(2)Diesen Anforderungen wird die Rüge der Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Angesichts der Tatsache, dass das Oberlandesgericht sich mit dem türkischen Recht zur Transsexualität und mit der einschlägigen Literatur auseinandergesetzt hat, hätte die Rechtsbeschwerde substantiiert Ermittlungsdefizite aufzeigen müssen, zumal der weitere Beteiligte in der Instanz noch eingeräumt hatte, dass es in der Türkei "offensichtlich (…) wohl keine unterschiedlichen Verfahren" wie in Deutschland (§ 1 und § 8 TSG) gebe. 18 bb) Eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Regelungen besteht auch nicht etwa deshalb, weil die antragstellende Person in der Türkei mit der Änderung des Personenstands zugleich eine Vornamensänderung erreichen könnte. Jedenfalls fehlt es an einer Vergleichbarkeit, soweit das türkische Recht gemäß Art. 40 ZGB für die den Betroffenen allein zur Verfügung gestellte sogenannte große Lösung eine geschlechtsanpassende Operation und dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit voraussetzt. Denn nach deutschem Recht bedarf es auch für eine Änderung des Personenstands gemäß § 8 TSG, dessen Absatz 1 Nr. 3 und 4 das Bundesverfassungsgericht bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für nicht anwendbar erklärt hat (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 75), weder einer dauerhaften Fortpflanzungsunfähigkeit noch einer geschlechtsumwandelnden Operation. Das Bundesverfassungsgericht hat die sogenannte große Lösung als nicht mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar angesehen und darin zudem einen massiven Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit erblickt (vgl. zur Europäischen Menschenrechtskonvention EGMR Urteil vom
- April 2017 - 79885/12, 52471/13 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 - G. und N. ./. Frankreich). Es hat zudem in seiner Entscheidung zur Öffnung des Transsexuellengesetzes für Ausländer klargestellt, dass es Gründe geben könne, die es erforderten, bei bestimmten Rechtsverhältnissen vom Staatsangehörigkeitsprinzip abzuweichen, wenn das jeweilige ausländische Recht aus der Sicht des deutschen Verfassungsrechts grundrechtsrelevante Rechte vorenthalte oder Regelungen getroffen habe, deren Anwendung Grundrechte der Betroffenen verletzen. Die Anwendung von Art. 40 ZGB würde danach zu einer solchen Rechtsverletzung führen. Eine ausländische Regelung, die die sogenannte große Lösung fordert und damit dem deutschen Verfassungsrecht entgegensteht, kann mit § 8 TSG in der ihm vom Bundesverfassungsgericht verliehenen Fassung nicht vergleichbar sein (Senatsbeschluss vom
- November 2017 - XII ZB 346/17 - zur Veröffentlichung bestimmt). Deshalb hat das Oberlandesgericht das Tatbestandsmerkmal der "vergleichbaren Regelung" zutreffend ausgelegt. Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300052018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public