BGH, Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 516/14 – Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe: Verjährung des Anspruchs wegen Störung der…
KORE300112016 ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZB516.14.0 BGH 12. Zivilsenat 20151216 XII ZB 516/14 Beschluss § 195 BGB, § 196 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 313 Abs 1 BGB, § 516 BGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 26. September 2014, Az: 4 UF 322/14vorgehend AG Meiningen, 23. April 2014, Az: 3 F 289/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe: Verjährung des Anspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Verjährungsbeginn und dessen Hinausschieben 1. Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014, XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 393).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. September 2014 wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Von Rechts wegen A.
1 Die Antragsteller sind die früheren Schwiegereltern des Antragsgegners. Sie begehren nach Scheitern der Ehe ihrer Tochter mit dem Antragsgegner die Rückgewähr von Geldzuwendungen.
2 Der Antragsgegner und die Tochter der Antragsteller schlossen 1988 die Ehe. Spätestens Anfang des Jahres 2006 trennten sich die Ehegatten. Auf den noch im Jahr 2006 vom Antragsgegner eingereichten Antrag wurde die Ehe durch Beschluss vom 26. November 2012 geschieden.
3 Die Antragsteller behaupten, im Zeitraum von 1989 bis 2001 zunächst zur Errichtung eines Eigenheims und später zur Abzahlung von Krediten sowie zur finanziellen Ausstattung der Familie an ihre Tochter und den Antragsgegner insgesamt mindestens 58.944,28 € bezahlt zu haben.
4 Mit ihrem am 23. April 2012 bei Gericht eingegangenen Antrag nehmen die Antragsteller den Antragsgegner auf anteilige Erstattung der geleisteten Zuwendungen in Höhe von 14.736 € in Anspruch. Der Antragsgegner hat u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.
5 Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Die Beschwerde der Antragsteller ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie ihr Begehren weiter.
B.
6 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
I.
7 Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
8 Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Antragsteller sei verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die behaupteten Zahlungen der Antragsteller als Schenkung zu werten, auf die die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar seien. Für diesen Anspruch gelte die regelmäßige dreijährige Verjährung nach § 195 BGB. Die Ausnahmevorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F., wonach familienrechtliche Ansprüche innerhalb von 30 Jahren verjährten, greife vorliegend nicht ein. Denn bei dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch handele es sich um keinen familienrechtlichen Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der damals geltenden Fassung.
9 Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginne gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Der vorliegend geltend gemachte Anspruch entstehe mit dem Scheitern der Ehe. Nach inzwischen ganz herrschender Ansicht gelte für die Rückgewähr ehebezogener Zuwendungen unter Ehegatten nach § 313 BGB, dass Stichtag des Scheiterns der Ehe im Regelfall nicht erst die Rechtskraft der Scheidung oder die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, sondern bereits die endgültige Trennung der Eheleute sei. Nichts anderes könne für den auf Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung infolge des Scheiterns der Ehe gestützten Rückgewähranspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind gelten.
10 Nach den Ausführungen in der Antragschrift sei der Scheidungsantrag im Jahr 2006 eingereicht worden, so dass spätestens hiermit das Scheitern der Ehe auch nach außen dokumentiert worden sei. Dementsprechend habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 geendet.
11 Für den Verjährungsbeginn sei auch nicht ausnahmsweise auf die Veröffentlichung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schwiegerelternschenkung vom 3. Februar 2010 abzustellen. So sei fraglich, ob für die vorliegende Fallkonstellation tatsächlich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage herangezogen werden könne.
12 Der Beginn der in § 195 BGB auf drei Jahre festgelegten regelmäßigen Verjährungsfrist hänge nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter anderem davon ab, wann "der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste". Da sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis nach dem Gesetzeswortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein auf "Umstände" und damit auf Tatsachen beziehen müsse, sei der Verjährungsbeginn im Grundsatz von einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unabhängig. Eine eventuelle Rechtsunkenntnis oder rechtliche Fehleinschätzung gehe deshalb im Regelfall zu Lasten des Gläubigers. Ausgehend hiervon möge zwar der Eindruck entstehen, dass der Bundesgerichtshof den Verjährungsbeginn bei einer "besonders verwickelten und unklaren Rechtslage" ausnahmsweise trotz voller Tatsachenkenntnis aufgeschoben habe, da es in solchen Fällen an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlen solle, die eine "übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn" darstelle.
Bei einer genaueren Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Aufschub des Verjährungsbeginns wegen unklarer Rechtslage zeige sich allerdings, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelte Ausnahme keinen so breiten Anwendungsbereich habe. So seien sämtliche Entscheidungen, in denen ausnahmsweise ein Aufschub des Verjährungsbeginns angenommen worden sei, auf Konstellationen begrenzt gewesen, in denen die Rechtslage bezüglich des richtigen Anspruchsgegners in Amts- oder Notarhaftungsprozessen unklar gewesen sei.
13 Unabhängig davon sei schon nicht davon auszugehen, dass die Rechtslage zur Schwiegerelternschenkung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2010 unklar oder zweifelhaft gewesen sei. Bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens gemacht haben, sei regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art angenommen worden, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar sei. Dementsprechend seien die Zuwendungen zwar grundsätzlich durch den Zugewinnausgleich unter den Ehegatten hinreichend berücksichtigt worden. Gleichwohl sei aber anerkannt gewesen, dass ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage neben den Zugewinnausgleich treten könne, wenn das Ergebnis dieses güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar gewesen sei. Damit sei bereits nach vorheriger Rechtsprechung ein Anspruch der Schwiegereltern nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern lediglich an andere Voraussetzungen gebunden gewesen. Die Antragsteller seien also keinesfalls gehindert gewesen, bereits vor der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihren vermeintlichen Anspruch gegen den Antragsgegner geltend zu machen.
II.
14 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren als gegeben zu unterstellenden Anspruch der Antragsteller die Einrede der Verjährung entgegensteht.
15 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf teilweise Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das Schwiegerkind geleistet worden sind, als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegt.
16
17 Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (MünchKommBGB/Finkenauer 7. Aufl. § 313 Rn. 109; BeckOK BGB/Unberath [1. März 2011] § 313 Rn. 95; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571g), es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet. In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 35 ff.).
18
19
20
Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden, deren Störung die Anpassung des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses erfordern kann. Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher kein Raum. Die Situation der Schwiegereltern unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfremder Schenkenden, hinsichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen erklärt, ändert an der materiell-rechtlichen Einordnung nichts, zumal der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 BGB und damit verjährungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus familiären Gründen vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 3.
Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 34 mwN).
21 2. Die Annahme des Beschwerdegerichts, im vorliegenden Fall sei der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.) hinausgeschoben gewesen und deshalb habe die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit Kenntnis der Antragsteller von der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 zu laufen begonnen, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
22
23 Zum Teil wird dies mit der Begründung bejaht, bis zu diesem Zeitpunkt sei den Schwiegereltern eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs unzumutbar gewesen, weil die Rechtsverfolgung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats aussichtslos gewesen sei (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 41; Klein FamVermR Kap. 5 Rn. 31; Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992; Schulz FamRZ 2011, 12, 14; Büte FuR 2011, 664, 668).
24 Nach anderer Ansicht ist ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht veranlasst, weil die Rechtslage bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 nicht unsicher oder zweifelhaft, sondern für Schwiegereltern lediglich nachteilig gewesen sei. Dies führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Schwiegerkind (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 988, 990; OLG Köln FamRZ 2013, 822; Kogel FuR 2014, 19, 21 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571h; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86).
25 Der Senat hat diese Frage bislang offengelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 53). Er entscheidet sie dahingehend, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.) hinausgeschoben war.
26
BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 47 mwN und Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 - NJW 2014, 3092 Rn. 23 mwN und Beschluss vom 19.
März 2008 - III ZR 220/07 - NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN).
27 Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht (vgl. BGH Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 - NJW-RR 2010, 1574 Rn. 13). Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 56 mwN; BGH Urteile vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13 - NJW 2014, 3092 Rn. 22 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - NJW 2013, 1077 Rn. 52).
28
29
30
31
Scheiterte die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind, konnte auch nach der früheren Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern kam dann in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs zwischen den Ehegatten schlechthin unangemessen war und für den Zuwendenden als unzumutbar erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwendenden verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061). Dies konnte nach der früheren Senatsrechtsprechung der Fall sein, wenn das eigene Kind durch den Zugewinnausgleich nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte, etwa weil ein Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung nicht erfolgte oder das Schwiegerkind hoch verschuldet war (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).
Außerdem kam nach der früheren Rechtsprechung des Senats ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern in Betracht, wenn diese mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten (Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061) oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 396). Schließlich hielt der Senat eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedenfalls dann für möglich, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl.
Senatsurteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061).
32
33
34
Eine Klageerhebung sei daher erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar gewesen, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe erwarten lassen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46). Einer Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt habe daher nicht lediglich das allgemeine Risiko eines Prozessverlusts entgegengestanden. Vielmehr sei aufgrund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erschienen (BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 67).
35 Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Verknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung somit allein darin gesehen, dass aufgrund einer bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Klage keinerlei Erfolgsaussicht zukam und deshalb dem Anspruchsinhaber vor der Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gerichtliche Geltendmachung unzumutbar war. Damit ist der vorliegende Fall schon nicht vergleichbar.
36
37 Auch nach der geänderten Rechtsprechung des Senats führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt keine Bedeutung mehr zu (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393 Rn. 20 f. mwN). Die Änderung der Senatsrechtsprechung hat daher nicht dazu geführt, dass Schwiegereltern erstmals Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind erfolgreich gerichtlich geltend machen können. Durch den Wegfall der Verknüpfung des möglichen Ausgleichsanspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mit dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind haben sich lediglich die Erfolgsaussichten zu Gunsten der Schwiegereltern verbessert. Dies allein kann einen Aufschub des Verjährungsbeginns jedenfalls nicht rechtfertigen.
38
BGH Urteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11 - NJW 2013, 1228 Rn. 24). Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 156, 232 = WM 2003, 2278, 2283 mwN; BGH Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90 - NJW-RR 1993, 1059, 1060 mwN). Eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - wie hier - lediglich verbessern.
39
Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen (vgl. BAG NJW 2002, 1066, 1067 f.; MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. § 199 Rn. 28; Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 199 Rn. 18a). Zu dieser im Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes stünde es im Widerspruch, wenn der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn bis zur Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeschoben wäre, die - wie hier - die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Anspruchs lediglich verbessert hat. Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist nur an die Kenntnis der tatsächlichen Umstände knüpft, weist das Gesetz das Risiko einer späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sein Prozessrisiko verringern würde, grundsätzlich dem Gläubiger zu (vgl.
Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083). Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für unerheblich gehalten, wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung später Beweiserleichterungen entwickelt wurden, durch die sich die Erfolgsaussichten einer Klage für den Anspruchsinhaber verbessert hatten (vgl. BGH Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576 Rn. 28 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07 - NJW-RR 2008, 1495 Rn. 36).
40
MünchKommBGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 9). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Verjährungsvorschriften ist der Gesetzgeber schon dadurch ausreichend nachgekommen, dass er den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände geknüpft (vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. Vor §§ 194 - 218 Rn. 36) und damit sichergestellt hat, dass ein Anspruch nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Den Beginn der Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinauszuschieben, die die Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs verbessert, ist daher auch nicht im Hinblick auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Gläubigers erforderlich.
41
42
43
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300112016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public