichtshof für Gasnetze eine Absage erteilt. Diese Entscheidungen seien auf Stromnetze übertragbar. 10 Mit Erfolg wende sich die Betroffene gegen die Nichtberücksichtigung von Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ausschlaggebend, ob die Kosten beim Netzbetreiber entstünden. Diese Voraussetzung könne auch dann erfüllt sein, wenn der Netzbetreiber Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen an Bedienstete aufgrund einer Vereinbarung mit Dritten zu tragen habe, zum Beispiel aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Die von der Betroffenen abgeschlossenen Dienstleistungsverträge seien bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung mit einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vergleichbar. Der Betroffenen seien danach die tatsächlich entstandenen Personalkosten für die relevanten Tätigkeitsfelder in Rechnung gestellt worden, und zwar im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge. Dass die Verträge zumindest teilweise Dienstleistungen im Strom- und Gasbereich erfassten und insofern eine Kostenverteilung im Wege der Schlüsselung erfolge, sei unerheblich. Daraus resultierende Ungenauigkeiten ließen sich auch bei spartenübergreifenden Netzbetreibern mit eigenen Mitarbeitern nicht vermeiden. Dass die Bundesnetzagentur
Schluss der mündlichen Verhandlung eine Vollkostenverrechnung bestritten habe, gebe keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Die Betroffene habe bereits in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, das Entgelt für die Inanspruchnahme von Mitarbeitern werde im Wege eines Vollkostenverrechnungssatzes ermittelt. 11 II. Diese Beurteilung hält den mit der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Angriffen der Betroffenen stand, nicht aber denjenigen der Bundesnetzagentur. 12 1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die Bewertung des Sachanlagevermögens die in der letzten Entgeltgenehmigung gemäß § 23a EnWG vom 5. Februar 2008 zugrunde gelegten Restwerte und Nutzungsdauern heranzuziehen sind. 13
NEV sind die kalkulatorischen Abschreibungen jährlich auf Grundlage der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern
Anlage 1 der Verordnung vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte Nutzungsdauer ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 StromNEV unverändert zu lassen. 18 Das damit normierte Kontinuitätsgebot gilt nicht nur in Bezug auf eine vom Netzbetreiber selbst in Ansatz gebrachte Nutzungsdauer.
dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 5 Satz 2 StromNEV ist der Netzbetreiber vielmehr auch dann gebunden, wenn die Regulierungsbehörde im Rahmen einer Entgeltgenehmigung oder einer Festlegung der Erlösobergrenzen die geltend gemachten Kosten nur auf der Grundlage einer von den Vorstellungen des Netzbetreibers abweichenden Nutzungsdauer anerkennt. Auch in diesem Fall bringt der Netzbetreiber im Ergebnis Kosten in Ansatz, die ausgehend von einer bestimmten Nutzungsdauer berechnet wurden. Daran muss er sich
den Vorschriften der Verordnung und ordnet insoweit grundsätzlich die Heranziehung der in der Vergangenheit tatsächlich zugrunde gelegten Nutzungsdauern an. Für
folgende Zeiträume verbleibt es hingegen bei den in § 6 Abs. 5 Satz 1 StromNEV vorgeschriebenen Nutzungsdauern und bei dem in § 6 Abs. 5 Satz 2 StromNEV normierten Grundsatz der Kontinuität. 21 Dies bedeutet, dass der Netzbetreiber
Bestandskraft der Entscheidung auch an diejenigen Werte gebunden ist, die die Regulierungsbehörde auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 StromNEV bestimmt hat. Auch insoweit ist ihm mithin der Einwand versagt, die Bestimmung sei fehlerhaft erfolgt. 22 bb) Hinsichtlich der angesetzten Restwerte ergibt sich ein entsprechendes Kontinuitätsgebot aus § 6 Abs. 6 StromNEV. 23
Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null betragen muss, und aus § 6 Abs. 6 Satz 2 StromNEV, wonach ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte unzulässig ist. 24 Mit diesen Vorgaben ist es grundsätzlich nicht vereinbar, einen für einen früheren Zeitpunkt angesetzten Restwert später
oben zu korrigieren. Eine solche Korrektur hätte zur Folge, dass eine bereits in die Kostenermittlung eingeflossene kalkulatorische Abschreibung erneut vorgenommen und damit insgesamt mehr als der ursprünglich angesetzte Wert abgeschrieben werden könnte. Dies käme im Ergebnis einer Abschreibung unter den Wert Null gleich, die
NEV gerade ausgeschlossen ist. 25 Auch in diesem Zusammenhang besteht die Bindungswirkung unabhängig davon, ob der früher angesetzte Restwert mit den Angaben des Netzbetreibers übereinstimmt oder ob er dadurch zustande gekommen ist, dass die Regulierungsbehörde im Rahmen einer Entgeltgenehmigung oder einer Festlegung der Erlösobergrenzen die geltend gemachten Kosten nur auf der Grundlage eines geringeren Restwerts anerkannt hat. In beiden Fällen kommt mit dem Ansatz des für die Kostenberechnung maßgeblichen Restwerts zum Ausdruck, dass die Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem herangezogenen Restwert bereits in der Vergangenheit kostenwirksam geworden ist. Daran muss sich der Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 StromNEV festhalten lassen. 26
WG vom
träglich zu ändern. 28 § 32 Abs. 1 StromNEV regelt lediglich die Bestimmung der Restwerte beim Übergang von einer
anderen Grundsätzen erfolgten Kostenberechnung zu der Kostenberechnung
den Vorschriften der Stromnetzentgeltverordnung. Für die
dieser Maßgabe ermittelten Restwerte verbleibt es hingegen bei dem in § 6 Abs. 5 und 6 StromNEV normierten Prinzip der Kontinuität. 29 Der von der Betroffenen als übergangen gerügte Vortrag, die von der Bundesnetzagentur anlässlich der Genehmigung vom 5. Februar 2008 vorgenommene pauschale Kürzung der Restwerte sei durch § 32 Abs. 1 StromNEV nicht gedeckt, weil es dort nicht um die erstmalige Ermittlung der Netzentgelte im Sinne dieser Vorschrift gegangen sei, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist auch insoweit, dass die Betroffene
NEV gehindert ist, den damals angesetzten Wert
träglich zu erhöhen. 30 cc) Eine Sonderkonstellation, in der eine Korrektur ausnahmsweise geboten ist, liegt im Streitfall nicht vor. 31
der Rechtsprechung des Senats zu der für die erste Regulierungsperiode geltenden Übergangsvorschrift in der bis 16. September 2016 geltenden Fassung von § 6 Abs. 2 ARegV ist das grundsätzlich maßgebliche Ergebnis der letzten Kostenprüfung zu korrigieren, soweit es mit
folgend ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Einklang steht (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - EnVR 48/10, RdE 2011, 308 Rn. 9 ff. - EnBW Regional AG). 32 Ob und in welchem Umfang dieser Grundsatz auch für die
NEV grundsätzlich gebotene Übernahme von früher herangezogenen Restwerten und Nutzungsdauern gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die von der Betroffenen im Streitfall geltend gemachten Fehler bei der Bestimmung der Restwerte in der Genehmigung vom
NEV dürfen Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, nur in der Höhe als Kosten anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. 38 Hieraus ergibt sich, wie der Senat in Zusammenhang mit der inhaltsgleichen Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 GasNEV bereits mehrfach entschieden hat, dass die Kosten, die anfielen, wenn der Betreiber zugleich Eigentümer wäre, eine Obergrenze für die Höhe der berücksichtigungsfähigen Kosten bilden. Eine daraus resultierende Korrektur hat lediglich punktuellen Charakter und ändert nichts daran, dass die Vermögenssphären von Netzeigentümer und Netzbetreiber grundsätzlich getrennt zu betrachten sind (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - EnVR 23/16, RdE 2018, 77 Rn. 37 - SW Kiel Netz GmbH). 39 Dem entsprechend hat es das Beschwerdegericht zu Recht gebilligt, dass die Bundesnetzagentur Vermögensgüter und Verbindlichkeiten der Betroffenen und der Verpächterin grundsätzlich getrennt betrachtet hat. 40
der aufgezeigten Rechtsprechung des Senats erforderlich, soweit bestimmte Kosten auf Seiten des Netzbetreibers nicht oder in geringerer Höhe angefallen wären, wenn er Eigentümer der Anlagen wäre. Eine solche Korrektur trägt dem Umstand Rechnung, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 StromNEV die zuletzt genannten Kosten als Obergrenze festlegt. Sie hat punktuellen Charakter, weil grundsätzlich die Kostensituation des Netzbetreibers maßgeblich ist und die auf dieser Grundlage ermittelten Kosten gegebenenfalls nur im Hinblick auf die in § 4 Abs. 5 StromNEV definierte Obergrenze zu reduzieren sind. Dieser Regelungsmechanismus lässt es nicht zu, die beim Netzbetreiber angefallenen Kosten mit Rücksicht auf das Pachtverhältnis in einzelnen Positionen
oben zu korrigieren. 45 Im Streitfall würde die von der Betroffenen angestrebte Konsolidierung von Verbindlichkeiten gegenüber der Verpächterin dazu führen, dass sich für die Betroffene eine höhere Obergrenze ergäbe. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Rede stehenden Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben oder auf beiden Seiten der Bilanz in Ansatz gebracht werden. Eine solche Korrektur
oben ist mit § 4 Abs. 5 StromNEV nicht vereinbar. 46 d) Aus der für Dienstleistungen geltenden Regelung in § 4 Abs. 5a StromNEV ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung. 47
NEV darf der Netzbetreiber Kosten oder Kostenbestandteile, die aus der Erbringung von Dienstleistungen durch ein mit ihm verbundenes Unternehmen entstanden sind, maximal in der Höhe ansetzen, wie sie beim Dienstleister
den Regeln der Stromnetzentgeltverordnung und gegebenenfalls
V tatsächlich angefallen sind. 48 Diese Regelung weicht zwar insoweit von § 4 Abs. 5 ARegV ab, als der Vergleichsmaßstab nicht durch fiktive Kosten des Netzbetreibers definiert wird, sondern durch tatsächliche Kosten des Dienstleisters. Beiden Regelungen ist aber gemeinsam, dass die beim Netzbetreiber angefallenen Kosten gegebenenfalls auf eine Obergrenze zu reduzieren sind. Aus dem systematischen Vergleich der beiden Vorschriften kann deshalb nicht abgeleitet werden, dass im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 ARegV eine Konsolidierung oder eine Korrektur einzelner Kostenpositionen zugunsten des Netzbetreibers vorzunehmen wäre. 49 3. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht hingegen die geltend gemachten Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile angesehen. 50 a) Zu den gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile geltenden Kosten aus betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen gehören
der Rechtsprechung des Senats nur solche Personalzusatzkosten, die bei dem Netzbetreiber selbst entstehen (BGH, Beschluss vom
den Feststellungen des Beschwerdegerichts bezieht die Betroffene von mit ihr verbundenen Unternehmen verschiedene mit dem Netzbetrieb verbundene Leistungen auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt, soweit es um Personalkosten geht, durch Stundenauskontierung. Das pro Stunde zu zahlende Entgelt wird im Wege eines Vollkostenverrechnungsansatzes ohne Gewinnaufschläge kalkuliert. 55 Hieraus ergibt sich zwar, wie das Beschwerdegericht im Ansatz zutreffend gesehen hat, dass die Betroffene Personalzusatzkosten, die bei den Dienstleistern entstehen, im wirtschaftlichen Ergebnis zu tragen hat. Dies reicht
der aufgezeigten Rechtsprechung für eine Subsumtion unter § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV aber nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass es sich auch für die Betroffene um Personalkosten handelt. Daran fehlt es im Streitfall, weil das von der Betroffenen zu zahlende Entgelt nicht an die Überlassung oder Beschäftigung von Arbeitnehmern anknüpft, sondern an die Erbringung von Dienstleistungen durch ein anderes Unternehmen. 56
V zwingend erforderlichen Voraussetzung. 61 dd) Entgegen der Auffassung der Betroffenen ergibt sich aus § 1 Abs.1 Satz 2 und Abs. 2 BetrVG keine abweichende Rechtsfolge. 62 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Betroffene und die mit ihr verbundenen Dienstleister einen gemeinsamen Betrieb im Sinne der genannten Vorschriften unterhalten. Wenn die Frage zu bejahen wäre, hätte dies lediglich zur Folge, dass ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen ist und die sich aus dem Gesetz ergebenden Befugnisse wahrnehmen darf. Für die im Streitfall maßgebliche Frage, ob die in Rede stehenden Kosten für die Betroffene als Personalzusatzkosten anzusehen sind, hätte dies keine Konsequenzen. Diese Kosten werden nicht durch die Wahl oder Tätigkeit eines Betriebsrats bestimmt, sondern durch die Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Betroffene die betreffenden Leistungen bezieht. Diese Verträge sind auch dann als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren, wenn die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BetrVG erfüllt sind. 63 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG. Meier-Beck Bacher Schoppmeyer Tolkmitt Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300042020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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