KORE300092017 ECLI:DE:BGH:2016:141216BIVZR477.15.0 BGH 4. Zivilsenat 20161214 IV ZR 477/15 Beschluss § 3 ZPO, § 5 ZPO, § 9 ZPO, § 39 GKG, § 26 Nr 8 ZPOEG vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 7. Oktober 2015, Az: 5 U 81/14vorgehend LG Saarbrücken, 25. November 2014, Az: 14 O 200/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertbemessung: Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum; Zusammentreffen eines solchen Leistungs- oder Feststellungsbegehrens mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses 1. Bei einem Rechtsstreit über die Verpflichtung des Krankenversicherers zur Zahlung von Krankentagegeld für einen nicht feststehenden Zeitraum ist der Streitwert regelmäßig ausgehend von der vom Versicherer geschuldeten Leistung unter Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds, gegebenenfalls abzüglich eines Feststellungsabschlags, zu ermitteln. Die Vorschrift des § 9 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004, IV ZR 186/03, VersR 2004, 1197). 2. Trifft ein solches Leistungs- oder Feststellungsbegehren mit einem Antrag auf Feststellung eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses zusammen, so ist letzterer für die Wertaddition nur in Höhe von 20% des vereinbarten Krankentagegelds für eine sechsmonatige Bezugsdauer zu berücksichtigen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2011, IV ZR 183/10, VersR 2012, 76). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 19.000 € 1 I. Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kläger bei der Beklagten unterhaltene Krankentagegeldversicherung gemäß § 15 I der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung (AVB/KT) wegen Berufsunfähigkeit geendet hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, 1. dass das (näher bezeichnete) Versicherungsverhältnis im Tarif KT 43 nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe, 2. dass die Beklagte nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 102,40 € gemäß Tarif KT 43 gegen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen. 2 In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgen möchte. 3 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO); er beträgt lediglich 18.688 €. 4 1. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 2 beläuft sich auf 14.950,40 €. 5 Insoweit hat schon das Berufungsgericht - das lediglich rechnerisch zu einem geringfügig abweichenden Ergebnis gelangt ist - zu Recht angenommen, dass der Wert durch Zugrundelegung einer halbjährigen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds (hier also 102,40 € x 365 : 2 = 18.688 €) abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% zu ermitteln ist. 6 Anders als die Beschwerde meint, kann als Ausgangspunkt der Berechnung nicht der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges gemäß §§ 3, 9 ZPO zugrunde gelegt werden. Denn die Anwendung des § 9 ZPO setzt voraus, dass solche Rechte betroffen sind, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß jedenfalls von einer dem in § 9 ZPO genannten Zeitraum entsprechenden Dauer sind (BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 147; dort für Verzugszinsen verneint). Insoweit geht die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass die regelmäßige Bezugsdauer von Krankentagegeld deutlich unter dreieinhalb Jahren liegt, auch wenn ein solcher Zeitraum im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein mag, und stellt deshalb auf einen Bezug von sechs Monaten ab (so außer dem Berufungsgericht auch OLG Hamm, VersR 2011, 1329, 1330; OLG Karlsruhe VersR 2007, 416, 417). Dies erscheint angemessen. 7 2. Der Wert des Feststellungsantrags zu Ziffer 1 beträgt 3.737,60 €. 8
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