BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – XII ZB 402/20 – Zugewinnausgleichsanspruch: Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangsvermögen und einer nach dem Endstichtag…
KORE300072022 ECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIZB402.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20211208 XII ZB 402/20 Beschluss § 1373 BGB, § 1374 BGB, § 1375 BGB, § 1376 BGB, § 1381 BGB, § 1384 BGB vorgehend OLG Köln, 26. August 2020, Az: II-10 UF 114/19, Beschlussvorgehend OLG Köln, 23. Juni 2020, Az: II-10 UF 114/19, Beschlussvorgehend AG Aachen, 18. Juni 2019, Az: 222 F 98/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Zugewinnausgleichsanspruch: Berücksichtigung eines Steuererstattungsanspruchs im Anfangsvermögen und einer nach dem Endstichtag anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung bei der Beendigung des Güterstandes 1. Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) zustehenden Zugewinnausgleichs.
2 Die Beteiligten heirateten am 31. Dezember 2000. Sie lebten seit August 2013 getrennt; der Scheidungsantrag wurde am 30. Januar 2015 zugestellt. Die Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt.
3 Die Ehefrau hat erstinstanzlich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 30.836,68 € verfolgt. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) ist dem entgegengetreten und hat die Ansicht vertreten, eine Steuererstattung in Höhe von 4.444,32 € für das Steuerjahr 2000 sei zu seinen Gunsten im Anfangsvermögen zu berücksichtigen, weil die Heirat erst am letzten Tage des Steuerjahres erfolgt sei. Zudem sei von seinem Endvermögen entsprechend den Grundsätzen der latenten Steuerlast bei Unternehmensveräußerungen im Zugewinn noch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.967,85 € zur Ablösung des Kredits für die am 21. Mai 2015 veräußerte Immobilie abzugsfähig.
4 Mit dem zur Ehescheidung seit 3. Oktober 2019 rechtskräftigen Verbundbeschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 27.767,05 € nebst Zinsen verpflichtet. Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt und beantragt, den zu zahlenden Zugewinnausgleich auf 9.405,68 € zu reduzieren. Das Oberlandesgericht hat den Beschluss wegen Rechenfehlern des Amtsgerichts geringfügig abgeändert und der Ehefrau einen Zugewinnausgleich von 25.316,26 € zugesprochen. Die Berücksichtigung der Steuererstattung im Anfangsvermögen und der Vorfälligkeitsentschädigung im Endvermögen hat es - wie zuvor schon das Amtsgericht - abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er nur noch eine Herabsetzung des Zugewinnausgleichs auf 16.123,38 € nebst Zinsen beantragt hat.
B.
5 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
6 Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zulässig. Das Oberlandesgericht hat zwar für die Zulassung der Rechtsbeschwerde die Rechtsfrage benannt, ob die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen sei. Ob hierin eine bloße Motivation für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu erblicken oder eine Beschränkung der Rechtsbeschwerdezulassung auf die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung beabsichtigt gewesen ist, bedarf keiner Erörterung. Denn die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilbeschlusses sein oder auf den der Rechtsbeschwerdeführer selbst seine Rechtsbeschwerde beschränken könnte.
Unzulässig ist es, die Zulassung auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsurteil vom 5. Dezember 2018 - XII ZR 116/17 - FamRZ 2019, 429 Rn. 10 mwN). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich beruht auf einer Saldierung verschiedener, von den Ehegatten in der Ehe erworbener Vermögenspositionen. Er bildet als einheitlicher Anspruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur insgesamt anfallen kann und die Überprüfung aller Vermögensgegenstände, die bei der Saldierung berücksichtigt worden sind oder zu berücksichtigen waren, erforderlich macht (Senatsurteile vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 8 mwN und vom 4.
Juli 2012 - XII ZR 80/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 9).
II.
7 Die Rechtsbeschwerde, mit der nur noch die Nichtberücksichtigung der Steuererstattung im Anfangsvermögen und der Vorfälligkeitsentschädigung im Endvermögen angegriffen wird, hat keinen Erfolg. Im Übrigen ist die im Wesentlichen auf tatrichterlichen Einschätzungen beruhende Entscheidung des Oberlandesgerichts auch rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
8 1. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2021, 506 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
9 Die am 28. April 2001 gezahlte Steuererstattung für das Jahr 2000 in Höhe von 4.444,32 € habe das Amtsgericht zu Recht bei der Bemessung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen. Einkommensteuerschulden und -erstattungen seien mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens im Zugewinn zu bilanzieren. Notwendig für eine Berücksichtigung sei daher, dass der Veranlagungszeitraum zum Stichtag bereits abgelaufen sei. Insoweit bleibe auch die Berufung auf § 1381 BGB ohne Erfolg. Der Sinn der Vorschrift sei nicht, die in der positivrechtlichen Ausgestaltung des Zugewinnausgleichs selbst angelegten Mängel, die sich - wie auch vorliegend - in einem Fall mehr, im anderen weniger auswirkten, nach Billigkeitsmaßstäben zu beheben. Im Gegenteil habe der Ehemann, der durch die Heirat am 31. Dezember 2000 auch berechtigt gewesen sei, die steuerlichen Vorteile der Eheschließung für das gesamte Jahr geltend zu machen, umgekehrt als Folge des strengen Stichtagsprinzips hinzunehmen, dass die Erstattungsforderung im für das Anfangsvermögen relevanten Zeitpunkt - wenn auch denkbar knapp, so doch noch - nicht fällig gewesen sei.
10 Im Endvermögen sei ein Abzug von 12.967,85 € wegen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht geboten. Die Immobilie sei erst am 21. Mai 2015 und damit nach dem Stichtag veräußert worden. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei auch nicht entsprechend den Grundsätzen zur latenten Steuerlast abzugsfähig. Sie falle nicht zwingend und unvermeidbar im Rahmen einer jeden Veräußerung an. Diese Lösung erscheine auch deshalb richtig, weil sie Wertungswidersprüche vermeide. Bei der Bewertung der Immobilie im Zugewinn sei nämlich der Grundstückswert als Aktivposten und die noch offene Darlehensvaluta als Passivposten auszuweisen, wobei lediglich die Restschuld, nicht aber die - im späteren Verlauf hierauf noch zu zahlenden - Zinsen abzugsfähig seien, da die erst in der Zukunft fällig werdenden Zinsen nicht im Endvermögen bilanziert würden.
Würde man aber die - ebenfalls noch nicht fällige und auch nicht zwingend geschuldete - Vorfälligkeitsentschädigung als Passivposten bei der Wertermittlung in Ansatz bringen, würde man ein Surrogat für die Zinszahlung beim Zugewinn berücksichtigen, obwohl die hierdurch entfallene Zinslast für die Zukunft, die die Vorfälligkeitsentschädigung ausgleichen solle, selbst nicht berücksichtigungsfähig gewesen wäre und der wirtschaftliche Nachteil für den Eigentümer in beiden Fällen der gleiche sei, sei es, ob er ihn ratierlich (über die Zinsleistung während der Laufzeit) oder kapitalisiert (als Entschädigung) bedienen müsse. Selbst wenn man eine Vorfälligkeitsentschädigung für grundsätzlich abzugsfähig hielte, fehlte es vorliegend an Vortrag dazu, dass diese zwingende Folge der Veräußerung gewesen wäre.
Aus den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass der Ehemann rechtliche Schritte gegen die Vorfälligkeitsentschädigung unter Hinweis auf eine seinerzeit unrichtige Widerrufsbelehrung des Darlehens bereits begonnen hatte. Mit Anwaltsschreiben vom 7. Mai 2015 habe der Ehemann gegenüber der Ehefrau ausgeführt, der gemeinsam abgeschlossene Darlehensvertrag weise Mängel in der Widerrufsbelehrung auf, und er plane, diesen zu widerrufen. Die Erfolgsaussichten seien mit Anwaltsschreiben vom 10. Juni 2016 noch als „moderat“ bewertet worden. Warum das Klageverfahren nicht betrieben worden sei, sei daher erläuterungsbedürftig gewesen, ohne dass hierzu dezidierter Vortrag erfolgt sei.
11 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
12
13 Für die stichtagsbezogene Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich ist in der Rechtsprechung des Senats zwar anerkannt, dass eine latente Steuerlast wertmindernd ins Gewicht fällt. Dies gilt nicht nur in Fällen, in denen eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist, vielmehr handelt es sich um eine Konsequenz der Bewertungsmethode. Soweit der Wert danach ermittelt wird, was bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, darf nicht außer Betracht bleiben, dass wegen der damit verbundenen Auflösung der stillen Reserven dem Verkäufer wirtschaftlich nur der um die fraglichen Steuern verminderte Erlös verbleibt. Insoweit geht es um unvermeidbare Veräußerungskosten (Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 47 mwN).
14 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung im Rahmen dieser Bewertungsmethode deswegen geboten, eine latente Steuerlast auch bei der Bewertung anderer Vermögensgegenstände (etwa bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen) dann zu berücksichtigen, wenn deren Veräußerung - bezogen auf die Verhältnisse am Stichtag und ungeachtet einer bestehenden Veräußerungsabsicht - eine Steuerpflicht auslösen würde. Denn eine Bewertung, die auf den am Markt erzielbaren Preis abstellt, hat die mit einer Veräußerung zwangsläufig verbundene steuerliche Belastung wertmindernd einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 50).
15
16
Die Höhe des Abzugs ergebe sich, wenn zwecks Steuerberechnung angenommen werde, dass der Betreffende am Stichtag verstorben sei. Dann ende die Einkommensteuerpflicht zum Todestag (Piltz NJW 2012, 1111, 1114). Es wäre mithin konsequent, wenn der Bundesgerichtshof den Abzug der Steuer nicht nur im Rahmen der Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände anerkenne, sondern alle Einkommensteuern, die „wirtschaftlich“ bis zum Stichtag entstünden, zum Abzug zuließe. Andernfalls könnte es in bestimmten Fällen zu erheblichen Überbewertungen kommen (Piltz NJW 2012, 1111, 1115; vgl. auch Schulz/Maier/Gutdeutsch FamRZ 2015, 2097, 2098 ff., die allerdings eine Insolvenz fingieren wollen; aA Schlünder FamRZ 2015, 372 ff.).
17
18
19
20 Gemäß § 25 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Die Einkommensteuer entsteht, soweit im Einkommensteuergesetz nichts Anderes bestimmt ist, erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 EStG) und zeitlich nicht schon mit dem Erzielen der Einkünfte im Laufe des Jahres (Piltz NJW 2012, 1111). Entsprechendes gilt für die Einkommensteuererstattung.
21 Würde man für die Berechnung des Steuererstattungsanspruchs zum Stichtag des Zugewinnausgleichs - wie in der Literatur vorgeschlagen - auf den Todesfall oder eine Insolvenz des Verpflichteten abstellen, würde man die weitere Entwicklung in dem Kalenderjahr, die für die tatsächliche Steuerlast aber von erheblicher Bedeutung ist, unberücksichtigt lassen. Dies könnte zu teilweise nicht gerechtfertigten Verschiebungen führen.
22
23 Aus diesem Grunde hat der Senat die Berücksichtigung latenter Ertragssteuern als Konsequenz der Bewertungsmethode nicht nur bei Inhabergeschäften, sondern etwa auch bei Grundstücken, Wertpapieren oder Lebensversicherungen für geboten erachtet (Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 49 f. mwN).
24
25
26
27
28
29
30 Die Herkunft des Zugewinns ist im Rahmen des § 1381 BGB grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Zugewinnausgleich soll nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen dienen. Die vom Gesetz vorgesehene pauschalisierte Berechnungsweise differenziert dabei nicht danach, in welchem Umfang die Ehegatten zum Vermögenserwerb während der Ehe beigetragen haben. Diese Wertung ist auch bei der Auslegung des § 1381 BGB zu beachten (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 19 mwN).
31
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300072022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public