(1991), 318, 338 f.; Wolf, VersR 1998, 812, 816 ff.; E. Lorenz in Festschrift Medicus 1999, 353, 364 f.). Von einem Funktionswandel dergestalt, dass auch die freiwillige Haftpflichtversicherung nicht mehr in erster Linie dem Schutz des Versicherten, sondern dem des Geschädigten dienen würde, vermag sich der Senat nach wie vor nicht zu überzeugen (vgl. schon Senatsurteil vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 27/78, BGHZ 76, 279, 286). Ein gesetzlicher Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer besteht, anders als bei der Pflichtversicherung (§ 115 VVG), nicht. Die Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer von begründeten Haftpflichtansprüchen freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG), folgt nach wie vor dem Grundsatz, dass der Freistellungsanspruch eine Haftung des Schädigers voraussetzt und die Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, eine Haftung des Schädigers gegen den Geschädigten erst zu begründen. Das Risiko, dass der Versicherungsnehmer oder Versicherte einen Schaden herbeiführt, für den er nicht verantwortlich ist, ist grundsätzlich nicht versichert. Besteht aber kein Versicherungsschutz, kann dieser auch keinen in den Vergleich der Vermögenslagen einzubeziehenden Vermögenswert des Schädigers darstellen. Jedenfalls erfordert es die Billigkeit nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung für die Frage des "Ob" der Haftung ungeachtet des Trennungsprinzips eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Das gilt erst recht dann, wenn die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten eine Haftung nach § 829 BGB nicht rechtfertigen oder ihr sogar entgegenstehen würden (vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1631). 11 Ohnehin könnte allein das Bestehen eines Versicherungsschutzes, auch soweit er bei dem Vergleich der Vermögenslagen zu berücksichtigen wäre, wie auch sonst die Diskrepanz der Vermögenslagen für sich genommen die Billigkeitshaftung nicht auslösen (Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 192; vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645; vom 24. Juni 1969 - VI ZR 15/68, NJW 1969, 1762; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202; vgl. auch Senatsurteil vom 13. Juni 1958 - VI ZR 109/57, NJW 1958, 1630, 1632). Vielmehr sind darüber hinaus die gesamten Umstände des Falles zu berücksichtigen, etwa die Besonderheiten der die Schadensersatzpflicht auslösenden Handlung (Senatsurteil vom 15. Januar 1957 - VI ZR 135/56, BGHZ 23, 90, 99), sowie Anlass, Hergang und Folgen der Tat (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1979 - VI ZR 8/78, VersR 1979, 645). 12 Ob für die Zuerkennung von Schmerzensgeld im Rahmen des § 829 BGB darüber hinaus erforderlich ist, dass eine Versagung im Einzelfall dem Billigkeitsempfinden krass widersprechen würde, wie es der Senat vor der Neuregelung des § 253 BGB unter Berücksichtigung dessen gefordert hat, dass bei schuldlos verursachten Unfällen ein Schmerzensgeld regelmäßig nicht verwirkt war (Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93, BGHZ 127, 186, 193), kann für den vorliegenden Fall dahinstehen. 13 2. Das angefochtene Urteil wird den genannten Grundsätzen gerecht. 14
- a)Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass in die Beurteilung der Billigkeit alle tat-, täter- und geschädigtenbezogenen Umstände einzubeziehen sind und dass dabei "ein wesentlicher Gesichtspunkt" die wirtschaftliche Situation des Klägers einerseits und des Beklagten andererseits ist. Dies entspricht sowohl dem Gesetzeswortlaut ("insbesondere nach den Verhältnissen der Beteiligten") als auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (s.o. unter 1.) und gilt entgegen der Auffassung der Revision nicht nur für den Anspruch auf Ersatz materieller Schäden. Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, dass derzeit ein wirtschaftliches Gefälle nicht zugunsten des Beklagten, sondern allenfalls zugunsten des Klägers besteht. Da es für die Begründetheit des Leistungsantrags auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung ankommt, kann dahinstehen, ob es sich, wie von der Revision eingewandt, lediglich um eine Vermutung des Berufungsgerichts handelt, wenn es ausführt, dass keine Anhaltspunkte für eine künftige Umkehrung des Gefälles bestehen. 15 Es ist weiter aus den eingangs genannten Gründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Bestehen der freiwilligen Haftpflichtversicherung auf Seiten des Beklagten nicht anspruchsbegründend berücksichtigt hat. Dies gilt umso mehr, als die anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien allenfalls ein Gefälle zugunsten des Klägers ergeben und damit einer Haftung des Beklagten vorliegend sogar entgegenstehen würden. 16
- b)Unzutreffend ist die Ansicht der Revision, dass im Rahmen des § 829 BGB eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 254 BGB zu erfolgen habe, an der es hier fehle. Die Anwendung des § 254 BGB würde vorliegend voraussetzen, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zusteht und er den Schaden mitverschuldet hat. Beides ist nicht der Fall. Insbesondere kann ein Anspruch aus § 829 BGB nicht damit begründet werden, dass der Schädiger - wie hier der Beklagte - den Schaden allein verursacht hat. 17
- c)Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch den Gedanken der Selbstaufopferung nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt. Zweifelhaft erscheint zwar die Begründung, dass der Gedanke der Selbstaufopferung im Rahmen des § 829 BGB nicht zu berücksichtigen sei, weil er als Anspruch aus §§ 670, 683 BGB analog keinen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen könne. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Gedanke der Selbstaufopferung des Geschädigten nicht nur im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern im Falle einer objektiv unerlaubten Handlung eines gemäß § 827 BGB nicht verantwortlichen Schädigers auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung des § 829 BGB zum Tragen kommt und somit Ansprüche auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens auslöst (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202). Indes kann vorliegend von einer Selbstaufopferung nicht ausgegangen werden. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Person in einer Gefahrenlage durch eine Rettungshandlung einen anderen vor Schaden bewahrt und sich durch diese Handlung gleichzeitig selbst schädigt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 1962 - VI ZR 217/61, BGHZ 38, 270; vom 26. Juni 1962 - VI ZR 152/61, NJW 1962, 2201, 2202). Vorliegend ist jedoch die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Klägers schon dadurch hervorgerufen worden, dass der Beklagte vor dem Zug ins Gleisbett gesprungen ist. Die nachfolgende Rettungshandlung des Klägers durch Anhalten des Zuges hat die Beeinträchtigung weder verursacht noch vergrößert; es ist eher anzunehmen, dass diese für den Kläger noch größer gewesen wäre, hätte er den Zug nicht gebremst, sondern den Beklagten überrollt. Der Kläger hat sich und seine Gesundheit demnach nicht für den Beklagten "geopfert", vielmehr ist er aufgrund der vom Beklagten herbeigeführten Gefahrenlage geschädigt worden, auf die er geistesgegenwärtig und schnell reagiert hat. 18
- d)Was bleibt, ist die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten durch seine Reaktion vor Verletzungen oder sogar vor dem Tod bewahrte, so dass der Beklagte völlig unversehrt blieb, während der Kläger aufgrund des Vorfalls psychisch erkrankte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht diesem Umstand, den es ausdrücklich in seine Entscheidung einbezogen hat, kein eine Haftung erforderndes Gewicht beigemessen hat. Dass es dem Kläger gelungen ist, rechtzeitig zu bremsen, ist eine anerkennenswerte Leistung, aber kein Umstand, der eine Billigkeitshaftung erfordert. Auch stellt es keine Besonderheit dar, dass bei einer objektiv unerlaubten Handlung nur einer - der Geschädigte - und nicht auch der Schädiger einen Schaden davon trägt. Die Besonderheit besteht vorliegend nur darin, dass der Beklagte in seinem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit geschädigt werden wollte, was der Kläger zu verhindern wusste. Dies erfordert die Billigkeitshaftung des Beklagten nicht und vermag erst recht nicht darüber hinwegzuhelfen, dass es zudem an dem gemäß § 829 BGB erforderlichen wirtschaftlichen Gefälle zugunsten des Beklagten fehlt. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300112017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public