Ende der Ehezeit; Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eines privat krankenversicherten Ausgleichspflichtigen an Krankenbehandlungskosten
dem Ende der Ehezeit zu einer Wertsteigerung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung geführt haben, sind
AusglG zu berücksichtigen; dies setzt voraus, dass dem Versorgungsanrecht die
eheliche Wertveränderung schon latent innewohnte und diese lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Werts geführt hat. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Versorgungsanrecht
dem Ende der Ehezeit planmäßig an die Lohnentwicklung angepasst wird, nicht aber bei einer
ehezeitlichen Verbesserung der Versorgungszusage, wenn der Grund dafür in individuellen Umständen des Ausgleichspflichtigen liegt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2009, XII ZB 160/07, FamRZ 2009, 1738 und vom 11. Juni 2008, XII ZB 154/07, FamRZ 2008, 1512). 3. Aufwendungen für Krankenbehandlungskosten, die ein privat krankenversicherter Ausgleichspflichtiger im Rahmen eines von ihm gewählten Versicherungstarifs mit Selbstbeteiligung selbst tragen muss, sind - anders als die Versicherungsprämien - keine mit Sozialversicherungsbeiträgen "vergleichbaren Aufwendungen" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Oktober 2013 wird mit den folgenden Maßgaben zurückgewiesen:
den Feststellungen des Beschwerdegerichts am
Einholung eines Sachverständigengutachtens - dazu verpflichtet, an die Antragstellerin für die Zeit ab März 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.120,38 € und für den Zeitraum von Juli 2010 bis Februar 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von 36.226,68 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es den Antragsgegner dazu verpflichtet, seinen Anspruch auf "Leistungen auf betriebliche Altersversorgung" für die Zeit ab April 2013 in Höhe der Ausgleichsrente von 1.120,38 € an die Antragstellerin abzutreten. 6 Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel des Antragsgegners, der sich im Beschwerdeverfahren noch dagegen gewendet hat, für die Zeit ab (richtig:) März 2013 zur Zahlung einer laufenden monatlichen Ausgleichsrente von mehr als 450,65 € und für die Zeit von Juli 2010 bis Februar 2013 zur Zahlung eines Rückstandsbetrages von mehr als 14.420,75 € nebst Zinsen verpflichtet zu werden, ist ohne Erfolg geblieben. Auf das Rechtsmittel der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin ab November 2013 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 1.286,26 € und für den Zeitraum von Juli 2010 bis (richtig:) Oktober 2013 einen Rückstandsbetrag in einer Gesamthöhe von 51.271,16 € nebst Zinsen zu zahlen. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung seine Rentenansprüche gegen die PVS in Höhe von monatlich 1.230,62 € und gegen die Unterstützungskasse der PVS in Höhe von monatlich 55,64 € an die Antragstellerin abzutreten. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, der seine Anträge aus dem Beschwerdeverfahren weiterverfolgt. B. 7 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. 8 Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: 9 Für die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente komme es auf die aktuell an den Antragsgegner gezahlte Rente an. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts seit dem Ende der Ehezeit seien
AusglG im Verfahren über Ausgleichsansprüche
der Scheidung zu berücksichtigen. Der Antragsgegner habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Versorgungen teilweise auf einem
ehezeitlichen beruflichen Aufstieg beruhen. Vielmehr beruhe die unmittelbare Versorgung auf einem einzelvertraglichen und im Jahr 1990 neu gefassten Versorgungsversprechen der PVS, welches erstmalig im Jahr 1982 erteilt worden sei. Die Versorgung aus der Unterstützungskasse beruhe auf einem Leistungsplan aus dem Jahr 1995. Mithin seien beide Versorgungszusagen in der Ehezeit erteilt worden, ohne dass der Antragsgegner
ehezeitlich verbesserte, individuell ausgehandelte Versorgungszusagen vorgelegt hätte. 10 Die Trennungsvereinbarung vom
den gesetzlichen Vorschriften auszugleichen seien. 11 Der Ehezeitanteil beider Versorgungen sei zeitratierlich zu ermitteln, da es aufgrund der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungszusagen nicht möglich sei, eine unmittelbare Zuordnung des Anrechts auf die Ehezeit vorzunehmen. Im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung sei für beide Versorgungen von einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners vom
dem ehezeitlichen Verhältniswert von 411 Monaten zu 519 Monaten zu ermitteln. Von der sich daraus ergebenden Bruttorente sei der Wert des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs während der Trennungszeit gemäß notarieller Trennungsvereinbarung mit einem Verhältniswert von 20 Monaten zu 519 Monaten abzusetzen. Anzurechnen sei danach der im Scheidungsurteil bereits erfolgte Teilausgleich der Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung, und zwar vor Berücksichtigung der auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Der Wert des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs sei
AusglG mit Hilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Hier sei von dem aktuellen Rentenwert aus dem Dezember 1999 (48,29 DM) auszugehen, weil der Teilausgleich seinerzeit unter Anwendung dieses Rentenwerts vorgenommen worden sei. 12
dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG seien nunmehr auch die Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung abzugsfähig. Um den Abzugsbetrag zu ermitteln, müsse zunächst der Ausgleichswert ins Verhältnis zur gesamten monatlichen Betriebsrente gesetzt werden. Liege das Einkommen des Ausgleichspflichtigen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze und würden mehrere Renten bezogen, müsse quotiert werden, um eine angemessene Verteilung der Beiträge zu erreichen. Die von dem Antragsgegner in seinem privaten Versicherungstarif vereinbarte Selbstbeteiligung könne nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht um eine Aufwendung im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG handele. Auch werde überwiegend die Auffassung vertreten, dass Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit berücksichtigungsfähig seien, als sie auf Leistungen beruhen, die der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprächen. Im Streitfall könnten allerdings die tatsächlichen Beiträge des Antragsgegners zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung angesetzt werden, weil er durch Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens
gewiesen habe, dass ihm (lediglich) ein
Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechender Versicherungsschutz gewährt werde. II. 13 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Wesentlichen stand. 14 1. Die Antragstellerin hat - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt - dem Grunde
einen Anspruch auf Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente
AusglG. Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entspricht dem Ausgleichswert, d.h. der Hälfte des Ehezeitanteils der laufenden Bruttoversorgung, abzüglich der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbarer Aufwendungen. Hat das Familiengericht - wie hier - bereits in seiner Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bzw. über den Wertausgleich bei der Scheidung Feststellungen zur Höhe des vorbehaltenen schuldrechtlichen Ausgleichs getroffen, erwachsen diese nicht in Rechtskraft und sind für eine spätere Entscheidung über den Wertausgleich
der Scheidung nicht bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2004 - XII ZB 208/00 - FamRZ 2004, 1024, 1025). 15 2. Ebenfalls zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass der Berechnung des Ausgleichswerts die an den Antragsgegner geleisteten Bruttorenten in ihrer tatsächlich gezahlten Höhe zugrunde zu legen sind. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde dringen nicht durch. 16
der Scheidung sind
AusglG aber die seit dem Ende der Ehezeit erfolgten allgemeinen Wertanpassungen zu berücksichtigen. Diese Vorschrift knüpft an den Regelungsgehalt von § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB an und soll beim Wertausgleich
der Scheidung bezüglich des Bewertungsstichtags ein Gerechtigkeitskorrektiv bilden (vgl. bereits BT-Drucks. 7/4361 S. 47 zu § 1587 g Abs. 2 BGB). Findet ein Wertausgleich bei der Scheidung (bzw. ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich) nicht statt und wird der Berechtigte statt dessen auf den schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen, erwirbt dieser - bezogen auf das Ehezeitende - kein eigenes Versorgungsanrecht, dessen
ehezeitliche Dynamik ihm zugutekommen könnte. Es erscheint dann unangemessen, den Berechtigen darüber hinaus von jeder Teilhabe an der
ehezeitlichen Wertentwicklung des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts auszuschließen. 18 Als berücksichtigungsfähige "allgemeine Wertanpassungen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG kommen allerdings nur solche Wertveränderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Rechtsgrundlagen der Versorgung bereits latent innewohnten. Dies betrifft hauptsächlich solche Wertveränderungen, die sich - infolge der geänderten wirtschaftlichen Lage - aufgrund einer regelmäßigen Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben.
AusglG zu berücksichtigen sind daher in der Regel solche
ehezeitlichen Wertanpassungen, die (lediglich) zu einer planmäßigen "Aktualisierung" des bei Ende der Ehezeit bestehenden Versorgungsanrechts geführt haben (vgl. zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom
der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erheblichen Tatsachen kommt es demgegenüber allein auf die Verhältnisse am Ende der Ehezeit an.
ehezeitliche Veränderungen in der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung des Pflichtigen bleiben deshalb unberücksichtigt, wenn und soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie beispielsweise auf einem
ehezeitlichen beruflichen Aufstieg oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz des Pflichtigen, beruhen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
ehezeitlichen Anstieg der Versorgung des Antragsgegners aufgrund der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS zu Recht
AusglG berücksichtigt. 21 aa)
Dezember 1990 setzt sich das dem Antragsgegner als Geschäftsführer der PVS unmittelbar zugesagte Ruhegeld aus einem dynamischen Grundbetrag und einem Steigerungssatz zusammen. Der dynamische Grundbetrag des Ruhegelds entspricht der Höhe des jeweiligen Grundgehalts eines aktiven Mitarbeiters der PVS in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr"; dieser Grundbetrag soll - gerechnet vom Tage seiner Ernennung zum Geschäftsführer bis zum Eintritt des Versorgungsfalls - für jedes, über eine zehnjährige Dienstzeit hinausgehende Dienstjahr um 1,5 % ansteigen. 22 bb) Im Ausgangspunkt müssen solche Wertsteigerungen dieses Anrechts außer Betracht bleiben, die auf einer
ehezeitlichen und auf individuellen Umständen beruhenden Verbesserung der Versorgungszusage beruhen. Dies wäre unter den hier obwaltenden Umständen insbesondere dann der Fall gewesen, wenn und soweit die PVS
dem Ende der Ehezeit aufgrund besonderer Leistungen des Antragsgegners (und nicht aufgrund einer kollektiven Aufwertung von Versorgungszusagen) den dynamischen Grundbetrag der ihm versprochenen Versorgung an das Gehalt aus einer höheren Vergütungsgruppe oder Erfahrungsstufe gekoppelt oder ihm einen erhöhten Steigerungssatz zugesagt hätte. Einen solcherart belastbaren Vortrag des Antragsgegners hat das Beschwerdegericht zu Recht vermisst. 23 cc) Im Übrigen deutet im vorliegenden Fall alles darauf hin, dass die Wertsteigerung, die das Versorgungsanrecht des Antragsgegners seit dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erfahren hat, allein auf der allgemeinen Einkommensentwicklung im Vergütungssystem der PVS beruht, an der das Anrecht des Antragsgegners über den dynamischen Grundbetrag der Versorgung teilnimmt. 24
den Versorgungsauskünften der PVS betrug die - für den Grundbetrag der Versorgungszusage maßgebliche - Vergütung in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr" im Jahr 1999 monatlich 1.672,95 € (entspricht 3.272 DM), so dass sich unter Zugrundelegung des bis zum Eintritt des Versorgungsfalls maximal erreichbaren Steigerungssatzes von 43,5 % für den Antragsgegner
dem Lohnniveau von 1999 eine laufende monatliche Rente in Höhe von 2.400,68 € (entspricht 4.695,32 DM) ergeben hätte. Demgegenüber hat die bei Eintritt in den Ruhestand tatsächlich an den Antragsgegner gezahlte laufende Rente im Januar 2009 unstreitig monatlich 2.741 € betragen; die damit innerhalb von zehn Jahren rechnerisch verbundene Wertsteigerung in Höhe von rund 14 % lässt sich zwanglos mit der allgemeinen Lohnentwicklung in Einklang bringen, die das an die Vergütung eines aktiven Mitarbeiters der PVS in der "Vergütungsgruppe III/3. Berufsjahr" angekoppelte Versorgungsanrecht des Antragsgegners
vollzogen hat. 25
ehezeitlichen Wertsteigerung des Anrechts individuelle Umstände und keine Aktualisierung des Anrechts zugrunde liegen. 27 3. Die vom Beschwerdegericht vorgenommene Ermittlung des Ehezeitanteils der Versorgung lässt ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen. 28 a) Der Ehezeitanteil eines laufenden Anrechts ist - wie bei einem Anrecht im Anwartschaftsstadium - vorrangig
der unmittelbaren Bewertungsmethode (§§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 VersAusglG) zu bestimmen, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Versorgung und einer direkt der Ehezeit zuzuordnenden Bezugsgröße besteht. Das ist hier, wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, weder bei der unmittelbaren Versorgungszusage der PVS noch bei der mittelbaren Versorgungszusage über die Unterstützungskasse der Fall. Beide Versorgungen beruhen strukturell auf der Zusage eines bestimmten Grundbetrages, welcher zusätzlich einer Steigerung unterliegt, deren endgültiges Maß erst im Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehörigkeit feststeht. Schon wegen der Grundbeträge müssen zur Bewertung des Ehezeitanteils des Anrechts die vor Ehebeginn und
Ehezeitende bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte Beschäftigungszeiten zwingend in die Betrachtung einbezogen werden (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 179). Der Ehezeitanteil beider dem Antragsgegner zugesagten Versorgungen ist daher zeitratierlich zu ermitteln (§ 41 Abs. 2 Satz 1, 40 Abs. 1 VersAusglG). 29 b) Der Wert des Ehezeitanteils ist bei der zeitratierlichen Bewertung einer laufenden Versorgung
dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten bis zum Versorgungsbeginn tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu bestimmen (§§ 41 Abs. 2 Satz 1 und 2, 40 Abs. 2 VersAusglG). 30 aa) Die maßgebliche Gesamtzeit beginnt bei betrieblichen Altersversorgungen mit dem Eintritt in das Arbeitsverhältnis, aufgrund dessen die Versorgung zugesagt worden ist. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer betrieblichen Versorgungseinrichtung an, weil der Entgeltcharakter der Ruhegeldzusage generell auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bezogen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2011 - XII ZB 186/08 - FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 und vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167; zur Abgrenzung gegenüber nicht dem BetrAVG unterfallenden Versorgungsanrechten eines Gesellschafter-Geschäftsführers vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891 Rn. 9). Daher sind gegebenenfalls auch solche Zeiten in die Gesamtzeit einzubeziehen, die sich
der maßgeblichen Versorgungsordnung rechnerisch auf die Höhe der Versorgung nicht ausgewirkt haben. Insoweit ist das Beschwerdegericht für beide Versorgungen zutreffend von einer Gesamtzeit vom
Einsichtnahme in die Akten des Scheidungsverfahrens getroffen worden sind, aus denen sich der Zustellungszeitpunkt ergibt. Zudem sind die Beteiligten bereits im Rahmen der Hinweisverfügung des Beschwerdegerichts vom
dem
ständiger Rechtsprechung des Senats über das Ende der Ehezeit nicht disponieren, wenn ein Versorgungsträger von dieser Vereinbarung betroffen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
dem Willen der Beteiligten so durchgeführt werden, wie es unter Berücksichtigung eines auf den 31. Dezember 1999 vorgezogenen Ehezeitendes rechtens ist. Diese Auslegung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 34 b) Bei einem schuldrechtlichen (Rest-)Ausgleich hat der Ausgleichsberechtigte sowohl
dem früheren (§ 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB) als auch
dem derzeitigen Rechtszustand (§ 5 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG) an den allgemeinen Wertanpassungen des auszugleichenden Anrechts auch
dem Ende der Ehezeit teil; mit der (bloßen) Vereinbarung eines vertraglich vorgezogenen Ehezeitendes wird daran nichts geändert. Freilich kann die Auslegung einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende auch ergeben, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte an einer in der ausgeklammerten Zeit zwischen dem vertraglich vereinbarten und dem gesetzlichen Ehezeitende erfolgten Aufwertung des Anrechts nicht mehr teilhaben soll, wenn und soweit dessen Wertsteigerung auf individuellen Umständen beruht (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 208, 209; OLG Frankfurt OLGR 2006, 296, 297; jeweils zur Beamtenbeförderung). Solche individuellen Umstände, die zu einer Verbesserung der Versorgungslage des Antragsgegners geführt hätten, lassen sich im vorliegenden Fall aber (auch) in der ausgeklammerten Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. August 2001 nicht feststellen. 35 c) Zum Vollzug einer Vereinbarung über ein vorgezogenes Ehezeitende hat das Gericht zusätzlich zu dem auf die gesamte gesetzliche Ehezeit entfallenden Versorgungsanrecht das jeweils in der ausgeklammerten Zeit erworbene Anrecht zu ermitteln, und zwar letzteres ebenfalls
der für die Berechnung des Ehezeitanteils des Anrechts maßgebenden Bewertungsvorschrift (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 774). Bei Versorgungsanrechten, deren Ehezeitanteil - wie hier -
AusglG zeitratierlich bestimmt wird, muss deshalb auch der ausgeklammerte Teil zeitratierlich berechnet werden; dabei ist die ehezeitanteilige Versorgung um den Betrag zu mindern, der dem Verhältnis der ausgeklammerten Beschäftigungszeit zu der gesamten Beschäftigungszeit entspricht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht
früherem Recht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente anzurechnen ist. Auch die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit gegen die Berechnungen des Beschwerdegerichts keine Einwendungen. 38 a) Ist bei Ausgleichsansprüchen
der Scheidung ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert gemäß § 53 VersAusglG mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen (Hochrechnungsmethode). Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob der ausgeglichene Teilbetrag zuvor beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich mit Hilfe der früheren Barwert-Verordnung dynamisiert worden war oder nicht. Eine "Entdynamisierung" des Teilausgleichsbetrags kommt
der Aufhebung der Barwert-Verordnung nicht mehr in Betracht (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht
dem allerdings die im Scheidungsurteil getroffene Anordnung zum öffentlich-rechtlichen Teilausgleich rechtskräftig geworden ist und zugunsten der Antragstellerin Rentenanrechte mit einem vom Ende der gesetzlichen Ehezeit abweichenden Bezugszeitpunkt übertragen worden sind, muss diesem Umstand auch bei der Aktualisierung des Teilausgleichsbetrags Rechnung getragen werden. 40 6. Auch die Behandlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge durch das Beschwerdegericht hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 41 a)
AusglG sind zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes vom Ausgleichswert der laufenden Bruttorente die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbare Aufwendungen abzuziehen. Vergleichbare Aufwendungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG sind ausweislich der Gesetzesmaterialien insbesondere Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S. 55). 42 b) Mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; OLG Frankfurt Beschluss vom
Versicherungsbeiträgen gleichkommen (vgl. auch OLG Bremen FamRZ 2012, 1723, 1725). Eine derartige Funktion übernehmen Selbstbeteiligungen an Krankheitskosten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungstarifs gerade nicht, weil ihr Anfall - genau wie in der gesetzlichen Krankenversicherung bei den ebenfalls nicht berücksichtigungsfähigen Zuzahlungen für Arznei- und Verbandsmittel (§§ 31 Abs. 3 Satz 1, 61 Satz 1 SGB V) oder für Krankenhausbehandlungen (§§ 39 Abs. 4 Satz 1, 61 Satz 2 SGB V) - vom tatsächlichen Umfang der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen abhängig ist (zutreffend OLG Frankfurt Beschluss vom 16. März 2012 - 4 UF 143/11 - juris Rn. 52; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 38). 44 c) Hinsichtlich der Höhe der
AusglG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung entspricht es zwar einer verbreiteten Auffassung, dass - etwa mit Hilfe der zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergangenen Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vom
dem Maßstab des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung zu kürzen. 45 Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber nicht an, weil der von dem Antragsgegner gewählte Versicherungstarif
den Feststellungen des Beschwerdegerichts keine (nennenswerten) Wahlleistungen enthält, die über das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Das Beschwerdegericht hat daher die von dem Antragsgegner aufgebrachten Beiträge zur privaten Krankenversicherung - zu Recht - in voller Höhe berücksichtigt. 46
AusglG auf den Ausgleichswert entfällt. 48 bb) Teilweise wird vertreten, dass Aufwendungen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung überhaupt nicht im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG auf den Ausgleichswert "entfallen", wenn dem Ausgleichspflichtigen selbst
Zahlung einer ungekürzten schuldrechtlichen Ausgleichsrente insgesamt noch Bruttoalterseinkünfte verbleiben, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Beitragsbemessungsgrenze) des § 6 Abs. 7 SGB V liegen (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1870, 1871). Dies erscheint mit Blick auf den Halbteilungsgrundsatz zweifelhaft (vgl. nur OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, 1899; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 40; NK-BGB/Götsche 3. Aufl. § 20 VersAusglG Rn. 18; BeckOGK/Fricke BGB [Stand: November 2015] § 20 VersAusglG Rn. 63.1; Borth FamRZ 2011, 1871, 1872), bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, weil das Beschwerdegericht dieser Auffassung - insoweit für den Antragsgegner als Rechtsmittelführer günstig - nicht nähergetreten ist. 49
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.