BGH, Beschluss vom 13.12.2023 – XII ZB 550/21 – Versäumung eines Termins im Verfahren mit Anwaltszwang: Sorgfalts- und Informationspflicht der Partei gegenüber dem Gericht 1. In…
KORE300082024 ECLI:DE:BGH:2023:131223BXIIZB550.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20231213 XII ZB 550/21 Beschluss § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 2 S 1 FamFG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 345 ZPO, § 397 Abs 2 ZPO, § 402 ZPO, § 514 Abs 2 S 1 ZPO vorgehend OLG München, 4. November 2021, Az: 2 UF 437/21vorgehend AG Starnberg, 18. Februar 2021, Az: 4 F 106/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Versäumung eines Termins im Verfahren mit Anwaltszwang: Sorgfalts- und Informationspflicht der Partei gegenüber dem Gericht 1. In einem Verfahren mit Anwaltszwang muss ein Beteiligter alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um das Gericht rechtzeitig vor Erlass eines zweiten Versäumnisbeschlusses darüber zu informieren, dass er keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14, NJW-RR 2016, 60; BGH, Urteil vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687; BGH, Urteil vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06, NJW 2007, 2047 und BGH, Urteil vom 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448).
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 4. November 2021 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: 178.950 € I.
1 Die Antragstellerin begehrt, die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners aus einer notariellen Urkunde vom 14. Juni 2005 für unzulässig erklären zu lassen.
2 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 19. Oktober 2020 ist für den Antragsgegner niemand erschienen, woraufhin antragsgemäß ein dem Begehren der Antragstellerin stattgebender Versäumnisbeschluss ergangen ist. Dagegen hat der Antragsgegner, vertreten durch einen neu mandatierten Verfahrensbevollmächtigten, Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 hat dieser Verfahrensbevollmächtigte das Mandat niederlegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache am 18. Februar 2021 ist für den Antragsgegner abermals niemand erschienen. Daraufhin ist antragsgemäß ein zweiter Versäumnisbeschluss ergangen, durch den der Einspruch des Antragsgegners verworfen worden ist.
3 Hiergegen hat der Antragsgegner, wiederum vertreten durch einen neu mandatierten Verfahrensbevollmächtigten, mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass er die Teilnahme am Termin vom 18. Februar 2021 unverschuldet versäumt habe. Es sei ihm nicht möglich gewesen, in nur knapp fünf Wochen einen neuen Rechtsanwalt zu finden, der diesen Termin für ihn wahrnehme. Zudem habe er auch aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Termin erscheinen können. Dies sei wiederholt durch ärztliche Atteste, zuletzt durch ein Attest vom 1. Oktober 2020, nachgewiesen worden. Auch sei ihm die Anreise zu einem Termin nicht zumutbar, solange es keinen Impfstoff gegen das SARS-Cov-2-Virus gebe, weil er mit seinen 74 Jahren zu einer Risikogruppe gehöre. Insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel könne ihm nicht zugemutet werden.
4 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig angesehen, weil der Antragsgegner nicht hinreichend dargelegt habe, den Termin am 18. Februar 2021 unverschuldet versäumt zu haben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er weiterhin die Aufhebung des zweiten Versäumnisbeschlusses erstrebt.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragsgegners in der Beschlussformel seiner Entscheidung zwar „zurückgewiesen“, sie der Sache nach jedoch als unzulässig verworfen hat. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und der Antragsgegner nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
6 1. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Beschwerde gegen einen zweiten Versäumnisbeschluss, der einem weiteren Einspruch nicht unterliegt (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 345 ZPO), nur insoweit statthaft, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe. Von der Schlüssigkeit der Darlegung, dass der Termin nicht schuldhaft versäumt worden sei, hängt die Zulässigkeit der Beschwerde ab. Die Verschuldensfrage ist dabei nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. November 2015 - XII ZB 407/12 - FamRZ 2016, 209 Rn. 7 mwN).
7 Der Sachverhalt, der die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen soll, ist vollständig und schlüssig innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist vorzutragen. Schlüssig ist der betreffende Vortrag, wenn die Tatsachen so vollständig und frei von Widersprüchen vorgetragen werden, dass sie - ihre Richtigkeit unterstellt - den Schluss auf fehlendes Verschulden erlauben. Dabei dürfen die Anforderungen an den auf § 514 Abs. 2 ZPO gestützten Vortrag mit Blick auf die verfassungsrechtlich garantierten Ansprüche auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht überspannt werden (vgl. BGH Beschluss vom 23. Juni 2022 - VII ZB 58/21 - FamRZ 2022, 1713 Rn. 13 f. mwN).
8 2. Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Antragsgegners zu Recht als unzulässig verworfen.
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Ein Beteiligter muss daher alles ihm Mögliche und Zumutbare unternehmen, um dem Gericht rechtzeitig vor Erlass des Versäumnisbeschlusses seine Verhinderung mitzuteilen (MünchKommZPO/Rimmelspacher 6. Aufl. § 514 Rn. 21; Musielak/Voit/Stadler ZPO 20. Aufl. § 337 Rn. 6; Zöller/Heßler ZPO 34. Aufl. § 514 Rn. 9; vgl. auch BGH Urteile vom 24. September 2015 - IX ZR 207/14 - NJW-RR 2016, 60 Rn. 6 mwN; vom 25. November 2008 - VI ZR 317/07 - NJW 2009, 687 Rn. 11; vom 22. März 2007 - IX ZR 100/06 - NJW 2007, 2047 Rn. 17 mwN und vom 3. November 2005 - I ZR 53/05 - NJW 2006, 448 Rn. 14 mwN). Nur wenn die Mitteilung aus unverschuldeten Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, steht ihre Unterlassung der Zulässigkeit einer Beschwerde nicht entgegen (Stein/Jonas/Althammer ZPO 23.
Aufl. § 514 Rn. 9).
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Wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, hat es der Antragsgegner schuldhaft unterlassen, dem Amtsgericht seine erfolglosen Bemühungen um einen neuen Verfahrensbevollmächtigten mitzuteilen und unter diesem Gesichtspunkt eine Verlegung des Termins zu erwirken, um den Erlass des zweiten Versäumnisbeschlusses zu vermeiden. Daher hat das Beschwerdegericht zu Recht eine schuldhafte Versäumung iSd § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO angenommen, und zwar ohne dass es darauf ankäme, ob die Bemühungen des Antragsgegners um einen neuen Verfahrensbevollmächtigten ausreichend waren oder ob ihm - auf entsprechendes Ersuchen - für die Anwaltssuche mehr Zeit hätte eingeräumt werden müssen, wie er im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat.
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15 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Erkrankung eines anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht zu einer Terminsverlegung zwingt, wenn und weil sein Verfahrensbevollmächtigter zur Wahrnehmung des Termins zur Verfügung steht. Durch ihn kann der Beteiligte seine Rechte im Verfahren in der Regel angemessen und effektiv wahrnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn gewichtige Gründe die persönliche Anwesenheit des Beteiligten erfordern. Der Beteiligte hat die gewichtigen Gründe substantiiert vorzutragen, die seine persönliche Anwesenheit in der Verhandlung erforderlich machen. Hinreichend gewichtige Gründe ergeben sich nicht schon aus der Bedeutung, welche das Verfahren für den Beteiligten hat. Das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten ist durch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht geschützt (vgl. BGH Urteil vom 14. September 2023 - IX ZR 219/22 - juris Rn. 15 mwN).
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19 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
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