den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden. Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Vollzug der auf der Grundlage der Beschlüsse des Amtsgerichts Deggendorf vom
Nigeria an.
dem eine Abschiebung im Juli 2021 gescheitert war, weil die Betroffene in der ihr zugewiesenen Unterkunft nicht angetroffen werden konnte, wurde sie am
der am
Nigeria sowie die erforderliche Haftdauer seien hinreichend dargelegt worden. Soweit die Betroffene ihre Unterbringung in der Justizvollzugshaftanstalt Hof rüge, sei sie nicht dort, sondern vielmehr in der Abschiebehafteinrichtung Hof untergebracht. 5 2. Das hält rechtlicher
prüfung nicht stand. Der Haftantrag der beteiligten Behörde musste zwar nicht als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden. Die Betroffene rügt aber zu Recht, dass das Beschwerdegericht in Verletzung der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) keine Feststellungen zu ihrem Vorbringen getroffen hat, sie sei nicht gemäß Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückholung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (
folgend: RL 2008/115) untergebracht worden. 6 a) Der Haftantrag musste von der beteiligten Behörde entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden. Seine Einreichung
den allgemeinen Vorschriften gemäß § 14b Abs. 2 FamFG reichte aus. 7 aa) Gemäß § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG sind bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen durch einen Rechtsanwalt, einen Notar, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. Wird diese Form nicht eingehalten, ist die Erklärung unwirksam (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133 Rn. 5). Für sämtliche anderen Anträge und Erklärungen, die keinem Schriftformerfordernis unterliegen, ist die elektronische Einreichung
FG nur eine Sollvorschrift. Diese Beschränkung der elektronischen Übermittlungspflicht auf schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen beruht auf dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
diesen Maßgaben ist auch auf den Haftantrag § 14b Abs. 2 Satz 1 FamFG anzuwenden, da dafür kein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht. Ein solches folgt weder aus § 417 FamFG, der die Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag regelt, noch aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 23, 25 FamFG. 9
FG darf das Gericht eine Freiheitsentziehung nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. Der Haftantrag ist gemäß § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG zu begründen. Nicht vorgeschrieben ist jedoch, dass der Antrag stets schriftlich zu stellen ist. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG aufgeführten Anforderungen an den Inhalt der Begründung des Haftantrags. Ein generelles Schriftformerfordernis kann hieraus schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil sich der Begründungsumfang jeweils
den Umständen des Einzelfalls richtet.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann daher ein Haftantrag nicht nur schriftlich, sondern auch im Anhörungstermin zu Protokoll erklärt oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
träge gilt (BGH, Beschlüsse vom
FG soll ein verfahrenseinleitender Antrag begründet und von dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten unterschrieben werden.
FG können die Beteiligten Anträge und Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben, soweit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig ist. Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit - anders als
FG bei bestimmenden Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren - daher nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften ab, zu denen § 14b Abs. 1 FamFG für eine Behörde hinzutreten könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 - XII ZB 428/22, MDR 2023, 1133 Rn. 18). Auch die Gesetzesmaterialien gehen davon aus, dass für den Großteil von Anträgen und Erklärungen in Verfahren
dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kein Schriftformerfordernis besteht und diese deshalb § 14b Abs. 2 FamFG unterfallen (BT-Drucks. 19/28399 S. 40). 11
gekommen. 15
1 RL 2008/115 erfolgt die Inhaftierung von Abschiebehäftlingen grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht dem Vorliegen einer speziellen Hafteinrichtung nicht entgegen, dass eine Einrichtung administrativ an eine Justizvollzugsanstalt angebunden ist. Die Zwangsmaßnahme muss sich aber auf das beschränken, was für die wirksame Vorbereitung einer Abschiebung unbedingt erforderlich ist. Mit den in einer Abschiebehafteinrichtung geltenden Haftbedingungen muss soweit wie möglich verhindert werden, dass die Unterbringung des Drittstaatsangehörigen einer Inhaftierung in einer Gefängnisumgebung gleichkommt, wie sie für eine Strafhaft kennzeichnend ist. Besondere Aufmerksamkeit hat das Gericht dabei der Ausstattung der speziell zur Inhaftierung von Drittstaatsangehörigen bestimmten Räumlichkeiten, den Regelungen über deren Haftbedingungen sowie der besonderen Qualifikation und den Aufgaben des Personals, das für die Einrichtung zuständig ist, zu widmen (EuGH, Urteil vom 10. März 2022 - C-519/20, juris Rn. 45 ff., 50, 54 ff.). Ist absehbar, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird oder untergebracht ist, muss der Haftrichter im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von Haft ablehnen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, InfAuslR 2015, 23 Rn. 4). 16
den obigen Maßgaben unbedingt Erforderliche hinaus. Das Beschwerdegericht durfte diesen Vortrag nicht - jedenfalls nicht ohne Hinweis auf das Erfordernis weiteren Vortrags gemäß § 28 FamFG - damit übergehen, dass sich die Betroffene nicht in der Justizvollzugsanstalt, sondern in der Abschiebehafteinrichtung befinde. Auch in der Gerichtsakte - etwa in der richterlichen Verfügung vom
holung der Feststellungen kommt nicht in Betracht, da eine
FG erforderliche Anhörung der Betroffenen wegen der erfolgten Abschiebung nicht mehr möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.