KORE300042026 ECLI:DE:BGH:2026:050526UIIZR2.25.0 BGH 2. Zivilsenat 20260505 II ZR 2/25 Urteil § 241 Nr 1 AktG, § 181 BGB, § 16 Abs 1 S 1 GmbHG, § 37 Abs 2 GmbHG, § 51 Abs 1 GmbHG vorgehend BGH, 8. April 2026, Az: II ZR 2/25, Beschlussvorgehend BGH, 10. März 2026, Az: II ZR 2/25vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6. Dezember 2024, Az: 11 U 244/18, Urteilvorgehend LG Hamburg, 17. Juli 2018, Az: 411 HKO 9/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit eines Prozessfinanzierungsvertrags bei Nichtladung eines Gesellschafters; Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH 1. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt. 2. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschten GmbH. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, eine GmbH, hat drei Gesellschafterinnen. 50 % ihres Stammkapitals hält die C. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer R. ist. Weitere 40 % des Stammkapitals hält die insolvente H. GmbH, deren Alleingesellschafter W. ist. Die übrigen 10 % entfallen auf die insolvente HI. GmbH. Geschäftsführer der Klägerin war bis Juni 2008 W. , ab Ende 2008 zudem R. , der ab Juni 2009 Alleingeschäftsführer war, bis im August 2010 Ri. zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt wurde. 2 Alleingesellschafterin der beklagten GmbH, deren Geschäftsführer R. ist, ist die L. GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer wiederum R. ist. 3 Bereits 1999 schloss die Klägerin mit der B. GmbH (im Folgenden: Käuferin) einen Unternehmenskaufvertrag über die Veräußerung von Anteilen an einer weiteren Gesellschaft. In der Folge kam es zwischen den Kaufvertragsparteien zum Streit und zur Zahlungseinstellung durch die Käuferin. Die Klägerin, R. und die Peter W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als Zessionarin der Ansprüche des W. erhoben daraufhin im Jahr 2010 gemeinsam eine Schiedsklage gegen die Käuferin. 4 Die Klägerin lud die C. GmbH, die H. GmbH und die HI. GmbH unter dem 8. Dezember 2010 zu einer Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011. Die in der Zeit vom 2. September 2010 bis zum 5. Januar 2011 statt der HI. GmbH in die Gesellschafterliste der Klägerin eingetragene (S. ) GmbH wurde nicht geladen. Alleiniger Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften war im vorgenannten Zeitraum L. . Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 übermittelte die Klägerin der S. GmbH und der HI. GmbH die erweiterte Tagesordnung. 5 In der Gesellschafterversammlung am 5. Januar 2011, die in Abwesenheit der HI. GmbH und der S. GmbH abgehalten wurde, wurde unter TOP 1a) die erfolgte Einreichung der Schiedsklage genehmigt. Weiter wurde unter TOP 1b) "Prozessfinanzierung“ der Beschluss gefasst: "Die Geschäftsführung wird ermächtigt, zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gegen B. Darlehensverträge im Sinne des § 6 Abs. 9 lit. f des Gesellschaftsvertrags zwischen der Gesellschaft als Darlehensnehmerin und Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen als Darlehensgeber zu schließen. Dabei hat sie sich an den Bedingungen zu orientieren, die ein professioneller Prozessfinanzierer der Gesellschaft zur Finanzierung des Schiedsverfahrens gewähren würde." 6 In der Folgezeit verhandelte die Klägerin zunächst mit einem professionellen Prozessfinanzierer, der F. AG, die eine Erlösbeteiligung in Höhe von 35 % forderte. Am 21./22. Februar 2011 schloss die Klägerin, vertreten durch ihre Geschäftsführer R. und R. mit der Beklagten, diese vertreten durch R. , einen Prozessfinanzierungsvertrag. Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, die Kosten des Schiedsverfahrens bis zu brutto 0,7 Mio. € sowie die bisherigen Anwaltskosten für die Vorbereitung und Erstellung der Schiedsklage sowie ferner Sachverständigenkosten bis zu brutto 59.500 € zu übernehmen. Im Gegenzug sollte die Beklagte am Gesamterlös der Rechtsverfolgung in Höhe von 30 % beteiligt werden. 7 Am 5. November 2013 erging ein Teilschiedsspruch, der die Käuferin zu einer Zahlung von insgesamt 16.336.303,43 €, davon 9.093.875,63 € an die Klägerin, verurteilte. Nach Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs leistete die Käuferin entsprechende Zahlungen. Im Anschluss traten die Schiedsparteien in Vergleichsverhandlungen ein, die in einen Schiedsspruch vom 24. Juni 2016 mündeten. In diesem verpflichtete sich die Käuferin, ratierlich an die Klägerin 48 Mio. €, an R. 19 Mio. € und an die HI. GmbH 9,7 Mio. € zu zahlen. Die Peter W. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als weitere Prozessbeteiligte verweigerte eine Beteiligung an dem Vergleich. 8 Die Klägerin, vertreten durch den besonderen Vertreter B. , begehrte zunächst nur die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 unwirksam ist (Klageantrag 1a). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 9 Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage um den Feststellungsantrag, dass der Beklagten ein Anspruch aus dem Prozessfinanzierungsvertrag nicht zusteht (Klageantrag 1c), sowie den Antrag auf Rückzahlung bereits auf den Prozessfinanzierungsvertrag geleisteter Zahlungen i.H.v. 4.458.599,87 € (Klageantrag 1b) erweitert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unzulässig sei. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH, Urteil vom 30. November 2021 - II ZR 8/21, BGHZ 232, 203). 10 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ein Anspruch nicht zustehe (Klageantrag 1c), und die weitergehende Berufung zurück- und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren vollständigen Klageabweisungsantrag, die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision ihre abgewiesenen Klageanträge (1a, 1b) weiter. 11 Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 12 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt (Hanseatisches Oberlandesgericht, ZIP 2025, 438): 13 Der Prozessfinanzierungsvertrag sei zwar wirksam, jedoch stünden der Beklagten über die von der Klägerin erfüllten Ansprüche in Höhe von 5.873.896,55 € hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zu. 14 Der die Parteien verbindende Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 sei nicht unwirksam. Durch die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 5. Januar 2011 sei der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags mit der Beklagten im Binnenverhältnis der Gesellschafter der Klägerin legitimiert. Dieser Beschluss sei durch keinen der Gesellschafter der Klägerin angefochten worden. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 5. Januar 2011 sei auch nicht nichtig. Der Nichteinladung der seit dem 2. September 2010 in der Gesellschafterliste eingetragenen S. GmbH sei schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung beizumessen, weil die S. GmbH zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der Klägerin gewesen sei und in der am 5. Januar 2011 erstellten Gesellschafterliste an deren Stelle zutreffend wieder die HI. GmbH als Gesellschafterin eingetragen gewesen sei. Da die HI. GmbH Adressatin sowohl der Einladung vom 8. Dezember 2010 als auch der, zudem auch an die S. GmbH gerichteten, Ergänzung der Tagesordnung vom 22. Dezember 2010 gewesen und L. alleiniger Geschäftsführer beider Gesellschaften zum Zeitpunkt der Versendung der Einladungsschreiben und der Gesellschafterversammlungen gewesen sei, liege kein schwerwiegender Einladungsmangel vor, der zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses hätte führen können. 15 Der Prozessfinanzierungsvertrag sei auch nicht sittenwidrig. Aus den tatsächlichen Zahlungen der Käuferin lasse sich eine Äquivalenzstörung nicht herleiten, weil es auf die bekannten Umstände bei Vornahme des Rechtsgeschäfts ankomme. Dementsprechend bestehe kein Rückzahlungsanspruch der Klägerin für die auf den Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 an die Beklagte in Höhe von insgesamt 4.458.599,87 € geleisteten Zahlungen. 16 Es sei aber auf die negative Feststellungsklage hin festzustellen, dass der Beklagten keine weitergehenden Zahlungsansprüche über die von der Klägerin geleisteten Zahlungen i.H.v. 5.873.896,55 € hinaus zustünden. Zwar sehe der Prozessfinanzierungsvertrag eine Erfolgsbeteiligung der Klägerin in Höhe von 30 % des Erlöses der Rechtsverfolgung vor, so dass neben der Erlösbeteiligung aus dem Teilschiedsspruch vom 5. November 2013 über 16.336.303,43 € auch eine Beteiligung der Beklagten an den Zahlungen seitens der Käuferin aufgrund des nachfolgenden Schiedsspruchs in Höhe von insgesamt weiteren 76.847.997 € in Betracht komme. Ein derartiger, von ihr mit 23.972.000 € abgerechneter Zahlungsanspruch der Beklagten bestehe mit Rücksicht auf die gesellschafterliche Treuepflicht, der die Beklagte als wirtschaftlich allein R. , dem Geschäftsführer beider Parteien, zuzuordnende Gesellschaft im Verhältnis zu den beiden neben der C. GmbH weiteren Mitgesellschafterinnen der Klägerin unterliege, nicht. Die Geschäftschance, die sich der Beklagten mit dem Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags geboten habe, resultiere allein aus dem drängenden Finanzbedarf, den die Klägerin nach der Erhebung der Schiedsklage gegen die Käuferin im Dezember 2010 nicht aus eigenen liquiden Mitteln habe decken können und für den die Mitgesellschafterinnen der C. GmbH in der Klägerin bzw. diesen nahestehende Personen seinerzeit nicht hätten aufkommen können oder wollen. Diese den Vertragsschluss zwischen den Parteien allein rechtfertigende wirtschaftliche Lage der Klägerin habe sich nach der bis dahin knapp dreijährigen Dauer des Schiedsverfahrens mit dem Erlass des Teilschiedsspruchs vom 5. November 2013 aber in einer Weise verbessert, die einen weiteren extern zu deckenden Finanzierungsbedarf dauerhaft beseitigt habe. Im Hinblick auf den das gesamte bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Leistungserbringung nach Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), der im Gesellschaftsrecht seine besondere Ausprägung als gesellschafterliche Treuepflicht gefunden habe, hätte der Prozessfinanzierungsvertrag deshalb eine Regelung enthalten müssen, dass im Fall eines aufgrund des Zivilprozesses erzielten und für dessen Fortgang auskömmlichen Liquiditätszuflusses an die Gesellschaft die vorgesehene Erlösbeteiligung ausgeschlossen sei und zukünftige Erträge aus der Rechtsverfolgung wirtschaftlich den Mitgesellschafterinnen nach Maßgabe deren jeweiliger Beteiligungsverhältnisse ungekürzt zur Verfügung stünden. II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. 17 Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagten stünden keine weiteren Ansprüche auf Erlösbeteiligung aus dem - unterstellt wirksamen (dazu unten III. 2.) - Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 zu. 18 1. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht darauf abgestellt hat, dass auf die durch den Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 begründeten Beziehungen, die Grundsätze der gesellschafterlichen Treuepflicht anzuwenden sind. 19 In einer GmbH besteht sowohl zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als auch unter den Mitgesellschaftern eine wechselseitige Treuepflicht. Der Kern des Treuepflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, besteht darin, dass die Möglichkeit, durch Einflussnahme die gesellschaftsbezogenen Interessen der Mitgesellschafter zu beeinträchtigen, als Gegengewicht die gesellschafterliche Pflicht verlangt, auf diese Interessen Rücksicht zu nehmen (BGH, Urteil vom 8. November 2022 - II ZR 91/21, BGHZ 235, 57 Rn. 27 mwN). Der Bundesgerichtshof hat die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen auf mittelbare Gesellschafter erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1983 - II ZR 242/82, BGHZ 89, 162, 165; Urteil vom 20. Februar 1989 - II ZR 167/88, BGHZ 107, 7, 11 f., 14 f.; Raiser/Veil in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 4. Aufl., § 14 Rn. 86; kritisch MünchKommHGB/Fleischer, 6. Aufl., § 105 Rn. 361). 20 Ob die in der Person von R. hergestellte Verknüpfung als mittelbarer Alleingesellschafter der beklagten GmbH auf der einen Seite und als Alleingesellschafter der C. GmbH, die 50 % der Geschäftsanteile der Klägerin hält, auf der anderen Seite es rechtfertigt, die Vertragsbeziehungen der Parteien der gesellschafterlichen Treuepflicht zu unterwerfen, muss nicht entschieden werden. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsanpassung zu Lasten der Beklagten keinen Bestand haben. 21 2. Bei dem Prozessfinanzierungsvertrag vom 21./22. Februar 2011 handelt es sich um ein Drittgeschäft. 22 Ein Drittgeschäft ist jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 18; Urteil vom 27. Juni 1988 - II ZR 143/87, ZIP 1988, 1117, 1118). Der Abschluss des Prozessfinanzierungsvertrags vom 21./22. Februar 2011 erfolgte weder aufgrund der Satzung noch war er mit der mittelbaren Gesellschafterstellung von R. verknüpft. Die von R. beherrschte Beklagte als Gesellschaftergläubigerin ist damit einem Dritten vollständig gleichgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305 Rn. 33 f.). 23 3. Der Beklagten steht ein Anspruch auf die vereinbarte volle Erlösbeteiligung entsprechend den Regelungen im Prozessfinanzierungsvertrag zu. Die gesellschafterliche Treuepflicht steht dem nicht entgegen. 24
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