BGH, Urteil vom 21.09.2016 – I ZR 234/15 – Wettbewerbsverstoß: Verbot der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen als…
KORE300072017 ECLI:DE:BGH:2016:210916UIZR234.15.0 BGH 1. Zivilsenat 20160921 I ZR 234/15 Urteil § 3a UWG, § 4 Nr 11 UWG vom 03.03.2010, § 5 Abs 1 S 1 ElektroG vom 16.03.2005, § 5 Abs 2 ElektroG vom 16.03.2005, § 3 Abs 1 Nr 1 ElektroStoffV, § 3 Abs 3 S 1 ElektroStoffV, § 4 Abs 1 ElektroStoffV, Art 4 Abs 1 EGRL 95/2002, Art 4 Abs 2 Anhang Nr 1 EGRL 95/2002, Art 4 Abs 1 EURL 65/2011, Art 4 Abs 6 Anh 3 Nr 1a EURL 65/2011, § 308 Abs 1 ZPO, EGEntsch 747/2002 vorgehend OLG Celle, 8. Oktober 2015, Az: 13 U 15/13, Urteilvorgehend LG Stade, 13. Dezember 2012, Az: 8 O 112/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsverstoß: Verbot der Überschreitung der Grenzwerte für Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen als Marktverhaltensregelung; Anforderungen an den Nachweis eines Bagatellverstoßes - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen 1. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltenen Stoffverbote stellen, soweit sie neben abfallwirtschaftlichen Zielen auch dem Gesundheits- und Verbraucherschutz dienen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG aF dar.
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Oktober 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte lässt Kompaktleuchtstofflampen (sogenannte Energiesparlampen) herstellen, die Quecksilber enthalten, und vertreibt diese Lampen in Deutschland.
2 Die Klägerin ist die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Deutsche Umwelthilfe e.V. Sie ließ im Jahr 2012 jeweils drei Kompaktleuchtstofflampen aus zwei verschiedenen Serien des Sortiments der Beklagten überprüfen. Das von der Klägerin beauftragte Labor stellte bei einem Prüfkörper der einen Serie einen Quecksilbergehalt von 13 mg und bei einem Prüfkörper der anderen Serie einen Quecksilbergehalt von 7,8 mg fest.
3 Die Klägerin ist der Ansicht, die Energiesparlampen der Beklagten enthielten mit einem Gehalt von 7,8 mg und 13 mg mehr Quecksilber als gesetzlich zulässig. Sie nimmt die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und Ersatz ihrer Abmahnkosten in Anspruch.
4 Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einseitig gesockelte Kompaktleuchtstofflampen mit einer Leistung von bis zu 30 Watt mit einer Menge von mehr als 5 mg Quecksilber je Lampe zu vertreiben.
5 Darüber hinaus hat sie die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 121,71 € zuzüglich Zinsen begehrt.
6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
7 In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es am Ende des Unterlassungsausspruchs anstatt "zu vertreiben" heißt "in Verkehr zu bringen".
8 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es an den vom Landgericht ausgeurteilten und entsprechend dem Antrag, den die Klägerin in zweiter Instanz gestellt hat, geänderten Unterlassungstenor die Wendung ", soweit das in flüssiger oder fester Form in die Leuchtstofflampen eingebrachte Quecksilber oder die Quecksilber-Amalgam-Verbindung (homogener Werkstoff) mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber enthält" angefügt hat (OLG Celle, GRUR-RR 2016, 245 = WRP 2016, 119).
9 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
10 I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nur zu einem geringen Teil als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
11 Das im Streitfall in Rede stehende Verbot folge aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, § 4 Nr. 11 UWG (aF) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und seit dem 9. Mai 2013 aus der inhaltlich damit übereinstimmenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV. Die in § 5 Abs. 2 ElektroG aF und in § 3 Abs. 3 Satz 1 ElektroStoffV enthaltenen Regelungen statuierten lediglich eine Ausnahme von dem im jeweils vorangehenden Absatz 1 bestimmten Verbot. Die Ergänzung des Unterlassungstenors verstoße nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil damit nicht über einen anderen Streitgegenstand entschieden, sondern lediglich der von der Klägerin bestimmte Streitgegenstand eingeschränkt worden sei. Mit der in der Berufungsinstanz geänderten Fassung ihres Unterlassungsantrags habe die Klägerin dem Umstand Rechnung getragen, dass das Inverkehrbringen nicht stoffverbotskonformer Elektro- und Elektronikgeräte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und § 4 Abs. 1 ElektroStoffV verboten sei.
12 Das früher in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF und nunmehr in § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroStoffV enthaltene produktbezogene Absatzverbot stelle eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (aF) dar, die neben abfallwirtschaftlichen Zielen ausdrücklich auch dem Schutz der Verbraucher vor schädlichen Stoffen diene. Gegen diese Marktverhaltensvorschriften habe die Beklagte durch den Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit dem Quecksilbergehalt von 7,8 mg und 13 mg verstoßen.
13 Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme seien die sechs Energiesparlampen, die das von der Klägerin beauftragte Labor geprüft habe, von der Beklagten in Verkehr gebracht worden, hätten die in ihnen enthaltenen Leuchtstoffkörper mehr als 0,1 Gewichtsprozent Quecksilber je homogenem Werkstoff aufgewiesen und habe einer dieser Leuchtstoffkörper 13 mg Quecksilber und ein weiterer 7,8 mg Quecksilber enthalten. Unerheblich sei, dass das Labor bei dieser Prüfung nicht das in der Entscheidung 2002/747/EG der Kommission vorgeschriebene Prüfverfahren mit der Ermittlung des arithmetischen Mittels aus zehn Prüfkörpern unter Streichung des höchsten und des niedrigsten Werts durchgeführt, sondern jeweils nur drei Prüfkörper untersucht habe, weil es hier nicht um eine Zulassung zum Vertrieb gegangen sei, sondern um die Feststellung des Quecksilbergehalts der einzelnen Leuchtstoffkörper. Das Verhalten der Beklagten sei spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG (aF). Dem stehe nicht entgegen, dass es sich nach dem Vortrag der Beklagten bei den beiden Lampen mit den zu hohen Quecksilbergehaltswerten um "Ausreißer" gehandelt habe. Die in dieser Hinsicht darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe dazu keinen ausreichend substantiierten Vortrag gehalten. Von einem Ausreißer sei zudem nicht auszugehen, weil nach den Prüfberichten zwei der sechs geprüften Lampen einen zu hohen Quecksilbergehalt aufgewiesen hätten.
14 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist zwar uneingeschränkt zulässig (dazu unter II 1), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu unter II 2 und 3).
15 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Formel des Berufungsurteils enthält keine Beschränkung der Zulassung des Rechtsmittels. Eine entsprechende Beschränkung kann sich zwar auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben. Das muss jedoch zweifelsfrei geschehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 158/07, BGHZ 185, 11 Rn. 17 - Modulgerüst II; Urteil vom 15. Mai 2014 - III ZR 368/13, NJW 2014, 2857 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2014 - EnZR 81/13, RdE 2015, 189 Rn. 9 = NVwZ-RR 2015, 331 - KWKG-Belastungsausgleich, jeweils mwN). Von einer nur beschränkten Revisionszulassung ist danach vorliegend nicht auszugehen. Eine Beschränkung der Zulassung ist nur wirksam, wenn sie sich nicht - wie hier - auf eine bestimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs bezieht, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundurteil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, GRUR 2016, 741 Rn. 7 = WRP 2016, 1004 - Himalaya Salz, mwN).
16 2. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfang zu. Das Berufungsgericht hat mit der Ergänzung des Unterlassungstenors nicht die durch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gezogene Grenze überschritten (dazu II 2 a). Die Beklagte hat mit dem Vertrieb der zwei Energiesparlampen mit einem Quecksilbergehalt von 7,8 mg und 13 mg gegen § 5 ElektroG aF und § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 ElektroStoffV verstoßen und durfte diese daher nicht in Verkehr bringen (dazu II 2 b). Die Bestimmungen sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG, deren Verletzung einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG begründet (dazu II 2 c).
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21 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ab dem 1. Juli 2006 neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte kein Quecksilber enthalten. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie gilt Abs. 1 nicht für die im Anhang aufgeführten Verwendungszwecke. Der Anhang sieht in Nummer 1 die Verwendung von Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen vor. Nach Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG sind von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ausgenommen Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe. Danach sind von dem grundsätzlichen Verbot der Verwendung von Quecksilber in Elektro- und Elektronikgeräten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG Kompaktleuchtstofflampen mit einem Quecksilbergehalt bis 5 mg je Lampe ausgenommen. Entsprechend ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ElektroG aF richtlinienkonform auszulegen. Danach gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF aufgeführte Verbot nicht für die Verwendung von Quecksilber in Kompaktleuchtstofflampen in einer Höchstmenge von 5 mg je Lampe. Wird dieser Grenzwert überschritten, ist das Produkt nicht mehr durch Art. 4 Abs. 2 vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/95/EG ausgenommen.
22 Die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ElektroG aF hat daher zur Folge, dass für Kompaktleuchtstofflampen an die Stelle des relativen Grenzwerts von 0,1 Gewichtsprozent die absolute Grenze des Quecksilbergehalts von 5 mg je Lampe tritt, bei deren Überschreitung das Verbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aF greift.
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24 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/65/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang II aufgeführten Stoffe enthalten. In Anhang II der Richtlinie ist für Quecksilber eine Höchstkonzentration von 0,1 Gewichtsprozent in homogenen Werkstoffen vorgesehen. Davon sieht Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie eine Ausnahme vor. Danach gilt Art. 4 Abs. 1 nicht für die im Anhang III aufgeführten Verwendungszwecke. Verwendungszweck in diesem Sinn ist die Verwendung von Quecksilber in Leuchtstofflampen. Nach Anhang III Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie sind von ihrem Art. 4 Abs. 1 ausgenommen Verwendungen von Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-)Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke bis 30 Watt bis zum 31. Dezember 2011 mit einem Gehalt von 5 mg. Danach wurden der Gehalt bis zum 31. Dezember 2012 auf 3,5 mg und nach dem 31. Dezember 2012 auf 2,5 mg Quecksilber je Brennstelle abgesenkt. Danach gilt für die Verwendung von Quecksilber in den näher bezeichneten Leuchtstofflampen der absolute Wert nach Art. 4 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang III. Wird dieser Wert überschritten, dürfen die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden. Entsprechend ist § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 ElektroStoffV richtlinienkonform auszulegen.
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Art. 1 der Richtlinie 2002/95/EG;
Art. 1 der Richtlinie 2011/65/EU; Begründung des Regierungsentwurfs der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, BT-Drucks. 17/11836 S. 12; OLG Karlsruhe, BeckRS 2015, 03117 Rn. 59 bis 61; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 244 f.; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 303; Lustermann, NJW 2006, 3097, 3101; Huppertz/Nusser, CR 2009, 625, 630 mwN; im Ergebnis ebenso Prelle in Prelle/Thärichen/Versteyl, ElektroG, 2008, § 5 Rn. 35; aA Giesberts in Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 5 Rn. 14a aE). Von Energiesparlampen, die Quecksilber enthalten, gehen nicht nur im Zusammenhang mit deren Entsorgung, sondern auch dann erhebliche Gesundheitsgefahren aus, wenn sie zerbrechen. Die Revision trägt selbst vor, dass nach Stichproben des Umweltbundesamts beim Zerbrechen einer Energiesparlampe die Quecksilberbelastung um das Zwanzigfache des Richtwerts überschritten wird.
Daraus folgt, dass von Energiesparlampen mit Quecksilber Gesundheitsgefahren ausgehen können. Entgegen der Ansicht der Revision werden Qualität und Sicherheit der Leuchtstofflampen aber nicht nur durch Regelungen gewährleistet, die auf deren Bruchsicherheit und Lebensdauer abzielen, sondern auch dadurch, dass für die Verwendung von Quecksilber für entsprechende Zwecke niedrige Grenzwerte eingeführt und durch die Hersteller auch eingehalten werden. Es liegt auf der Hand, dass die Gesundheit des Verbrauchers beim Zerbrechen einer quecksilberhaltigen Leuchtstofflampe gefährdet und möglicherweise auch beeinträchtigt wird und diese Gefahr umso höher ist, je höher der Quecksilbergehalt der Lampe ist.
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32 3. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
33 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
34 IV. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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