BGH, Urteil vom 13.12.2013 – V ZR 58/13 – Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe durch den mitbesitzenden Alleineigentümer Eine…
KORE300092014 BGH 5. Zivilsenat 20131213 V ZR 58/13 Urteil § 855 BGB, § 866 BGB, § 929 S 1 BGB, § 932 Abs 1 S 1 BGB, § 935 Abs 1 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 27. Februar 2013, Az: 3 U 140/12, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 20. Juli 2012, Az: 20 O 499/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe durch den mitbesitzenden Alleineigentümer Eine bewegliche Sache kommt dem mitbesitzenden Eigentümer nicht im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden, wenn er selbst den unmittelbaren Besitz ohne Willen des eigentumslosen Mitbesitzers freiwillig aufgibt.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger, ein Arzt, kaufte mit Vertrag vom 25. November 2010 einen neuen PKW der Marke BMW (fortan: BMW) für 46.490,80 €. Das Fahrzeug wurde ihm am 24. Januar 2011 übergeben. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Einer seiner Patienten, Herr G. , erklärte sich bereit, ihm gegen Stellung des BMW als Sicherheit ein Darlehen zu verschaffen, mit dem die übrigen Gläubiger ausgezahlt werden könnten. Der Kläger traf sich am 30. Januar 2011 mit Herrn G. in einem Hotel und unterzeichnete eine Vereinbarung mit einer W. Treuhand AG, deren Verwaltungsratspräsident Herr G. war, der zufolge er der AG seinen BMW übereignete. Tags darauf rief Herr G. den Kläger an und teilte ihm mit, in etwa 15 Minuten werde ein Herr F. bei ihm in der Praxis erscheinen und den BMW abholen. Als dieser erschien, übergab der Kläger ihm den BMW nebst einem der Fahrzeugschlüssel und beiden Teilen der Zulassungsbescheinigung (fortan Fahrzeugbrief bzw. Fahrzeugschein). Er behielt einen weiteren Fahrzeugschlüssel, das Originalbordbuch und das Servicescheckheft, fertigte eine Kopie des Personalausweises von Herrn F. und ließ sich von diesem die Übergabe und den Kilometerstand bestätigen. Am 22. Februar 2011 wurde der BMW in N. abgemeldet. Der Kläger erhielt ihn nicht zurück.
2 Am 7. April 2011 kaufte die Beklagte das Fahrzeug, dessen Laufleistung mit 1.960 km angegeben war, unter Inzahlunggabe ihres alten BMW für 42.500 € von einem Autohändler. Sie bezahlte in bar und erhielt einen Fahrzeugschlüssel und die Originalpapiere, in denen nicht der Verkäufer, sondern der Kläger als Halter ausgewiesen war, sowie auf Nachfrage den Hinweis, die Papiere zu dem BMW befänden sich im Handschuhfach. Der BMW wurde am folgenden Tag auf die Beklagte zugelassen. Den zweiten Schlüssel, das Bordbuch und das Scheckheft, die sich nicht im Fahrzeug befanden, sandte der Verkäufer der Beklagten wenige Tage später zu.
3 Das Landgericht hat die auf Herausgabe des BMW und Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihr verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
I.
4 Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in WM 2013, 1481 veröffentlicht ist, scheitern die geltend gemachten Ansprüche daran, dass die Beklagte gutgläubig Eigentum an dem BMW erworben hat. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Beklagte bei dem Erwerb des BMW gutgläubig gewesen sei. Sie habe weder auf Grund der Antwort des Verkäufers auf ihre Frage nach dem Bordbuch und dem Servicescheckheft noch auf Grund der Umstände des Verkaufs misstrauisch werden müssen. Die Herabsetzung des Kaufpreises von rund 46.000 € auf 42.000 € sei angesichts der Laufleistung des Fahrzeugs angemessen gewesen. Dass der Verkäufer als Autohändler nicht als Halter eines Fahrzeugs in den Zulassungspapieren aufgeführt sei, sei nicht ungewöhnlich, da die Voreintragung aufwendig sei und die Eintragung zusätzlicher früherer Halter zu Wertverlusten führe.
Vor allem habe er die Originalzulassungspapiere übergeben. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem BMW durch die Beklagte scheitere auch nicht daran, dass der BMW dem Kläger abhandengekommen wäre. Ein Abhandenkommen infolge einer Unterschlagung des Fahrzeugs durch Herrn F. setze voraus, dass dieser Besitzdiener des Klägers gewesen sei. Das sei aber nicht der Fall. Nach den eigenen Einlassungen des Klägers habe Herr F. nicht in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zu dem Kläger gestanden. Ein Abhandenkommen des BMW folge auch nicht daraus, dass die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M. , Mitbesitz an dem BMW gehabt habe. Die freiwillige Weggabe einer Sache durch deren Alleineigentümer schließe ein Abhandenkommen im Hinblick auf einen weiteren Mitbesitzer aus.
II.
5 Diese Erwägungen treffen zu. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
6 1. Der Kläger kann von der Beklagten weder Herausgabe des BMW noch Herausgabe der Nutzungen des Fahrzeugs verlangen. Als Grundlage solcher Ansprüche kommen nur § 985 BGB (Herausgabe des BMW) und § 990 Abs. 1 Satz 1, § 987 Abs. 1 BGB (Herausgabe der Nutzungen) in Betracht. Diese Ansprüche stehen dem Kläger nur zu, wenn er Eigentümer des BMW geblieben ist. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Beklagte hat gutgläubig Eigentum an dem BMW erworben.
7 2. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem BMW durch die Beklagte setzt nach § 932 Abs. 1 Satz 1, § 929 Satz 1 BGB voraus, dass diese sich mit dem Verkäufer über den Übergang des Eigentums an dem Fahrzeug geeinigt, der Verkäufer ihr den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug verschafft hat und dass die Beklagte bei Vollendung des Eigentumserwerbs gutgläubig war. Das war sie nach § 932 Abs. 2 BGB, wenn sie zu diesem Zeitpunkt weder wusste noch infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der BMW nicht dem Verkäufer, sondern einem Dritten gehörte. Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Die Beklagte hat sich danach mit dem Verkäufer darüber geeinigt, dass sie (Zug um Zug gegen die geleistete Barzahlung des Kaufpreises und die Inzahlunggabe ihres alten Fahrzeugs) das Eigentum an dem BMW erhielt. Der Verkäufer hat ihr den BMW übergeben. Sie wusste nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Zeitpunkt nicht, dass der Verkäufer nicht Eigentümer des BMW war und hatte auch keinen hinreichenden Anlass, an dessen Eigentum zu zweifeln. Diese tatsächlichen Feststellungen sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden. Sie werden von dem Kläger mit der Revision auch nicht angegriffen.
8 3. Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert der gutgläubige Erwerb des Eigentums an dem BMW durch die Beklagte auch nicht an der Vorschrift des § 935 Abs. 1 BGB. Danach scheidet der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache trotz der Gutgläubigkeit des Erwerbers aus, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert (BGH, Urteile vom 15. November 1951 - III ZR 21/51, BGHZ 4, 10, 33 und vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656, 657; RGZ 101, 224, 225; MünchKomm-BGB/Oechsler, 6. Aufl., § 935 Rn. 2; Staudinger/Wiegand, BGB [2011] § 935 Rn. 4). Der Kläger hat den Besitz an dem BMW nicht in diesem Sinne unfreiwillig verloren.
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14 (a) Der Kläger stützt seine gegenteilige Ansicht darauf, dass der Zeuge G. oder die von diesem vertretene Gesellschaft zu ihm in einem Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis gestanden und auf Grund dieses Rechtsverhältnisses seine Weisungen zu befolgen gehabt hätten. Das allein macht aber weder den Zeugen noch die von ihm vertretene Gesellschaft zu Besitzdienern des Klägers. Besitzdiener ist nicht jeder, der Weisungen des Eigentümers der Sache zu befolgen hat, sondern nur derjenige, demgegenüber der Eigentümer die Einhaltung seiner Weisungen im Nichtbefolgungsfall auf Grund eines Direktionsrechts oder vergleichbarer Befugnisse unmittelbar selbst durchsetzen kann. Solche Befugnisse sehen weder das Auftrags- noch das Geschäftsbesorgungsrecht vor. Deshalb werden der Beauftragte, der Geschäftsbesorger ebenso wie Werkunternehmer als Besitzmittler angesehen (RGZ 100, 190, 193; 109, 167, 170 für Auftrag; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1010, 1011; OLG Brandenburg, OLGR 2006, 850 für Geschäftsbesorgungsvertrag; RGZ 98, 131, 134 für Geschäftsführung ohne Auftrag; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1951 - IV ZR 90/50, Umdruck Seite 29, insoweit weder in LM Nr. 2 zu Art. 3 AHKG 13 noch in LM Nr. 1 zu § 855 BGB abgedruckt, und OGHZ 2, 157, 160 für Frachtvertrag; OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 1563, 1564 aE für Werkvertrag), nicht als Besitzdiener.
15 (b) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger angestellten Vergleich des vorliegenden Rechtsverhältnisses mit dem Rechtsverhältnis des Verkäufers eines Fahrzeugs zu dem Kaufinteressenten, dem er eine Probefahrt ermöglicht. Es ist zwar richtig, dass der Kaufinteressent, der mit dem ihn interessierenden Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, als Besitzdiener des Verkäufers angesehen wird (OLG Köln, MDR 2006, 90; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 855 Rn. 14; vorsichtig distanzierend: Staudinger/Gutzeit, BGB, [2012] § 855 Rn. 22). Ob dem ohne weiteres gefolgt werden kann, kann dahinstehen. Anerkannt ist jedenfalls, dass der Inhaber der Fahrzeugschlüssel jedenfalls dann nicht mehr nur Besitzdiener des Eigentümers, sondern selbst unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs ist, wenn sich der Eigentümer seiner Einflussmöglichkeiten begibt (OLG Schleswig, SchlHA 1969, 43, 44;
Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 855 Rn. 10 aE; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012] § 855 Rn. 16 Abs. 2). So liegt es hier. Der Kläger hat den BMW dem Zeugen F. übergeben, der von dem Zeugen G. beauftragt war, auf den wiederum der Kläger nicht unmittelbar einwirken konnte. Er hat dem Zeugen F. zudem nicht nur das Fahrzeug mit dem Schlüssel und dem für die Fahrt zur Bank benötigten Fahrzeugschein, sondern auch den Fahrzeugbrief übergeben. Welchen Zweck das hatte, muss hier nicht geklärt werden. Der Kläger hatte mit der von dem Zeugen G. vertretenen Gesellschaft am Tag zuvor vereinbart, dieser den BMW zu übereignen. Vor diesem Hintergrund hat er jedenfalls durch die Übergabe auch des Fahrzeugbriefs - im Unterschied zu dem Verkäufer bei der Übergabe eines Fahrzeugs zur Probefahrt - dem Zeugen G. oder der von diesem vertretenen Gesellschaft die Möglichkeit verschafft, als Eigentümer des Fahrzeugs aufzutreten.
Er hat seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgegeben und hatte auch keinen Besitzdiener, durch den er den Besitz noch ausüben konnte.
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April 1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656, 657 und vom 20. September 2004 - II ZR 318/02, NJW-RR 2005, 280, 281). Sie führt zwar zur Beendigung des Besitzmittlungsverhältnisses und dazu, dass der mittelbare Besitzer - hier der Kläger - den mittelbaren Besitz ohne seinen Willen verliert. Der Verlust des mittelbaren Besitzes ist aber für den Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs nach § 935 Abs. 1 BGB nicht entscheidend (BGH, Urteil vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67, WM 1969, 656, 657). Den unmittelbaren Besitz, auf dessen unfreiwilligen Verlust es nach der Vorschrift ankommt, hat der mittelbare Besitzer mit der Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses freiwillig aufgegeben (MünchKomm-BGB/Oechsler, 6.
Aufl., § 935 Rn. 9).
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24 (a) Zweifelhaft ist schon, ob der Schutz des Mitbesitzers unzureichend ist. Dem eigentumslosen Mitbesitzer stehen gegen den Eigentümer die materiell-rechtlichen Ansprüche auf Verschaffung oder Wiederverschaffung des Mitbesitzes aus dem Rechtsverhältnis zu, auf Grund dessen er den Mitbesitz erlangt hat. Außerdem stehen ihm die allgemeinen possessorischen Ansprüche zu, die bei der vollständigen Entziehung des Mitbesitzes durch § 866 BGB nicht ausgeschlossen sind (Senat, Urteil vom 6. April 1973 - V ZR 127/72, LM Nr. 8 zu § 854 BGB; OLG Düsseldorf, OLGZ 1985, 233, 235).
25 (b) Auch wenn der Schutz des Mitbesitzers gegenüber dem mitbesitzenden Eigentümer unzureichend sein sollte, bedeutet das nicht, dass gerade die Vorschrift des § 935 BGB planwidrig lückenhaft ist. Lückenhaft ist in einer solchen Situation vielmehr die Vorschrift, deren Zweck die Bewältigung des unzureichend geregelten Problems ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 214/03, VIZ 2004, 374, 375). Das wäre hier § 866 BGB, nicht § 935 BGB. Nur die erstgenannte Vorschrift befasst sich mit dem Schutz des Mitbesitzers. Die Vorschrift des § 935 BGB befasst sich dagegen mit dem Schutz des Eigentümers vor den Folgen des gutgläubigen Erwerbs bei einem unfreiwilligen Besitzverlust. Regelungsthema der Vorschrift ist damit der Schutz des Eigentümers, nicht der Schutz des Besitzers. Dass diese Vorschrift nicht lückenhaft sein kann, wenn der Schutz der Mitbesitzer untereinander unzureichend sein sollte, zeigt sich auch an den Folgen einer entsprechenden Anwendung auf die Entziehung des Mitbesitzes durch den mitbesitzenden Eigentümer. Die Vorschrift schlösse zwar den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an der Sache durch einen Dritten aus und verhinderte, dass der Besitz an der Sache endgültig verlorengeht. Davon profitierte aber nur der Eigentümer. Für den eigentumslosen Mitbesitzer wäre nichts gewonnen. Er bliebe für die Wiederverschaffung des Mitbesitzes auf die materiell-rechtlichen und possessorischen Ansprüche verwiesen, die ohnehin bestehen.
IV.
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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