(1)Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom
- Juli 2017 - II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16 mwN). Das ist in der Regel (schon) dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom
- Juli 2017 - II ZR 235/15, ZIP 2017, 1902 Rn. 16 mwN) oder sich eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2021 - VII ZR 113/20, WM 2022, 842 Rn. 14 mwN; Urteil vom
- Dezember 2024 - II ZR 37/23, NZG 2025, 402 Rn. 40). 23
(2)Die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung ein rechtliches Interesse gegenüber der Gesellschaft bestehen kann (BGH, Urteil vom 9. Juli 1990 - II ZR 194/89, BGHZ 112, 103, 106; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Mai 1990 - II ZR 125/89, NJW 1990, 2627, 2628). Dieses rechtliche Interesse wird grundsätzlich nicht dadurch beseitigt, dass der Gesellschafter in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Denn die Eintragung kann nicht in jedem Fall eine der Rechtsposition des Gesellschafters durch das Bestreiten der Gesellschaft drohende gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit beseitigen. Die gegenteilige Auffassung verkennt die Reichweite der formellen Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. 24 Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils zwar nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Greift diese Vermutung, stehen dem als Inhaber eines Geschäftsanteils in die Gesellschafterliste Eingetragenen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu, ohne dass es auf seine wahre Berechtigung ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17, BGHZ 220, 207 Rn. 23; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 35; Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 211/19, ZIP 2020, 2513 Rn. 14). 25 Die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung, deren Feststellung die Klägerin begehrt, ist aber unabhängig von der Eintragung in der Gesellschafterliste (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - II ZR 314/15, ZIP 2017, 14 Rn. 10; Urteil vom 20. November 2018 - II ZR 12/17, BGHZ 220, 207 Rn. 35; Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 39, 43; Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 211/19, ZIP 2020, 2513 Rn. 17; ferner zu § 16 Abs. 1 GmbHG aF BGH, Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 312/16, BGHZ 219, 327 Rn. 38 mwN) und kann damit ungeachtet der Eintragung Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieser Rechtsposition gegenüber der Gesellschaft besteht dann, wenn ihr eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht. Das ist nach allgemeinen Grundsätzen in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft die materiell-rechtliche Gesellschafterstellung des Klägers entgegen dem Listeneintrag ernstlich bestreitet. 26
- cc)So liegt es hier. Die Beklagte hat durch die Einreichung einer die Klägerin nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Ausdruck gebracht, diese nicht mehr als Gesellschafterin anzuerkennen, worauf das Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 13. März 2025 den wirksamen Anteilserwerb und damit die Gesellschafterstellung der Klägerin weiter infrage gestellt, wie auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren, was sich aus der Formulierung ihrer Rechtsfragen ergibt. 27
- dd)Das erstrebte Urteil ist geeignet, die durch das Bestreiten hervorgerufene Unsicherheit zu beseitigen. Der Eintrag in die Gesellschafterliste reicht hierfür nicht aus. 28 Die Beklagte wäre, selbst wenn sie entgegen der Feststellung der Gesellschafterstellung der Klägerin, eine davon abweichende Gesellschafterliste einreichen würde, nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2019 - II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 42). 29 Die durch das Bestreiten hervorgerufene Unsicherheit hinsichtlich der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung wird durch die während des Rechtsstreits erfolgte Eintragung in die Gesellschafterliste und deren Aufnahme in das Handelsregister nicht beseitigt. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist dadurch nicht erschöpft, weshalb ihrer Feststellungsklage der Vorrang der Leistungsklage in Gestalt einer vorbeugenden Unterlassungsklage gegen die Einreichung einer sie nicht mehr als Gesellschafterin ausweisenden Gesellschafterliste nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 311/14, NJW 2016, 1086 Rn. 17; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn. 76). Zwar kann die Klägerin gestützt auf die Gesellschafterliste ihre Mitgliedschaftsrechte gegenüber der Beklagten geltend machen. Daneben kann es sich aber in vielerlei Hinsicht nachteilig für den Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auswirken, wenn die Gesellschaft entgegen dem Listeneintrag behauptet, dieser sei nicht ihr Gesellschafter. Zum einen kann dadurch die Position des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft gegenüber Mitgesellschaftern oder Geschäftsführern geschwächt werden. Zum anderen kann es zu nachteiligen Auswirkungen im Geschäftsleben kommen, etwa bei dem Versuch einer gesellschaftsbezogenen Kreditaufnahme bzw. bei der Veräußerung oder Belastung des Geschäftsanteils (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 20/87, NJW-RR 1988, 445). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht darauf abgestellt, dass der Klägerin an einer umfassenden Klärung ihrer Gesellschafterstellung gelegen ist. 30 2. Die Feststellungsklage ist nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts, gegen die sich die Revision nicht wendet, auch begründet. Die Klägerin ist zu 75 % an der Beklagten beteiligt. Born Wöstmann Bernau von Selle C. Fischer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300112026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public