Rechtsanwaltskosten im Bußgeldverfahren: Einmalige Berechnung der Telekommunikationspauschale Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.
2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 RVG-VV) nur einmal fordern kann. Die Revision gegen das Urteil der
Rechts wegen 1 Der Kläger fordert
der beklagten Rechtsschutzversicherung die Freistellung
Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Bußgeldverfahren. 2 Zwischen den Parteien bestand ein auch den Verkehrs-Rechtsschutz umfassender Rechtsschutzversicherungsvertrag. Nachdem gegen den Kläger ein Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage ergangen war, erteilte die Beklagte Deckungsschutz für die Vertretung des Klägers in dem Bußgeldverfahren. Der anwaltliche Vertreter des Klägers legte für den Kläger Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht. Nach Weiterleitung der Bußgeldsache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vertrat er den Kläger auch im dortigen Hauptverhandlungstermin, erreichte eine Reduzierung der Geldbuße auf 35 € und verhinderte damit die Eintragung
drei Punkten in das Verkehrszentralregister. Für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Klägers forderte er eine Vergütung in Höhe
589,65 €. In diesem Betrag enthalten waren zwei Pauschalen für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe
je 20 € zuzüglich Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe
je 3,80 €. Die Pauschale hatte der Rechtsanwalt sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für das Verfahren vor dem Amtsgericht in Ansatz gebracht. Die Beklagte wurde zur Freistellung des Klägers
dem Vergütungsanspruch aufgefordert und beglich die Rechnung mit Ausnahme einer der beiden geltend gemachten Pauschalen in Höhe
23,80 €. Dieser Betrag ist Gegenstand des Rechtsstreits. 3 Der Kläger ist der Meinung, ihm stehe auch hinsichtlich dieses offenen Restbetrages ein Freistellungsanspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zu. Das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das anschließende gerichtliche Verfahren seien zwei verschiedene Angelegenheiten, so dass sein anwaltlicher Vertreter zu Recht zwei Telekommunikationspauschalen in Ansatz gebracht habe. Die Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, dass es sich um ein einheitliches Verfahren handele. 4 Das Amtsgericht hat die Klage ab- und das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Freistellungsbegehren weiter. 5 Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Amtsgericht um dieselbe Angelegenheit i.S.
2 Satz 1 RVG. Die Vertretung vor der Verwaltungsbehörde und vor Gericht habe nach dem Auftragsinhalt und der Zielsetzung einen einheitlichen Rahmen; sie sei jeweils darauf gerichtet, die durch den Bußgeldbescheid verhängte Sanktion zu beseitigen oder abzumildern. Die Behandlung als verschiedene Angelegenheiten hätte eine Regelung in § 17 RVG vorausgesetzt. 7 II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Freistellungsanspruch in Höhe der noch nicht beglichenen 23,80 €, da seinem anwaltlichen Vertreter insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht. Bei dem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.
2 Satz 1 RVG, so dass der Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann. 9
Büro 2006, 644; LG Magdeburg JurBüro 2008, 85; LG Koblenz AGS 2006, 174; LG Potsdam AGS 2009, 590; AG München DAR 2008, 612; AG Linz, Beschluss vom 7. April 2011 - 2080 Js 65451/10 - 3 Owi, juris; AG Luckenwalde JurBüro 2011, 256; AG Koblenz AGS 2007, 141; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 17 Rn. 62; Hartmann, Kostengesetze 42. Aufl. § 15 Rn. 40 "Ordnungswidrigkeit"; Göttlich/Mümmler, RVG 3. Aufl. "Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" Ziff. 4 S. 723). Aus § 17 Nr. 1 RVG könne nichts hergeleitet werden, weil der Umfang eines Verwaltungsverfahrens mit gegebenenfalls eigener Beweisaufnahme und Widerspruchsverfahren nicht mit dem Zwischenverfahren bei der Bußgeldstelle vergleichbar sei. Auch sonst spreche nichts für verschiedene Angelegenheiten. 12 2. Diese Auffassung trifft zu. 13
GO sowie das finanz- und sozialrechtliche Verfahren verstanden (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG
1 RVG entgegen. 18 bb) Der in § 17 Nr. 10 RVG geregelte Fall ist mit dem Bußgeldverfahren nicht vergleichbar (a.A.: AG Gronau BeckRS 2010, 15778; AG Frankenberg BeckRS 2011, 19308). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die bei Geltung der BRAGO bestehende Streitfrage klären, ob ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten sind (BT-Drucks. 15/1971, S. 192). Aufgrund der unterschiedlichen Zwecke
Straf- und Bußgeldverfahren liegt dort die Behandlung als verschiedene Angelegenheiten näher als im Falle des vorbereitenden und gerichtlichen Bußgeldverfahrens. 19 b) Bei Berücksichtigung der in der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs der "Angelegenheit" i.S.
2 Satz 1 RVG entwickelten Kriterien ist der anwaltliche Vertreter des Klägers in derselben Angelegenheit tätig geworden. Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (BGH, Urteile vom
einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteile vom
einer oder
mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteile vom
2 Satz 2 RVG gegenüber dem Zwischenverfahren anzusehen. 21 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Systematik des Vergütungsverzeichnisses (a.A.: Madert, AGS 2006, 105, 106; LG Konstanz zfs 2010, 167; AG Nauen zfs 2007, 407; AG Friedberg NJW-RR 2009, 560, 561; AG Hamburg-St. Georg JurBüro 2006, 359). In Teil 5, Abschnitt 1 werden die im "Verfahren vor der Verwaltungsbehörde" anfallenden Gebühren in Unterabschnitt 2 und die im "gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug" anfallenden Gebühren in Unterabschnitt 3 aufgeführt. In beiden Verfahren entsteht bei Erfüllung des Gebührentatbestandes jeweils eine Verfahrens- und Terminsgebühr; zu einer Anrechnung kommt es nicht. Allein daraus, dass sowohl im vorbereitenden als auch im gerichtlichen Verfahren Gebührentatbestände für Verfahrensgebühren vorgesehen sind, ergibt sich jedoch nicht die Einordnung als verschiedene Angelegenheiten. Vielmehr können in derselben Angelegenheit mehrere "Verfahrensgebühren" für Tätigkeiten in unterschiedlichen Verfahrensabschnitten anfallen (so auch für das Parallelproblem im Strafverfahren das Saarländische OLG, Rpfleger 2007, 342). Dies ist dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auch sonst nicht fremd. So fällt auch für die Vertretung im Mahnverfahren und im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides jeweils eine Verfahrensgebühr an (vgl. Nr. 3305, 3308 VV RVG); dass es sich hierbei um dieselbe Angelegenheit handelt, ergibt bereits der Umkehrschluss aus § 17 Nr. 2 RVG. Insgesamt ist Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses nur zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den einzelnen Verfahrensabschnitten durch die dort aufgeführten Vergütungstatbestände gesondert vergütet werden soll; eine Einordnung als verschiedene Angelegenheiten folgt hieraus nicht. 22 c) Das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG ist schließlich auch nicht als besonderes behördliches Verfahren i.S.
1 Satz 2 Nr. 1 RVG anzusehen (a.A.: AG Aachen zfs 2009, 647, 648). § 19 RVG führt in Ergänzung
1 und 2 RVG beispielhaft Tätigkeiten auf, die zum Rechtszug gehören, also keine besondere Angelegenheit darstellen. Nach Nr. 1 gehören zum Rechtszug die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, "soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet". Die Einschränkung stellt klar, dass z.B. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht oder der Hinterlegungsstelle nicht dem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zuzuordnen sind und besondere Gebühren entstehen lassen (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 20. Aufl. § 19 Rn. 23). Der Umkehrschluss, dass jedes behördliche Verfahren eine besondere Angelegenheit i.S.
2 Satz 1 RVG ist, lässt sich daraus nicht ziehen. Das Einspruchsverfahren ist kein besonderes behördliches Verfahren i.S.
1 Satz 2 Nr. 1 RVG, da dem Betroffen vor Übergang in das gerichtliche Verfahren keine das behördliche Verfahren abschließende Entscheidung mitgeteilt werden muss. Es dient aus Sicht des Betroffenen auch nicht der Vorbereitung der Rechtsverteidigung im gerichtlichen Verfahren, sondern der Einleitung des Hauptverfahrens. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300102013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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