KORE300052021 ECLI:DE:BGH:2020:061020BXIIIZB115.19.0 BGH 13. Zivilsenat 20201006 XIII ZB 115/19 Beschluss § 428 FamFG, § 14 Abs 3 S 3 AsylVfG, § 31 Abs 1 S 3 AsylVfG, § 55 Abs 1 S 3 AsylVfG, § 15 Abs
Art. 104GG. 14 (a) Mit der Regelung in § 14 Abs. 3 Asyl
G möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Betroffene nach Anordnung von Haft zur Sicherung ihrer Abschiebung aus rein taktischen Erwägungen und damit rechtsmissbräuchlich einen Asylantrag stellen, so die sachlich nicht gerechtfertigte Aufhebung der Haft erreichen und sich dann dem Zugriff der Behörden entziehen (BT-Drucks. 13/4948, S. 10 f. unter Verweis auf BT-Drucks. 13/3331, S. 5). Bis zum Inkrafttreten der ersten Vorgängerregelung des heutigen § 14 Abs. 3 AsylG am 1. November 1997 (Gesetz vom 29. Oktober 1997, BGBl. I S. 2584) löste nämlich auch der aus der Abschiebungshaft gestellte Asylantrag kraft Gesetzes eine Gestattung des Aufenthalts gemäß dem heutigen § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG aus. Folge dessen war, dass mit dem Eingang des Antrags beim Bundesamt die Verlassenspflicht und mit ihr die Grundlage der angeordneten Abschiebungshaft entfielen und diese aufgehoben werden musste. Diese Folge erschien dem Gesetzgeber bei bloß aus taktischen Erwägungen gestellten rechtsmissbräuchlichen Asylanträgen nicht gerechtfertigt. 15 (
- b)Er hat sich mit § 14 Abs. 3 AsylG dazu entschlossen, die Gestattungswirkung eines aus der (Abschiebungs-)Haft gestellten Asylantrags generell hinauszuschieben und in den in § 14 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 AsylG genannten Fallgruppen gar nicht eintreten zu lassen. Von diesen nicht einschlägigen Fallgruppen abgesehen, sollte die Ablehnung eines nicht rechtsmissbräuchlichen Asylantrags als "einfach" unbegründet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamts, spätestens aber der Ablauf von vier Wochen nach dem Eingang des Antrags die in § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG bestimmte Gestattungswirkung auslösen, die Verlassenspflicht entfallen und die Haft kraft Gesetzes enden lassen. Ziel war es sicherzustellen, dass einerseits das Bundesamt den Asylantrag prüfen und über ihn entscheiden konnte und andererseits die Prüfung nicht länger als vier Wochen in Anspruch nehmen durfte, die man dem Betroffenen zumuten wollte. In jedem Fall sollte "die Entscheidung des Bundesamts" die vorläufig aufrecht erhaltene Abschiebungshaft beenden (BT-Drucks. 13/4948, S. 11 mit BT-Drucks. 13/3331, S. 5). 16 (
- c)Dieses Konzept des Gesetzgebers würde in sein Gegenteil verkehrt, endete die Abschiebungshaft vor Ablauf der Höchstfrist von vier Wochen auch bei Verzögerungen des Zustellungsvorgangs erst mit dessen erfolgreichen Abschluss und bei seinem Scheitern erst mit dem Ablauf der Höchstfrist. In solchen Fällen liegt die "Entscheidung des Bundesamts" nämlich längst vor. Spätestens mit der Absendung des Bescheids, der den Asylantrag nur als "einfach" unbegründet ablehnt, steht auch fest, dass die Gestattungswirkung des Asylantrags des Betroffenen nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG wirksam werden und seine Abschiebungshaft enden soll. Der - mit der gesetzlichen Höchstfrist von vier Wochen bewusst - angestrebte Effekt, die Gestattungswirkung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG möglichst wenig hinauszuschieben und die Haft so schnell wie möglich zu beenden, würde verfehlt. Der Betroffene bliebe letztlich nur aus formalen Gründen in Haft, obwohl ihr Zweck längst entfallen ist. Dies entspricht nicht der Vorstellung des Gesetzgebers, der darauf bedacht war, die Abschiebungshaft nicht zu lange andauern zu lassen (BT-Drucks. 13/4948, S. 11). Die Aufrechterhaltung einer Haft letztlich nur noch aus formalen Gründen stellte zudem einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Betroffenen aus Art.
Art. 104GG dar. 17
(3)Dieses planwidrige Ergebnis ist die Folge einer Lücke in der Vorschrift. Sie berücksichtigt nicht, dass das Abstellen auf die Zustellung des Bescheids allein keine angemessene Reaktion auf die Folgen von Verzögerungen oder eines Scheiterns des Zustellungsvorgangs ermöglicht. 18 (
- a)Die Lücke lässt sich nicht mit der Beschwerde durch die Annahme schließen, dass der Bescheid stets mit Telefax zu übermitteln ist und auf dieser Grundlage ein gesetzliches Haftende stets mit dem Erlass des Bescheids eintritt. Denn diese Lösung entspräche nicht dem Plan des Gesetzgebers. 19 Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung der Regelung nur mit der schon erwähnten "Entscheidung des Bundesamts" befasst, ist dabei aber nicht auf die Einzelheiten der Übermittlung dieser Entscheidung an den Betroffenen eingegangen. Es ist zu vermuten, dass er im Text der vorgeschlagenen Regelung die Form der Zustellung deshalb gewählt hat, weil das Bundesamt nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG gesetzlich verpflichtet ist, den Bescheid nicht nur nach § 41 VwVfG bekannt zu machen, sondern nach Maßgabe des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes und der Sondervorschriften in § 10 AsylG förmlich zuzustellen. 20 Die Übermittlung des Bescheids mittels Telefax ist in § 5 Abs. 4 VwZG indessen nur bei Betroffenen zugelassen, die im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. Dagegen ist diese Form der Zustellung nicht möglich, wenn der Betroffene im Asylverfahren - wie hier - nicht anwaltlich vertreten ist. Hier kommen nur eine andere Zustellung durch die Behörde nach § 5 Abs. 1 bis 3 VwZG, eine Zustellung durch Postzustellungsurkunde nach § 3 VwZG und die - hier gewählte - Zustellung mittels Einschreiben (durch Übergabe oder gegen Rückschein) nach § 4 Abs. 1 VwZG in Betracht. In diesen Fällen könnte dem Betroffenen der Bescheid mit Telefax nur gemäß § 41 VwVfG bekannt gemacht, aber nicht förmlich zugestellt werden. Nichts spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Form der Übermittlung des Bescheids zulassen wollte. Denn das Bundesamt ist nach § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG gesetzlich verpflichtet, seine Bescheide nicht nur bekanntzumachen, sondern förmlich zuzustellen. Die Zustellung löst zudem nach § 74 Abs. 1 AsylG die im Asylverfahren besonders kurzen Rechtsmittelfristen aus. Der gesetzliche Zwang zur förmlichen Zustellung schließt eine zusätzliche Bekanntgabe des Bescheids mit Telefax aus. 21 (
- b)Eine dem Plan des Gesetzgebers entsprechende Lösung des beschriebenen Problems ermöglicht aber ein Rückgriff auf das Verwaltungsvollstreckungsrecht. 22 (
- aa)Ein solcher Rückgriff ist möglich, weil die Abschiebungshaft, um deren gesetzliches Ende es hier geht, den Zweck hat, die Vollstreckung der gesetzlichen oder durch Bescheid begründeten Verlassenspflicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung abzusichern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. September 2012 - V ZB 31/12, InfAuslR 2013, 38 Rn. 6, und vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 12). Sie setzt den (Fort-)Bestand der Verlassenspflicht voraus (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 12) und ist deshalb zu beenden, wenn diese nicht mehr besteht. Sie ist aber wegen ihrer dienenden Funktion auch dann zu beenden, wenn die Verwaltungsvollstreckung einzustellen ist. Dies wiederum ist nach einem allgemeinen Grundsatz, der seinen Niederschlag in § 15 Abs. 3 VwVG gefunden hat, der Fall, wenn der Zweck erreicht ist. 23 (
- bb)Diesen Zweck erreicht die Fortdauer der Abschiebungshaft bei einem aus der Haft gestellten Asylantrag, wenn das Bundesamt seine Entscheidung erlassen hat. Dann steht nämlich, wie bereits ausgeführt, fest, ob der Asylantrag des Betroffenen rechtsmissbräuchlich ist und die Abschiebungshaft fortdauern soll oder ob der Asylantrag des Betroffenen - wie hier - nur "einfach" unbegründet ist und damit die Gestattungswirkung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylG eintreten und die Abschiebungshaft enden sollen. Deshalb sieht der Gesetzgeber im Erlass der Entscheidung auch die maßgebliche Zäsur (BT-Drucks. 13/4948, S. 11). 24 (
- cc)Damit knüpft der Gesetzgeber das Ende der Sicherungshaft des Betroffenen, dessen Asylantrag nur als "einfach" unbegründet abgelehnt wird, an einen behördeninternen Vorgang an. Dieser Vorgang muss aber nach außen in Erscheinung treten, damit Behörden, die die Haft veranlasst haben oder durch die die Haft vollzogen wird, den Betroffenen auch tatsächlich freilassen können. Der Gesetzgeber, der sich in der Begründung der Vorschrift mit diesen technischen Fragen nicht befasst hat, hat offensichtlich deshalb auf die Zustellung abgestellt. 25 Er hat dabei aber übersehen, dass die Zustellung als Sonderform der Bekanntmachung nach § 41 Abs. 1 VwVfG an den zu richten ist, für den der Bescheid bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Diese Zweckrichtung macht sie als Anknüpfungspunkt für die Unterrichtung der Stellen, die das mit dem Erlass kraft Gesetzes eintretende Haftende durch die umgehende Freilassung des Betroffenen Wirklichkeit werden lassen sollen, ungeeignet. Denn die Bekanntmachung und die Zulassung sind, wie bereits ausgeführt, auf die Unterrichtung des Betroffenen ausgerichtet und treffen an diesem Zweck ausgerichtete Unterscheidungen, die aber bei der Anwendung auf die "Bekanntgabe" der Entscheidung gegenüber den maßgeblichen Dienststellen zu sachwidrigen Ergebnissen, insbesondere dazu führen, dass ein Betroffener, der im Asylverfahren nicht anwaltlich vertreten ist, de facto länger in Haft bleibt als ein Betroffener, der anwaltlich vertreten ist und dem deshalb die Entscheidung durch Telefax an seinen Verfahrensbevollmächtigten bekannt gemacht werden kann. 26 Diese zudem mit Art.
Art. 104GG unvereinbaren Folgen entsprechen offensichtlich nicht dem Ziel des Gesetzgebers. Mit der in § 14 Abs. 3 Satz 3 Asyl
G genannten "Zustellung" bezweckte dieser in der Sache nicht die Unterrichtung des Betroffenen, sondern die unverzügliche Umsetzung des kraft Gesetzes eintretenden Haftendes durch seine sofortige Freilassung. Dazu hat das Bundesamt parallel zu der gesetzlich vorgeschriebenen Zustellung des Bescheids an den Betroffenen den Erlass und den Inhalt der Entscheidung auf dem schnellstmöglichen Weg, regelmäßig mit Telefax oder E-Mail, der Behörde, die die Haft erwirkt hat, und der Einrichtung mitzuteilen, in der die Haft vollzogen wird. 27
(4)Danach hätte der Betroffene hier am
- November 2018 freigelassen werden müssen. Der Entscheider des Bundesamts hatte den Bescheid am
- November 2018 freigegeben. Durch den Bescheid wurde der Asylantrag des Betroffenen als "einfach" unbegründet abgelehnt. Der Erlass und der Tenor dieser Entscheidung hätten der beteiligten Behörde und der Justizvollzugsanstalt, in der die Sicherungshaft gegen den Betroffenen vollzogen wurde, noch am
- November 2018 auf schnellstmöglichem Wege, also mindestens per Telefax, übermittelt und von beiden zum Anlass genommen werden müssen, den Betroffenen sofort freizulassen. Das ist nicht geschehen. Der weitere Vollzug der Haft über die Freigabe der Entscheidung am
- November 2018 hinaus war deshalb rechtswidrig. Die beteiligte Behörde muss sich das Versäumnis des Bundesamts zurechnen lassen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Haft mit dem Erlass der Entscheidung enden, wenn der Asylantrag als "einfach" unbegründet abgelehnt wird. Es ist Aufgabe aller beteiligten Behörden, diesen Willen umzusetzen. Die Haft war deshalb vom
- bis zum
- November 2018 rechtswidrig, was festzustellen ist. 28
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 84 FamFG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren die Verletzung seiner Rechte in einem weitergehenden Umfang beanstandet hat als im Rechtsbeschwerdeverfahren. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Picker Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300052021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public