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BGH VI ZR 436/16

KORE300072018 ECLI:DE:BGH:2017:211117UVIZR436.16.0 BGH

  1. Zivilsenat 20171121 VI ZR 436/16 Urteil § 823 Abs 1 BGB, § 839 Abs 1 S 1 BGB, § 839 Abs 1 S 2 BGB, § 301 Abs 1 ZPO, § 538 Abs 2 S 1 Nr 7 ZPO, Art 34 GG vorgehend OLG Rostock,
  2. September 2016, Az: 5 U 156/13, Urteilvorgehend LG Rostock,
  3. November 2013, Az: 10 O 638/11

(2)DEU Bundesrepublik Deutschland Verbindung von Amtshaftungsklage und Schadensersatzklage gegen einen Dritten: Unzulässigkeit eines abweisenden Teilurteils zur Amtshaftungsklage mit Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des einfachen Streitgenossen Wird eine Amtshaftungsklage (hier: gegen einen beamteten Oberarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung Senatsurteil vom
  1. Februar 2004, VI ZR 39/03, VersR 2004, 785). Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
  2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
  3. September 2016 und das Teilurteil der
  4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom
  5. November 2013 aufgehoben, soweit über die Klage gegen den Beklagten zu 3 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 bis 5 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. 2 Die Klägerin wurde am
  6. November 2004 im Hause der Beklagten zu 1, einer Universitätsklinik, durch den Beklagten zu 2 an der Bandscheibe operiert. Der Beklagte zu 3 und Revisionsbeklagte war aufsichtsführender beamteter Oberarzt der Anästhesie, die von den Beklagten zu 4 und 5 durchgeführt wurde. Während der Operation kam es bei der in Bauchlage gelagerten Klägerin zu einem Husten und einer Spontanbewegung, woraufhin der Beklagte zu 2 mit einem Wurzelhaken in die Duraöffnung geriet und diese erweiterte, so dass Liquor abfloss. Postoperativ entwickelte sich bei der Klägerin ein inkomplettes Cauda-Syndrom, u.a. mit Blasenlähmung. 3 Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 4 durch Teilurteil abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen diese seien jedenfalls verjährt. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat hinsichtlich des Beklagten zu 3 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren gegen diesen weiter. I. 4 Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch erheblich, den erstinstanzlichen Erlass eines Teilurteils für zulässig gehalten, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen gewesen sei. In der Sache seien etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 wegen behaupteter Behandlungsfehler bei Durchführung der Anästhesie sowie wegen eines vermeintlichen Verschuldens bei Auswahl und Überwachung der Beklagten zu 4 und 5 zwar nicht verjährt. Der Beklagte zu 3 könne sich insoweit aber als beamteter Oberarzt auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift sei durch die - tatsächlich auch erfolgte - Inanspruchnahme der Beklagten zu 1, 4 und 5 gegeben. 5 Verjährt seien dagegen etwaige vertragliche und deliktische Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Revisionsbeklagten wegen eines Verstoßes desselben gegen die von der Klägerin mit der liquidationsberechtigten Ärztin für anästhesiologische wahlärztliche Leistungen geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung, nach welcher der Revisionsbeklagte als Individualvertreter mit der Erbringung der wahlärztlichen Leistung beauftragt gewesen sei. II. 6 Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Erfolg wendet sich die Revision bereits dagegen, dass das Berufungsgericht die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage durch das Landgericht in einem Teilurteil für zulässig gehalten hat. 7
  7. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (Senatsurteile vom
  8. April 2017 - VI ZR 576/15, VersR 2017, 888 Rn. 10; vom
  9. März 2016 - VI ZR 437/14, VersR 2016, 745 Rn. 30, insoweit in BGHZ 209, 157 nicht abgedruckt; vom
  10. März 2011 - VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 15; jeweils mwN). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge, aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) auftreten (vgl. BGH, Urteil vom
  11. November 2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 143). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteile vom
  12. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7; vom
  13. November 2003 - VI ZR 8/03, VersR 2004, 645, 646; vom
  14. Januar 1999 - VI ZR 77/98, VersR 1999, 734 f.). Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (Senatsurteil vom
  15. Februar 2015 - VI ZR 279/14, VersR 2016, 271 Rn. 7; BGH, Urteil vom
  16. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 8). Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (BeckOK ZPO/Dressler, Stand
  17. September 2017, § 61 Rn. 12; vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom
  18. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, VersR 2017, 495 Rn. 7). 8
  19. Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht das Teilurteil des Landgerichts nicht mit der Erwägung bestätigen, der Beklagte zu 3 könne sich hinsichtlich seiner deliktischen Eigenhaftung auf das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen und die Klägerin müsse sich auf die anderweitigen Ersatzmöglichkeiten gegen die Beklagten zu 1, 4 und 5 verweisen lassen. Solange nämlich diese Ersatzmöglichkeit nicht endgültig geklärt ist, besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. 9 Eine Ersatzmöglichkeit gegen den Beklagten zu 4 scheidet bereits deshalb aus, weil das Berufungsgericht die Klageabweisung wegen Verjährung - rechtskräftig - bestätigt hat. Damit ist keine Aussage darüber getroffen, ob der Beklagte zu 4 ursprünglich ersatzpflichtig gewesen ist und ob die Klägerin eine - vorrangige - erfolgreiche Inanspruchnahme des Beklagten zu 4 lediglich schuldhaft versäumt hat, in welchem Fall sie sich auf den Wegfall der Ersatzmöglichkeit nicht berufen dürfte (BGH, Urteil vom
  20. März 1992 - III ZR 117/90, VersR 1992, 698, 700; Staudinger/Wöstmann, BGB, 2013, § 839 Rn. 297 f.; Palandt/Sprau, BGB,
  21. Aufl., § 839 Rn. 58). Sollte das Landgericht nach weiterer Beweisaufnahme auch eine Haftung der Beklagten zu 1 und 5 verneinen, bestünde keine anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin, so dass eine persönliche Haftung des Beklagten zu 3 aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auszuschließen wäre. Das reicht aus, um ein Teilurteil unzulässig zu machen (vgl. Senatsurteil vom
  22. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785). 10 Ist ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB auf Leistung von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage - wie hier - wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Senatsurteile vom
  23. Februar 2004 - VI ZR 39/03, VersR 2004, 785 f.; vom
  24. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380). III. 11 Da etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht verjährt sind und das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wie ausgeführt eine Klagabweisung im Wege des Teilurteils nicht rechtfertigt, stellt dessen Erlass einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Angesichts der teilweise noch ausstehenden, teilweise vom Landgericht zwischenzeitlich weiterbetriebenen umfangreichen Beweisaufnahme wäre das Berufungsgericht im Streitfall auch nicht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit befugt, den im ersten Rechtszug anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits zur Beseitigung des Verfahrensfehlers an sich zu ziehen und darüber mitzuentscheiden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom
  25. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 33; vom
  26. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511, 512 unter IV. mwN). Das Berufungsgericht hätte das erstinstanzliche Urteil vielmehr aufheben und die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an das Landgericht zurückverweisen müssen. Der Senat holt diese Entscheidung gemäß § 563 Abs. 3 ZPO im Umfang der Anfechtung durch die Revision nach (vgl. BGH, Urteile vom
  27. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 29; vom
  28. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155, 156; vom
  29. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381; vom
  30. Februar 1992 - V ZR 253/90, NJW 1992, 1769, 1770 unter IV.; vom
  31. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85, NJW 1987, 441, 442 unter II.; vom
  32. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 82). 12 Das Landgericht wird im Rahmen des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen der Parteien im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen. von Pentz Wellner Oehler Roloff Klein http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300072018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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