BGH, Urteil vom 20.12.2012 – IX ZR 56/12 – Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung Die…
KORE300092013 BGH 9. Zivilsenat 20121220 IX ZR 56/12 Urteil § 83 Abs 1 S 1 InsO, § 129 InsO, §§ 129ff InsO, § 2290 BGB vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 28. Februar 2012, Az: 2 U 18/11vorgehend LG Hamburg, 16. Juni 2011, Az: 304 O 313/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden.
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser Pflegeleistung setzte die Erblasserin die Schuldnerin im notariellen Vertrag vom 29. Dezember 2003 zur Erbin und die Tochter der Schuldnerin, die Beklagte, zur Ersatzerbin ein. Am 11. Mai 2005 hoben die Vertragsparteien durch notariellen Vertrag die Erbeinsetzung auf. Die Erblasserin setzte - insoweit vertragsgemäß - die Schuldnerin zur alleinigen, nicht befreiten Vorerbin ein. Ferner berief die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin und bestimmte, dass diese auch Ersatzerbin sei.
2 Auf Antrag eines Gläubigers vom 22. März 2006 wurde am 12. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 5. März 2009 verstarb die Erblasserin. Der Kläger focht den zweiten Erbvertrag gegenüber der Beklagten an. Mit der Klage will er erreichen, dass die Beklagte ihre Rechte aus dem zweiten Erbvertrag auf ihn überträgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
3 Die Revision ist nicht begründet.
I.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei diese Entscheidung nicht anfechtbar. Ebenso wenig sei der Erbverzicht anfechtbar. Beide Entscheidungen müsse der Insolvenzverwalter hinnehmen. Denn durch diese Handlungen werde aus dem Vermögen des Schuldners nichts veräußert, weggegeben oder aufgegeben, sondern nur ein angetragener Erwerb abgelehnt. Nichts anderes könne deswegen für die streitgegenständlichen Erbverträge gelten, zumal die Beklagte im ersten Erbvertrag als Ersatzerbin eingesetzt worden sei.
II.
5 Diese rechtliche Würdigung hält den Angriffen der Revision Stand. Sie richtet sich aus an der Rechtsprechung des Senats zum erbrechtlichen Erwerb im Insolvenzverfahren. Danach kann der Kläger weder die im zweiten Erbvertrag vom 11. Mai 2005 vereinbarte Aufhebung der im ersten Erbvertrag vom 29. Dezember 2003 erfolgten Erbeinsetzung der Schuldnerin noch ihre Mitwirkung am zweiten Erbvertrag noch die Erbeinsetzung der Beklagten als Nacherbin anfechten.
6 1. In dem zweiten Erbvertrag haben die Vertragsparteien die Erbeinsetzung der Schuldnerin in dem vorangegangenen Erbvertrag vom 29. Dezember 2003 aufgehoben und desweiteren - mit erbvertraglicher Bindung (vgl. § 2290 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) - die Schuldnerin zur nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Ferner hat die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin berufen. Erst durch diese einseitige letztwillige Verfügung (§ 2299 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte die Rechtsstellung erlangt, die der Kläger gemäß § 143 Abs. 1 InsO für die Masse beansprucht.
7 Anfechtungsrechtlich könnte dieses Geschehen unbeachtlich sein. Erwächst der Rückgewährsanspruch aus mehreren Handlungen, teilweise auch unter Einschaltung Dritter, kann eine einzige Rechtshandlung vorliegen. Da der wirtschaftliche Vorgang vollständig und richtig zu erfassen ist, darf eine einheitlich angelegte Vermögenszuwendung nicht sinnentstellend in verschiedene Einzelteile zerlegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, NZI 2010, 738 Rn. 9; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZA 14/10, WM 2011, 276 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 55 f mwN).
8 Wegen der vom ersten Erbvertrag ausgehenden Bindungswirkung (§ 2290 Abs. 1 Satz 1, § 2291 Abs. 1 Satz 1 BGB) konnte die Beklagte die streitige Rechtsstellung als Nacherbin grundsätzlich nur infolge des Einvernehmens von Schuldnerin und Erblasserin erlangen. War die Aufhebung des ersten Erbvertrages anfechtungsfest, unterliegt in der Insolvenz der Schuldnerin auch die hierdurch erst ermöglichte einseitige letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich hierbei aus der Sicht der künftigen Masse nur um einen weiteren Teilakt eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs handelt, an dessen Ende die Verlagerung eines Teils der erbrechtlichen Anwartschaft von der Schuldnerin auf die Beklagte steht.
9 2. Dies ist hier der Fall. Die Aufhebung der Erbeinsetzung in dem zweiten Erbvertrag unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung der Schuldnerin handelt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen (dazu nachfolgend unter a). Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die Entscheidung der Schuldnerin, der Aufhebung eines Erbvertrages zuzustimmen, durch den sie zur Erbin eingesetzt wird (dazu nachfolgend unter b).
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12 Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen (BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 561), auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Denn die Anfechtung würde im Widerspruch zu der Regelung des § 83 Abs. 1 InsO stehen und die gesetzgeberische Entscheidung außer Kraft setzen. Wenn aber die Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nicht anfechtbar ist, kann noch weniger der Erbverzicht (§§ 2346 ff BGB) anfechtbar sein. Denn der Verzichtende gibt - bezogen auf die Erbenstellung - noch nicht einmal eine vorläufige Rechtsposition auf, sondern nur die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht (vgl.
Jaeger/Windel, InsO, § 83 Rn. 10; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 75; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 83 Rn. 10; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rn. 46 f; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 83 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte, aaO, § 129 Rn. 100; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 129 Rn. 8, 45; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 129 Rn. 56; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 83 Rn. 6; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 19 f; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 83 Rn. 8 f; Siegmann/Höger in Bamberger/Roth, BGB, § 1942 Rn. 13 f; MünchKomm-AnfG/Kirchhof, § 1 Rn. 82; Christandl, ZEuP 2011, 779 ff; aA. Bartels, KTS 2003, 41, 49 ff). Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt (BGH, Beschluss vom 10.
März 2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Leipold, aaO, § 1942 Rn. 14).
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15 Wegen der familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ist allein diesem die Entscheidung darüber vorbehalten, ob der Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2010, aaO Rn. 10). Dieses persönliche Entscheidungsrecht des Schuldners darf nicht durch Anwendung der Anfechtungsvorschriften unterlaufen werden (BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rn. 75; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 129 Rn. 47; Uhlenbruck/Hirte, § 129 Rn. 100; FK-InsO/Dauernheim, § 129 Rn. 56; HK-InsO/Kreft, § 129 Rn. 20; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, § 129 Rn. 8, 45; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 129 Rn. 100). Deswegen stellt der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rn. 7; vom 16. Juli 2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831 Rn. 10).
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Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 182; MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2115 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 773 Rn. 6). Die Veräußerung ist dem Insolvenzverwalter überdies durch § 83 Abs. 2 InsO ausdrücklich untersagt. Ihm ist untersagt, die Insolvenzgläubiger mit Mitteln des Nachlasses zu befriedigen, die vom Vorerben eingegangenen Verbindlichkeiten zur Veräußerung bestimmter Nachlassgegenstände zu erfüllen sowie Verfügungen zu treffen, die den §§ 2113, 2114 BGB widersprechen. Er kann nur die Erbschaftsnutzungen verwerten (MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2115 Rn. 3, 8). Der Kläger kann deswegen das in die Masse gefallene, ererbte Grundstück nicht zugunsten der Masse durch Veräußerung verwerten.
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Mithin gibt zumindest der gesetzliche Erbe beim Erbverzicht unanfechtbar eine geschützte Rechtsposition auf, die ihm der Erblasser ebenfalls nicht ohne weiteres entziehen könnte, nämlich das Pflichtteilsrecht. Ebenso verzichten der gesetzliche und der testamentarische Erbe mit der - ebenfalls nicht anfechtbaren - Erbausschlagung auf das ihnen sogleich mit dem Erbfall angefallene Vermögen (§ 1922 Abs. 1 BGB), auch wenn § 1953 Abs. 1 BGB sie so behandelt, als wäre mit der Ausschlagung der Anfall der Erbschaft nicht erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte hat ebenfalls ähnlich wie der Vertragserbe eine geschützte Rechtsstellung. Auch ihm kann sein Pflichtteilsanspruch nicht ohne weiteres streitig gemacht werden.
Dennoch ist anerkannt, dass der Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf die Geltendmachung seines Pflichtteils als höchstpersönliches Recht nicht anfechtbar ist.
19 Danach unterscheidet sich die Stellung des Vertragserben, der nach § 2290 Abs. 1 BGB an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung mitwirkt, nicht wesentlich von dem Erben, der die Erbschaft ausschlägt, auf die Erbschaft verzichtet, gegebenenfalls mit der Wirkung, dass er seinen Pflichtteilsanspruch verliert, oder von dem Vermächtnisnehmer, der das Vermächtnis ausschlägt, und dem Pflichtteilsberechtigten, der seinen Anspruch gegen den Erben nicht geltend macht. Er ist deswegen nicht anders zu behandeln. Auch er trifft mit der Mitwirkung an den Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB eine höchstpersönliche Entscheidung, ob und inwieweit er Erbe sein will.
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