BGH, Beschluss vom 21.01.2025 – XI ZR 560/20 – Anforderungen an die Widerrufsinformation sowie an die Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehensvertrag Bei einem…
KORE300042025 ECLI:DE:BGH:2025:210125BXIZR560.20.0 BGH 11. Zivilsenat 20250121 XI ZR 560/20 Beschluss § 355 Abs 2 BGB, § 356b Abs 2 S 1 BGB, § 357a Abs 3 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 358 Abs 4 S 1 BGB vom 11.03.2016, § 492 Abs 2 BGB, § 495 Abs 1 BGB, Art 247 § 3 Abs 1 Nr 6 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 1 Nr 1 BGBEG vom 29.07.2009, Art 247 § 6 Abs 2 S 1 BGBEG, Art 247 § 6 Abs 2 S 3 BGBEG vorgehend OLG Frankfurt, 21. Oktober 2020, Az: 19 U 182/19vorgehend LG Hanau, 10. Juli 2019, Az: 7 O 1011/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Anforderungen an die Widerrufsinformation sowie an die Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehensvertrag Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag kann sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, wenn er in der Widerrufsinformation die Angabe von weiteren verbundenen Verträgen mit dem Zusatz "ggf." versieht. Dieser Fehler hindert allerdings das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186).
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Streitwert: bis 25.000 €.
I.
1 Der Kläger erwarb im Dezember 2015 einen Vorführwagen Renault Grand Scénic zum Kaufpreis von 27.060 €. Zur Finanzierung des über eine Anzahlung von 4.200 € hinausgehenden Kaufpreises und der Prämie für eine GAP-Versicherung in Höhe von 1.383 € schlossen die Parteien mit Datum vom 8. Dezember 2015 einen Darlehensvertrag über 24.243 €. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 1 unter anderem folgende Angaben:
2 Seite 3 des Darlehensvertrags enthält unter anderem folgende Angaben: "Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung) Die DN haben das Recht, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden. In diesem Fall wird dieser Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnet, die insbesondere
Die Vorfälligkeitsentschädigung darf folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung." "Tilgungsplan Der DN kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan erhalten." "Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), " "Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen Für die Beilegung von Streitigkeiten mit R. Bank haben die DN die Möglichkeit, die Schlichtungsstelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 Unterlassungsklagengesetz anzurufen. Näheres regelt die "Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe", die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder die auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank www.bundesbank.de/Schlichtungsstelle eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank, Postfach , F. , zu richten (Email-Service: )."
3 Über sein Widerrufsrecht informierte die Beklagte den Kläger auf Seite 4 des Darlehensvertrags wie folgt:
4 Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
5 Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund seiner Widerrufserklärung erloschen seien. Er hält die Widerrufsinformation in Bezug auf die Kaskadenverweisung und die Erwähnung der - von ihm nicht abgeschlossenen - Restschuldversicherung für fehlerhaft sowie die Pflichtangaben über die Vertragslaufzeit, das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, die sonstigen Kosten, den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung, die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, den Anspruch auf einen Tilgungsplan, den Gesamtbetrag, die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang für nicht ordnungsgemäß. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
6 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Im Hinblick auf die bereits im Januar 2021 erfolgte vollständige Ablösung des Darlehens durch den Kläger und die anschließende Freigabe der Sicherheit durch die Beklagte haben die Parteien den Feststellungsantrag in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
7 Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden, nachdem die Parteien - was auch noch im Revisionsverfahren zulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2022 - XI ZR 571/21, juris Rn. 7 mwN) - den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, wobei der mutmaßliche Ausgang des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (Senatsbeschluss aaO Rn. 9 mwN). Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Kläger aufzuerlegen, weil nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Revision keinen Erfolg gehabt hätte.
8 Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug und einer GAP-Versicherung verbundenen (Allgemein-)Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Dezember 2015 der Fall, so dass der Widerruf vom 26. Juni 2018 verspätet war.
9 1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation ist, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 15 mwN), zwar fehlerhaft, ohne dass sich die Beklagte insoweit auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) berufen kann. Dieser Fehler steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist aber nicht entgegen.
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11 In der Widerrufsinformation hat die Beklagte unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag und die GAP-Versicherung, sondern - zu Unrecht - auch eine "Restschuldversicherung" aufgeführt, obwohl der Kläger eine solche nicht abgeschlossen hat. Ferner ist die Angabe der GAP-Versicherung mit dem Zusatz "ggf." versehen, wodurch die Beklagte der ihr obliegenden Pflicht zur verbindlichen Angabe verbundener Verträge nicht nachgekommen ist. Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 18 mwN, für BGHZ bestimmt).
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20 2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden insgesamt für § 6 Abs. 1: aF), § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB die Vertragslaufzeit und nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten ordnungsgemäß angegeben hat.
21 Die Vertragslaufzeit lässt sich aus den beiden Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags "59 Raten à 265,00 EUR" und "Schlussrate 9.876,23 EUR" ohne Weiteres ermitteln. Zugleich ergeben sich daraus Betrag und Zahl der Raten. Hinsichtlich der Fälligkeit ist nicht notwendig, dass im Kreditvertrag jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben wird, sofern die Vertragsbedingungen es dem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2024 - XI ZR 85/22, juris Rn. 31 mwN). Dies ist hier der Fall. Nach Ziffer 1a der Darlehensbedingungen hat die Beklagte die Verpflichtung, dem Kläger die Daten der ersten Fälligkeit der Rate mitzuteilen. Die Fälligkeit der Folgeraten ergibt sich aus den Angaben auf Seite 1 des Darlehensvertrags.
22 3. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.
23 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
24 4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die jährliche Gebühr für die Zusendung eines Jahreskontoauszugs mit "zurzeit EUR 2,90" und etwaige Mahngebühren mit "zurzeit" 7,50 € bzw. 15 € beziffert hat.
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27 5. Der Kläger beanstandet zwar zu Recht, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Dies stellt aber - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 33 ff. mwN) entschieden und im Einzelnen begründet hat - keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
28 6. Des Weiteren macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB in der hier maßgeblichen, vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung [im Folgenden insgesamt für § 7: aF]) nicht ordnungsgemäß sind. Nach den Maßgaben der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 38 mwN) erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die genannten Anforderungen, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher jedenfalls den Höchstbetrag der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung leicht berechnen kann.
29 7. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags die Pflichtangabe über den Anspruch auf einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 40 mwN).
30 8. Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe über den effektiven Jahreszins gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ordnungsgemäß erteilt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die für die GAP-Versicherung anfallenden Kosten zu Recht nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen, weil die GAP-Versicherung fakultativ war und aufgrund dessen die darauf entfallenden Kosten gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der bis zum 6. November 2023 geltenden Fassung i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 4 PAngV in der vom 1. Januar 2013 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung nicht in die Berechnung der für die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses maßgeblichen Gesamtkosten einzubeziehen waren.
31 Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war der Abschluss der GAP-Versicherung fakultativ. Dies ergibt sich auch aus dem Darlehensvertrag, der auf Seite 2 den Abschluss der dort angebotenen Versicherungen optional durch Ankreuzen eines Kästchens vorsieht und auf Seite 4 in der Widerrufsinformation bei Angabe der verbundenen Verträge insoweit jeweils den Hinweis "ggf." enthält. Soweit der Kläger auf sein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen verweist, der Abschluss der GAP-Versicherung sei wegen seiner (geringen) Bonität zwingend gewesen, ist dies im Hinblick auf die entgegenstehende Vertragslage unsubstantiiert. Der Kläger hat weder die Einzelheiten der Vertragsgespräche näher dargelegt noch seine damalige Selbstauskunft zum Beleg seiner (zu geringen) Bonität vorgelegt, sondern lediglich pauschal behauptet, dass der Abschluss der GAP-Versicherung Voraussetzung für die Darlehensvergabe gewesen sei. Eine Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Hinweispflicht nach § 139 ZPO hatte die Revision nicht gerügt. Insoweit hätte es in der Revisionsbegründung auch an einem Vortrag dazu gefehlt, welchen konkreten Hinweis das Berufungsgericht dem Kläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte.
32 9. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben hat. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, was der Kläger meint, zusätzlich noch die Deutsche Bundesbank (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 mwN).
33 10. Schließlich hat die Beklagte die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB aF über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 44 ff.) auf Seite 3 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank für den Verbraucher kostenfrei ist. Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde in Schriftform übermittelt werden kann und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Daneben hat sie auch deren E-Mail-Adresse mitgeteilt, so dass auch eine Beschwerde per E-Mail möglich gewesen wäre. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 aaO Rn. 47), was indes nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle nicht der Fall ist.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300042025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public