BGH, Beschluss vom 14.12.2022 – XII ZB 342/22 – Anspruch eines Rechtsanwalts auf gesonderten Aufwendungsersatz für Betreuertätigkeit Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann…
KORE300062023 ECLI:DE:BGH:2022:141222BXIIZB342.22.0 BGH 12. Zivilsenat 20221214 XII ZB 342/22 Beschluss § 1835 Abs 3 BGB, § 1836 Abs 2 BGB, § 1901 Abs 1 BGB, § 1908i Abs 1 S 1 BGB, § 4 VBVG, § 5 Abs 5 S 2 VBVG, § 1 Abs 2 S 3 RVG vorgehend LG München I, 7. Juli 2022, Az: 13 T 2519/22vorgehend AG München, 29. November 2021, Az: 716 XVII 4117/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch eines Rechtsanwalts auf gesonderten Aufwendungsersatz für Betreuertätigkeit Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 iVm § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 7.418 € I.
1 Für die Betroffene ist seit Oktober 2019 eine Betreuung eingerichtet und die Nichte der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis unter anderem der Vermögenssorge bestellt. Zuvor hatte die Betroffene der Nichte mit schriftlichem Vertrag vom 24./26. November 2016 ein mit jährlich ein Prozent zu verzinsendes Darlehen über 200.000 € mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren gewährt, ohne eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung zu treffen und ohne Sicherheiten zu bestellen.
2 Am 3. Februar 2020 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2, einen Rechtsanwalt, zum berufsmäßigen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Prüfung von Ansprüchen gegen die Betreuerin sowie des Abschlusses einer Rückzahlungs- und Sicherungsvereinbarung zu dem Darlehensvertrag. Nachfolgend erweiterte es den Aufgabenkreis um den Punkt der Kündigung des Darlehensvertrags und damit verbundener Geltendmachung von Ansprüchen. Der Beteiligte zu 2 vereinbarte daraufhin mit der Nichte einen neuen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei marktüblicher Verzinsung, jährlich 1 %iger Tilgung sowie grundpfandrechtlicher Absicherung und legte diesen zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor, welche erteilt wurde.
3 Am 19. Oktober 2021 hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung seiner Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betreuten beantragt und hierzu eine Geschäftsgebühr sowie eine Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Ansatz gebracht.
4 Das Amtsgericht hat die Festsetzung einer Vergütung nach dem RVG abgelehnt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat (§ 70 Abs. 1 FamFG). Der Senat ist an die Zulassung gebunden, auch wenn der angefochtene Beschluss keine konkreten Zulassungsgründe aufzeigt und solche auch nicht ersichtlich sind.
6 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
7 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Als Arbeitszeit erstattungsfähig seien nur diejenigen beruflichen Dienste, für die ein anderer Betreuer eine entsprechende Fachkraft, hier also einen Rechtsanwalt, hinzuziehen würde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die rechtlichen Vorgaben für eine Prüfung und Neuverhandlung des Darlehensvertrags bereits durch den Beschluss über die Einrichtung der Ergänzungsbetreuung gemacht worden seien. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung könne ein Betreuer auch eine Beratung des Gerichts in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehende steuerrechtliche Fragen seien vom Aufgabenkreis nicht umfasst gewesen; dies gelte auch für die Prüfung von Verzugsregelung und Laufzeit. Auch die Ermittlung des marktüblichen Zinses, die Überwachung der Zahlungseingänge und die Bestellung der Sicherheit hätten keiner Beauftragung eines Rechtsanwalts bedurft.
8 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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13 Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 452/17 - NJW-RR 2018, 708 Rn. 13). Die Neuverhandlung des Darlehensvertrags, um nachträglich eine wirtschaftlich angemessene Tilgung, Verzinsung und Besicherung zu vereinbaren, liegt hier im Rahmen dessen, was als rechtliche Besorgung für den Betroffenen auch ein rechtlich erfahrener, nicht anwaltlicher Betreuer hätte erledigen können, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen anwaltlichen Vertretung oder Beratung bedurfte.
14 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Guhling Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300062023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public