KORE300132017 ECLI:DE:BGH:2016:211116BNOTZ.BRFG.2.16.0 BGH Senat für Notarsachen 20161121 NotZ (Brfg) 2/16 Beschluss § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 111d S 2 BNotO vorgehend OLG Frankfurt, 21. Januar 2016, Az: 1 Not 2/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Verwaltungsrechtliche Notarsache: Zulässigkeit der Änderung der Mitwirkungsregeln eines überbesetzten Spruchkörpers während ihrer Geltungsdauer unter Verwendung unbestimmter Begriffe Die Geschäfts- und Mitwirkungsregeln eines überbesetzten Spruchkörpers müssen die Mitwirkung im Voraus generell-abstrakt regeln und dürfen keinen vermeidbaren Spielraum lassen. Sofern dem - auch bei der Änderung - Rechnung getragen ist, dürfen Mitwirkungsregeln auch während ihrer Geltungsdauer und auch mit Wirkung für anhängige Verfahren unter Verwendung unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriffe (hier: Sachzusammenhang) geändert werden (Anschluss an BVerfG, 8. April 1997, 1 PBvU 1/95, BVerfGE 95, 322 ff.; BVerfG, 16. Februar 2005, 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689 ff. und BVerfG, 18. März 2009, 2 BvR 229/09, NJW 2009, 1734 ff.). Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016- 1 Not 2/14 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2016 - 1 Not 2/14 - wird abgeändert. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug und für das Zulassungsverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. I. 1 Der 1947 geborene Kläger ist seit 1975 als Rechtsanwalt zugelassen; im Dezember 1985 wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main bestellt. Mit Bescheid vom 4. April 2013 enthob ihn der Beklagte zu 1 vorläufig seines Amtes. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte zu 2 zurück. Die mit Verfügung vom 24. September 2015 erfolgte Amtsenthebung ist Gegenstand des Parallelverfahrens NotZ(Brfg) 3/16. 2 Die gegen die vorläufige Amtsenthebung gerichtete Anfechtungsklage sowie die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Leistungsklage, mit der der Kläger von der Beklagten zu 3 begehrt, im Wege der Folgenbeseitigung die Beklagten zu 1 und 2 dazu anzuhalten, die vorläufige Amtsenthebung aufzuheben, blieben vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Der Kläger beantragt, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts die Berufung zuzulassen. II. 3 Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht. 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) oder eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache fehlt entgegen der Ansicht des Klägers auch die grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 5 1. Das Oberlandesgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Dazu wird zunächst auf die Ausführungen des Senats in dem im Parallelverfahren ergangenen Beschluss vom heutigen Tag (NotZ(Brfg) 3/16 unter II 1) Bezug genommen. Auch soweit das Oberlandesgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2 wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen hat (§ 111c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. §§ 78, 79 VwGO), sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung weder aufgezeigt noch ersichtlich. 6 2. Das Oberlandesgericht hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers, kann er sich nicht auf einen durch eine etwaige Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufschiebend bedingten Anspruch stützen. 7 3. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO zuzulassen. 8
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