KORE300112011 BGH 6. Zivilsenat 20101221 VI ZB 28/10 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 130a ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend LG Potsdam, 10. Mai 2010, Az: 2 S 1/10, Beschlussvorgehend AG Zossen, 17. Dezember 2009, Az: 3 C 314/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Elektronisch übermittelte Berufungsbegründung: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur Bei einer elektronisch übermittelten Berufungsbegründung muss die qualifizierte elektronische Signatur grundsätzlich durch einen zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt erfolgen. Dieses Formerfordernis ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn die Signatur von einem Dritten unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts vorgenommen wird, ohne dass dieser den Inhalt des betreffenden Schriftsatzes geprüft und sich zu eigen gemacht hat . Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.000 € I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Beleidigung auf Unterlassung und Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2009 abgewiesen. Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Januar 2010 zugestellt worden. Mit einem im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten anwaltlichen Schriftsatz vom 14. Januar 2010 hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelschrift war mit elektronischer Signatur versehen. Am 8. März 2010, einem Montag, ist beim Landgericht eine ebenfalls im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Berufungsbegründung eingegangen, die den Vermerk "Elektronisch signiert" trägt. Das vom Landgericht über den Empfang dieses Schriftsatzes erstellte Protokoll enthält unter der Rubrik "Signatur vorhanden und zentral geprüft - Ergebnis:" den Eintrag: "Fehler". Nach gerichtlichem Hinweis vom 17. März 2010 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. März 2010 eine gleichlautende, von Rechtsanwalt M. unterzeichnete Berufungsbegründung per Fax übermittelt. Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. April 2010 sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil der im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Berufungsbegründung offenbar die Signatur des Absenders gefehlt habe. Daraufhin teilten die Klägervertreter unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung der bei ihnen angestellten Rechtsanwaltsgehilfin L. mit, diese habe am 8. März 2010 die Berufungsbegründung nach Diktat von Rechtsanwalt M. geschrieben. Der Text sei zunächst als RTF-Datei gespeichert und danach in eine PDF-Datei umgewandelt und abgespeichert worden. Diese Datei habe Frau L. unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts M. elektronisch signiert und am selben Tag gegen 14:18 Uhr an den elektronischen Briefkasten des Landgerichts übermittelt. Es sei technisch ausgeschlossen, dass eine nicht signierte Datei übermittelt worden sei, denn das Signaturprogramm habe die erfolgreiche Signatur mit der Meldung "pk7" bestätigt. Bei den Klägervertretern sei auch eine Eingangsbestätigung des Landgerichts eingegangen, die sie im Falle der Übermittlung eines nicht signierten Schriftsatzes nicht erhalten hätten. Vorsorglich hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung dieses Antrags hat er ausgeführt, dass, wenn seine Prozessbevollmächtigten die Eingangsbestätigung nicht erhalten hätten oder ihnen mitgeteilt worden wäre, dass eine unsignierte Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen sei, sie am Tag des Fristablaufs entweder die Übersendung der signierten Berufungsbegründung hätten nachholen oder den Schriftsatz sicherheitshalber per Fax oder im Original hätten nachreichen können. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die elektronisch übermittelte Berufungsbegründung signiert gewesen sei. Aus dem Schriftsatz der Klägervertreter und der eidesstattlichen Versicherung ihrer Angestellten L. ergebe sich, dass eine eventuelle Signatur nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da Rechtsanwalt M. den von Frau L. nach Diktat geschriebenen Schriftsatz nicht mehr gesehen bzw. gelesen und deshalb dessen Inhalt auch nicht mehr kontrolliert habe. Daher habe er auch nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen. Zudem fehle es auch deshalb an der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt, weil die Signatur nicht von den Prozessbevollmächtigten, sondern von Frau L. unter Verwendung der Signaturkarte des Rechtsanwalts M. vorgenommen worden sei. Die Berufung sei unzulässig, weil die per Fax eingereichte und anwaltlich unterzeichnete Berufungsbegründung erst nach Fristablauf bei Gericht eingegangen sei. Bei dieser Sachlage komme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. 3 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers mit Recht zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten, welches er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.