den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird
der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Nebenbetroffene zu 2 wegen einer vorsätzlichen Kartellordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.
Februar 1990 und zugleich nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.
August 1998 eine Geldbuße festgesetzt werden kann. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. 1 Das Oberlandesgericht hat gegen die Nebenbetroffene zu 2 wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 1 GWB, begangen durch Leitungspersonen ihrer Rechtsvorgängerin, eine Geldbuße in Höhe von 15 Millionen Euro, zahlbar in drei Raten, verhängt. Das Verfahren ist in der Hauptverhandlung von dem Verfahren gegen die Nebenbetroffenen zu 1 und 3 bis 7 sowie die Betroffenen zu 1 und 5 (KRB 51/16 - Flüssiggas I) abgetrennt worden.
ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Nebenbetroffene zu 2 die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen lässt, hält der Bußgeldausspruch der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge nicht stand. A. 2 Nach den Feststellungen war die Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2 in ein flächendeckendes Kartell von Versorgungsunternehmen auf dem bundesweiten Flüssiggasmarkt für Tankgas eingebunden, das eine Bestandskundenabsprache traf. Diese Vorgängergesellschaft gehörte - wie die Nebenbetroffenen aus dem Verfahren KRB 51/16 - zu den führenden Anbietern von Flüssiggas für Heiz- und Kochzwecke für private wie gewerbliche Endverbraucher und war
glied im D. e.V. (D. ), dem größten Interessenverband deutscher Flüssiggasunternehmen
im Jahr 1996 ca. 80 und im Jahr 2005 noch ca. 50
gliedern. In den 1950er Jahren wurde Flüssiggas noch in Gaszylindern überwiegend zu Kochzwecken und von Handwerksbetrieben eingesetzt. Seit den 1960er Jahren erfolgte die Nutzung auch in Tankanlagen zu Heizzwecken. Die Versorgungsunternehmen vermieteten über 80 Prozent der Flüssiggastanks an private und gewerbliche Endabnehmer. Nur ein geringer Teil der Tanks stand im Eigentum der Kunden. Die Anzahl der Tankgas-Endverbraucher belief sich im Jahr 1996 auf rund 420.000 und sank bis zum Jahr 2004 auf etwa 406.000. 3 Schon ab Beginn der 1960er Jahre schlossen sich die in Deutschland führenden Versorgungsunternehmen zu regionalen Transportgemeinschaften in wechselnder Beteiligung zusammen, um steigende Transportkosten für die Ausfuhr des Flüssiggases zu senken. Es bildete sich eine bundesweite Infrastruktur von Auslieferungslagern heraus. In den Jahren 1995 bis 1997 kam es zu einer "Neuaufstellung" der regional verstreut agierenden Ausfuhrkooperationen. Unter Zusammenführung von deren Ausfuhrgeschäft in Gemeinschaftsunternehmen erfolgte die Gründung der deutschlandweit tätigen Tr. sowie der in den alten Bundesländern agierenden f. und der in den neuen Bundesländern tätigen f. (Ost) . Die zuletzt genannten Gesellschaften wurden im Jahr 2000 zu einer Kommanditgesellschaft verschmolzen. 4 Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1996 und 1997 befürchteten damals tätige Leitungspersonen der Gründungsgesellschaften der genannten Ausfuhrkooperationen einen Preisverfall angesichts - insbesondere durch das Aufkommen von Erdgas - eintretender Mengenrückgänge bei Tankgas und hoher Ausfuhrkosten. Sie trafen zumindest stillschweigend die bundesweit wirkende Grundabsprache, während ihrer Zusammenarbeit in den Ausfuhrgesellschaften nicht aktiv Bestandskunden der anderen Gesellschafter und Kooperationspartner abzuwerben ("Nichtangriffspakt"). Die Absprache erstreckte sich auf Bestandskunden
Miet- und Eigentumstanks, nicht jedoch auf Neukunden. Zur Optimierung und Sicherung des Bestandskundenschutzes bestand im Rahmen der Ausfuhrkooperationen ein Meldewesen. Sofern eine Gesellschafterin eine Auslieferung an einen Kunden begehrte, der in den Datenbanken für eine andere Gesellschafterin erfasst war, informierten die Tr. und die f. hierüber beide Unternehmen. Diese "Wettbewerbsmeldungen" schufen eine gegenseitige potentielle und praktizierte Kontrolle der Kartellteilnehmer. Als Folge der Kartellabsprache kam der Wettbewerb um Bestandskunden der an ihr beteiligten Versorgungsunternehmen, der durch hohe Wechselkosten und die Rahmenbedingungen ohnedies schon stark gedämpft war, nahezu vollständig zum Erliegen. Die Vorgängergesellschaft der Rechtsbeschwerdeführerin zählte seit Errichtung der Ausfuhrkooperation Tr. zu deren Kommanditistinnen und Gesellschafterinnen der Komplementärgesellschaft. Die Bestandskundenabsprache setzten vorsätzlich handelnde Leitungspersonen um. 5 Bis zum Jahr 2006 firmierte die Vorgängergesellschaft der Nebenbetroffenen zu 2 als T. und sodann als T. E. , an die der Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 14. Dezember 2007 adressiert war. Die T. (E. ) war bis November 2001 in dem von der Kartellabsprache betroffenen Flüssigtankgas-Geschäft
Endverbrauchern in den alten Bundesländern operativ tätig. Sie brachte das im selben Jahr von der A. erworbene Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft in den neuen Bundesländern zum 1. Mai 2001 in die dort tätige T. M. ein. Das Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft in den alten Bundesländern brachte sie Ende November 2001
Rückwirkung zum
Industriekunden (Streckengeschäft) fort und "leitete die Aktivitäten ihrer operativ tätigen Tochter- und Beteiligungsgesellschaften" (UA S. 46), unter anderem der gesondert verfolgten T. T. , der T. P. und der T. K. . Im Januar 2009 wechselte die T. E. ihre Rechtsform und handelte fortan als T. E. GmbH, gegen die sich das Verfahren vor dem Oberlandesgericht zunächst richtete. Im Januar 2013 verschmolz sich diese Gesellschaft auf die Nebenbetroffene zu
den - nach den Urteilsgründen nicht durch einen Preisschirmeffekt beeinflussten - Preisen nicht im D. organisierter Flüssiggasanbieter (freier Anbieter) aus demselben Markt während desselben Zeitraums verglichen hat. Die Preisdaten der Kartellaußenseiter und der T. hat es bis November 2001 verglichen. In die Berechnungen der monatlichen Durchschnittspreise sind die zusammengeführten Preisdaten der Vergleichsunternehmen nach Maßgabe des Absatzes der T. in den einzelnen Postleitregionen eingeflossen. Zudem hat das Oberlandesgericht dabei nach Kunden
eigenem Tank und Kunden
gemietetem Tank unterschieden (vgl. UA S. 194 ff.). Die so ermittelten monatlichen Wettbewerbspreise hat das Oberlandesgericht
dem monatlichen Absatz der T. an ihre Bestandskunden multipliziert und die Ergebnisse addiert. Die Differenz zwischen dieser Summe und dem Ergebnis des gleichen Rechenvorgangs
den realen monatlichen Durchschnittspreisen der T. hat es - vermindert um einen Sicherheitsabschlag von zehn Prozent - als den kartellbedingten Mehrerlös angesehen (rund 6,84 Millionen Euro). Ferner hat es eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von "knapp drei Monaten" festgestellt. B. 9 I.
der Beendigung der Gesamttat im Jahr 2005, ohne dass hierfür auf eine etwaige Konzernbußgeldhaftung abgestellt werden müsste. Im Einzelnen: 11 a) Das Oberlandesgericht hat für die festgestellte Grundabsprache, wie sie anlässlich der Gründung der bundesweit agierenden Ausfuhrkooperationen getroffen wurde, und deren Umsetzung zu Recht eine Bewertungseinheit angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom
täters oder Teilnehmers auf abgrenzbare Teile der Haupttat oder auf einen begrenzten Zeitraum, so ist seine Tat
dem Abschluss der ihn betreffenden Einzelakte beendet (vgl. BGH, Urteil vom
hin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. BGHSt 52, 300 Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom
Industriekunden. Sie hatte alle Gesellschaftsanteile an der T. T. vor Abschluss des Einbringungsvertrages vom 29. November 2001 erst vollständig erworben (UA S. 21). Wirtschaftlich gesehen fand das kartellbetroffene Geschäft
hilfe einer Tochtergesellschaft auf einem anderen Vertriebsweg Fortsetzung. Dies zeigen nicht nur die Identität der Betriebsmittel und des Kundenstamms, sondern auch die Personenidentität der Geschäftsführer (UA S. 47), die auf alle durch die Kartellzugehörigkeit gemachten Erfahrungen weiterhin zurückgreifen konnten. Eine Gesamtbetrachtung dieser Umstände rechtfertigt es, den eigenen Angriff der Muttergesellschaft auf die Wettbewerbsfreiheit erst für beendet zu halten (§ 31 Abs. 3 OWiG), als das Kartell und damit auch die Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft ihr Ende fanden. Dem steht nicht entgegen, dass diese seit dem Jahr 2002 ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen war, an dem die T. D. die Hälfte der Anteile hielt. Dies ist auch deshalb unerheblich, weil die Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 gleichwohl das gesetzwidrige Handeln der Leitungspersonen ihrer Tochtergesellschaft hätte unterbinden können. Die Verjährung begann daher nicht vor Mai 2005, weshalb das im Juni 2013 ergangene angefochtene Urteil vor Eintritt der absoluten Verjährung verkündet wurde. 15 II. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfahrensrügen haben - soweit sie von Relevanz für den ergangenen Schuldspruch sind - aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend hierzu bemerkt der Senat: 16 1. Die zulässige Rüge, der Beschwerdeführerin sei das letzte Wort verweigert worden, ist unbegründet. Ihr organschaftlicher Vertreter war abwesend. An seiner Stelle musste der Vorsitzende des Tatgerichts dem (
einer Vertretungsvollmacht ausgestatteten) Verteidiger - über die für die Nebenbetroffene zu 2 im Schlussvortrag gehaltenen Ausführungen und gestellten Anträge hinaus - nicht das letzte Wort erteilen (vgl. BGH, Urteil vom
dem Inhalt von Prämienordnungen der T. -Gruppe auseinandergesetzt, ist unbegründet. Die Urteilsgründe stellen nicht allein auf das Provisionsinteresse der Außendienste des T. -Konzerns ab. Nach deren Prämienordnungen entfiel eine Prämie zudem erst, sofern der
dem Kunden vereinbarte Preis um mehr als 19 Pfennig, später um 14 Cent unter den Vorgaben der Geschäftsleitung blieb. Zur besonderen Erörterung dieses Umstands musste sich das Oberlandesgericht nicht veranlasst sehen, zumal die von der Rechtsbeschwerde betonten Wechselkosten bis zu 5.000 Euro nur bei einem Wechsel des Kunden von einem Miet- zu einem Eigentumstank anfielen (vgl. UA S. 73). 18
1 Nr. 1 GWB 1990 maßgeblich, deren Voraussetzungen die Urteilsgründe ebenfalls belegen. 21
einander auf dem deutschen Flüssiggasmarkt im Wettbewerb. Daher lag bei seinem Abschluss ein Vertrag unter den Nebenbetroffenen "zu einem gemeinsamen Zweck" im Sinne von § 1 GWB 1990 vor. Die von § 1 GWB 1990 verlangte Eignung, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs spürbar zu beeinflussen, ist ebenfalls festgestellt. Denn der "Nichtangriffspakt" hatte eine gezielte Aufteilung und Sicherung von Kundenstämmen zum Gegenstand, die ca. 80 Prozent der Kundengesamtheit ausmachten. Das Oberlandesgericht hat zudem festgestellt, dass der aus kartellrechtsneutralen Gründen gedämpfte Bestandskundenwettbewerb infolge der Absprache weiter beschränkt wurde (UA S. 104, 184). Einer solchen Absprache ist immanent, dass sie die Wettbewerbslage festschreibt. Des Weiteren schuf die Vereinbarung - wie von den Beteiligten angestrebt - ein geringeres wirtschaftliches Risiko für Expansionen durch den Zukauf von Kundenstämmen und Unternehmen (UA S. 104). Unter der Geltung von § 1 GWB 1999 stellt die Kundenschutzabsprache nicht nur eine bewirkte, sondern auch bereits eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl. EuGH, GRUR Int. 2013, 285 Rn. 36 f. - Expedia; näher BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 59/16 mwN - Almased Vitalkost; Krauß in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., § 1 GWB Rn. 229) dar. 23 c) Die verbotene Absprache setzten die Leitungspersonen der Kartellmitglieder in der Folgezeit bewusst und gewollt um, wodurch sie sich im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB 1990 über die Unwirksamkeit des Vertrages vorsätzlich hinwegsetzten. Denn ein Sich-Hinwegsetzen ist jedes Handeln, das der Durchführung eines unwirksamen Vertrages dient,
hin jede Tätigkeit, die darauf abzielt, den Vertrag oder Beschluss als gültig anzusehen und zu behandeln, obwohl ihm das Gesetz die Wirksamkeit abspricht (vgl. BGH, Beschluss vom
einem Tatzeitraum bis 2005 die Gesamtdauer des Kartells. Der Senat muss daher auch insoweit nicht entscheiden, ob die Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 für das ordnungswidrige Handeln von Leitungspersonen ihrer Tochtergesellschaft T. T. bis Mai 2005 einzustehen hätte. 26 2. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu dieser festgestellten Zuwiderhandlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 27 a) Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatgerichts, das sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil zu bilden hat (§ 261 StPO). Die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Tatgerichts müssen nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und das Tatgericht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Rechtsbeschwerdegericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung
Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist,
den Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2013 - 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420 mwN). 28 Zudem muss das Urteil erkennen lassen, dass das Tatgericht solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen oder der Nebenbetroffenen zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 - 1 StR 535/16, Rn. 7; Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16, Rn. 17; jeweils mwN). 29
Blick auf die Rolle der T. M. . Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass diese Gesellschaft aufgrund einer eigenen Vertriebsstrategie um fremde Bestandskunden geworben hat (vgl. UA S. 95 f., 142, 161). Die T. M. hat in den Jahren 2002 und 2003 Flüssiggas über die Tr. und die f. ausfahren lassen (UA S. 28, 41 f.). Zugleich führt das Oberlandesgericht aus, dass "eine stillschweigend geschlossene Kundenschutzabsprache conditio sine qua non … für die Zusammenarbeit in den Transportgesellschaften war" (UA S. 115). Auch für deren Kooperationspartner sei der Kundenschutz "zwingende Bedingung (Spielregel, Grundlage/Voraussetzung)" gewesen (UA S. 130). Ein Entscheidungsvorbehalt in der Frage des Kundenschutzes hätte zum Ausschluss aus der Kooperation geführt oder die Aufnahme verhindert (UA S. 135). 31 Nach den Urteilsgründen ist gleichwohl auszuschließen, dass das Oberlandesgericht die Rolle der T. M. aus dem Blick verloren haben könnte. Sie wird in den Urteilsgründen an diversen Stellen erwähnt, ohne zu den Gesellschafterinnen der Ausfuhrkooperationen und damit zu deren wichtigsten Akteurinnen zu zählen. Des Weiteren kam ihr als ein Unternehmen des T. -Konzerns ersichtlich eine Sonderrolle zu, die sie von einem (anderen) Kooperationspartner unterschied. Bereits im Jahr 2002 hatten die Muttergesellschaften unter anderem ihr Aufgehen in einem bundesweit tätigen "Joint Venture" - der T. T. - beschlossen (vgl. UA S. 22, 26-28). Demgemäß wurden im Jahr 2002 eine Kommanditistin der f. und sodann
Wirkung zum 1. Januar 2003 auch die T. M. auf die T. T. verschmolzen. Diese hatte von ihrer dem Kartell zugehörigen Muttergesellschaft aus dem T. -Konzern bereits das Flüssiggasgeschäft in den alten Bundesländern und die Gesellschafterstellung in der Tr. übernommen. Das Vertriebsverhalten der T. M. löste denn auch Beschwerden aus (UA S. 161) und kam durch die Verschmelzung zu seinem Ende. All dies steht
dem sonstigen Beweisergebnis des Oberlandesgerichts im Einklang. 32 Rechtsfehlerhaft ist die tatrichterliche Beweiswürdigung ebenso wenig hinsichtlich der Rolle der Leitungsperson F. als Geschäftsführer der (kartellangehörigen) T. T. und Beiratsvorsitzender der Tr. einerseits sowie als Beiratsvorsitzender der (womöglich kartellneutralen) T. M. andererseits. Ein Erörterungsmangel liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht stellt zwar fest, dass "der Beirat" der T. M. auch deren Geschäftspolitik bestimmte (UA S. 23). Es liegt aber weder auf der Hand noch sind zureichende Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beirat sich hierbei
der Frage eines Kundenschutzes befasst hätte. 33 bb) Des Weiteren verstößt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen zwei "Erfahrungssätze" wendet, die das Oberlandesgericht herangezogen habe, dringt sie hiermit nicht durch. Die beanstandete Aussage, es entspreche der "wirtschaftlichen Vernunft eines Kaufmanns, sich ein Kundenpotential zu erschließen und nicht brach liegen zu lassen" (UA S. 148 f.), ist für sich betrachtet zutreffend. Dass sie das Oberlandesgericht auch für die Annahme der Kartellabsprache auf dem Flüssiggasmarkt herangezogen hat, ist schon deshalb nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil es andere Erklärungen für einen fehlenden Bestandskundenwettbewerb erörtert und aufgrund der erhobenen Beweise ausgeschlossen hat. Keinen Rechtsfehler lässt daher zudem die ebenfalls von der Rechtsbeschwerde beanstandete Annahme des Oberlandesgerichts erkennen, dass in einem von Nachfragerückgängen gekennzeichneten Markt auch Bestandskundenwettbewerb zu erwarten gewesen wäre (vgl. UA S. 149/150). Die Rechtsbeschwerde legt selbst dar, dass ein solches Wettbewerbsverhalten in schrumpfenden Märkten vorkomme ("Kostenführerschaft"). Im Ergebnis handelt es sich um eine tragfähige Erwartung des Tatgerichts (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1983 - KVR 3/82, BGHZ 88, 284, 290), die nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund seiner sonstigen Feststellungen zu den Marktverhältnissen zu sehen ist. 34 Das Oberlandesgericht hat hierbei insbesondere die Möglichkeit eines zulässigen autonomen Parallelverhaltens erwogen, jedoch zu seiner Überzeugung als alleinige Ursache des unterbleibenden Bestandskundenwettbewerbs ausgeschlossen (UA S. 134 f., 160). Die auch für eine Reaktionsverbundenheit sprechenden Marktumstände wie die von dem neuen Anbieter zu tragenden Wechselkosten hat das Oberlandesgericht nicht aus dem Blick verloren und sich auch
der "Furcht vor wettbewerblichen Reaktionen" befasst (UA S. 139). Die Wechselkosten hat es indes - tragfähig gestützt unter anderem auf das Vertriebsverhalten der T. M. - als nicht prohibitiv hoch bewertet (vgl. auch schon UA S. 95 f.). Diese Wertungen lassen - ebenso wie die Gesamtwürdigung, die andere Erklärungen für die Wettbewerbslage nochmals in den Blick nimmt - Rechtsfehler nicht erkennen. Es handelt sich um nachvollziehbare Bewertungen von Indiztatsachen. Die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses zu bewerten, ist allein Sache des Tatrichters. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nicht in dessen Überzeugungsbildung eingreifen, indem es einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache eine andere Bedeutung zumisst (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, Rn. 8). 35 Darüber hinaus hat sich das Oberlandesgericht hinreichend
den rechtlichen Rahmenbedingungen des Flüssiggasmarkts befasst (UA S. 80 f.). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass ein Bestandskundenwettbewerb als "Regelverhalten" (UA S. 138) rechtlich unzulässig gewesen wäre. 36
einander im Wettbewerb stehenden"). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Ein solcher folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
der kartellbeteiligten T. identischen - T. E. GmbH (& Co. KG) ist zu bejahen. 41 a) Das Oberlandesgericht hat zur Rechtsnachfolge Folgendes festgestellt: Die T. -Gruppe nahm im Dezember 2012 und im Januar 2013 konzerninterne Umstrukturierungsmaßnahmen vor, deren Hauptmotiv es war, eine Bußgeldhaftung der T. E. GmbH zu vermeiden. Die Konzernumstrukturierung vollzog sich in sechs Schritten. 42
notariellem Einbringungs- und Einlagevertrag vom 11. Dezember 2012 das von ihr betriebene Flüssiggas-Großhandelsgeschäft und fast ihr gesamtes Beteiligungsvermögen in die T. A. ein, deren alleinige Kommanditistin sie war und zunächst blieb. Zudem war sie weiterhin die Alleingesellschafterin der T. Ma. , der Komplementärin der T. A. (und weiterer Tochtergesellschaften). Unter den übertragenen Beteiligungen der T. E. GmbH befand sich der hälftige Anteil an der gesondert verfolgten T. T. , die weiter das operative Flüssiggas-Endverbrauchergeschäft betrieb, sowie der Kommanditanteil an der T. K. . 43
demselben Vertrag die auf sie übertragenen Beteiligungen -
Ausnahme des Kommanditanteils an der T. K. - in die T. B. ein, deren alleinige Kommanditistin die einbringende Gesellschaft war. Das Flüssiggas-Großhandelsgeschäft (ohne Grundstücke) übertrug die T. A. auf die T. Tr. , deren alleinige Kommanditistin sie ebenfalls war. 44
sofortiger Wirkung auf die Nebenbetroffene zu 2, die zu diesem Zeitpunkt noch als T. T. T. firmierte. Der hierfür vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 15 Millionen Euro sollte erst vier Wochen später fällig werden. 46
notariellem Vertrag vom 18. Januar 2013 sodann die Gesellschaftsanteile an der T. Ma. und der T. A.
Wirkung zum
notariellem Vertrag vom
acht Millionen Euro (UA S. 60, 189), die Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2011/2012 und im Vorjahr auf jeweils etwa 1,2 Millionen Euro (UA S. 60). Die T. K. zählte seit 2004 zu den bundesweit führenden Anbietern von flüssiger Kohlensäure (
einem Marktanteil zwischen acht und zehn Prozent) und von technischen Gasen. Den Wert des Kommanditanteils an dieser Gesellschaft beziffert das Oberlandesgericht
mindestens 15 Millionen Euro (UA S. 189). Ihre Umsatzerlöse beliefen sich im Geschäftsjahr 2012 wie im Vorjahr auf mehr als zwölf Millionen Euro. 49
dem Kommanditanteil an der T. K. ist ausreichendes Vermögen der Rechtsvorgängerin auf die Nebenbetroffene zu 2 übergegangen, um die Nahezu-Identität der Vermögensverbindungen bejahen zu können. 51 aa) Der übertragene Kommanditanteil war für die Nebenbetroffene zu 2 nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (UA S. 188-190) von überragender Bedeutung. Er machte daher einen wesentlichen Teil ihres Gesamtvermögens aus. Ihr eigenes Kesselwagengeschäft blieb deutlich hinter dem operativen Geschäft der T. K. zurück, in dem sich die wirtschaftliche Bedeutung des übergegangenen Kommanditanteils verkörperte. Dessen Wert betrug mindestens knapp das Doppelte des Betriebsvermögens "Kesselwagenvermietung" der Nebenbetroffenen zu 2. Dies genügt, um deren Einstandspflicht zu begründen, denn das übrige Vermögen der neuen juristischen Person muss nicht in jedem Fall vollständig oder nahezu vollständig in den Hintergrund treten (vgl. BGH, WuW/E DE-R 4686 Rn. 3 - Melitta). 52 Den Zeitwert des Kommanditanteils hat das Oberlandesgericht anhand des Kaufpreises geschätzt, den die Nebenbetroffene zu 2 im Januar 2013
der T. E. GmbH & Co. KG für seine Übertragung vereinbart hatte. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin ohne Erfolg, indem sie insbesondere auf von der T. K. erzielte Jahresfehlbeträge (vgl. UA S. 56) abstellt. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass das Vorgehen des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden ist, weil der vereinbarte Kaufpreis der beste Anknüpfungspunkt war, um den Wert der Beteiligung zu ermitteln. Der Umstand, dass neben dem Kesselwagengeschäft der Kommanditanteil lediglich zu verwalten war, tritt hinter dessen qualitativer und quantitativer Bedeutung für die Nebenbetroffene zu 2 zurück. 53
der Berücksichtigung des Kommanditanteils wird auch nicht etwa eine "Konzernhaftung" begründet, die dem damaligen Ordnungswidrigkeitenrecht fremd war (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 20 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152, 153 - Transportbeton II). Denn der Nebenbetroffenen zu 2 wird nicht in rechtlich unzulässiger Weise das Vermögen von Schwester- oder Tochtergesellschaften zugerechnet. Anders als in Fällen, in denen die Rechtsnachfolgerin als Muttergesellschaft bereits über die Anteile an weiteren Gesellschaften verfügte, ging eine solche Beteiligung hier erst über und kann daher auch in die wirtschaftliche Betrachtung einbezogen werden. 54 bb) Das Unternehmen, wie es die T. E. GmbH vor Beginn der Umstrukturierung betrieb, war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (allein) entscheidend für den Abgleich
der neuen juristischen Person. Denn die Bußgeldhaftung der nach § 30 Abs. 1 OWiG originär haftenden juristischen Person besteht ebenso unabhängig von identitätswahrenden Rechtsformwechseln (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) wie unabhängig von ihrem Vermögensbestand bis zu ihrem Erlöschen fort (vgl. BGHSt 57, 193 Rn. 15 f., 18 - Versicherungsfusion; BGH, wistra 2012, 152, 153 - Transportbeton II; siehe auch bereits BGH, WuW/E BGH 2265, 2266 - Bußgeldhaftung). Die wirtschaftliche Betrachtung, ob die Rechtsträger nahezu identisch sind, kann daher - zumindest auch - an den Zeitpunkt anknüpfen, zu dem die Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Erst
deren Eintritt wechselt der Rechtsträger, so dass bei einem Übergang von dann vorhandenem Vermögen die Unternehmenskontinuität aus der Sicht des Bürgers als des Normadressaten (vgl. dazu BVerfG, WuW/E DE-R 4835, 4837) gewahrt sein kann. Eine bußgeldrechtliche Haftung der Gesamtrechtsnachfolgerin setzt
hin nicht zwingend voraus, dass "operatives Betriebsvermögen" unmittelbar übergeht. 55 cc) Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist der Kommanditanteil an der T. K. als das maßgebliche Vermögen der T. E. GmbH (& Co. KG) im Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge anzusehen. Hieran ändert sich zunächst nichts dadurch, dass die T. E. GmbH zu Beginn der Umstrukturierung auch diese Kommanditbeteiligung an die T. A. übertragen hat, um sie wenig später zurückzuerhalten. Ungeachtet dieser Wendung hat die von § 30 Abs. 1 OWiG erfasste Gesellschaft im Zuge der Umstrukturierung - unter Fortbestand ihrer Haftung - letztlich nur ihr Vermögen reduziert, bevor sie sich auf die Nebenbetroffene zu 2 verschmolzen hat. Der vor dieser Verschmelzung übertragene Kommanditanteil an der T. K. ist sodann so zu behandeln, als wäre er erst infolge der Gesamtrechtsnachfolge auf die Nebenbetroffene zu 2 übergegangen. Daher steht es deren Bußgeldhaftung nicht entgegen, dass die Rechtsvorgängerin zwischenzeitlich noch andere Gesellschaftsanteile hielt. In der Sache kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, wie das Vermögen der alten juristischen Person im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme auf ihre Gesamtrechtsnachfolgerin übergeht. Durch die vorgezogene Einzelübertragung des Anteils traten dem Grunde nach keine anderen wirtschaftlichen Folgen ein. Dies zeigt die wie geplant zu einem späteren Zeitpunkt durch Konfusion erloschene Kaufpreisforderung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sind derartige Rechtsgeschäfte Teil einer zusammenhängenden Umstrukturierungsmaßnahme, die ohne sie aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge zu denselben Ergebnissen geführt hätte. 56 IV. Die Rechtsbeschwerde hat hingegen Erfolg, soweit sie sich
der Sachrüge gegen den Bußgeldausspruch richtet. Auf die Verfahrensrügen,
denen sich die Beschwerdeführerin ebenfalls gegen die Geldbuße wendet, kommt es daher nicht an. 57
den Preisen auf einem - zeitlich, räumlich oder sachlich - anderen, kartellfreien Markt gegenüber weiteren Schätzmethoden allerdings nicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom
wirksamem Wettbewerb existieren. 61 Von wesentlicher Bedeutung für die Rechtsfehlerfreiheit der Mehrerlösschätzung nach § 81 GWB ist - ebenso wie im Rahmen von § 19 GWB (vgl. BGHZ 206, 229 Rn. 22 - Wasserpreise Calw II) - die Beachtung derjenigen Faktoren, die die Preisbildung im Markt bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können ("anerkannte ökonomische Theorien", vgl. BT-Drucks. 16/5847, S. 11). Die Schätzungsbefugnis räumt dem Tatrichter vor diesem Hintergrund einen erheblichen methodischen Spielraum ein (vgl. BGHZ 206, 229 Rn. 25 - Wasserpreise Calw II). Letztlich ist entscheidend, ob die von dem Tatgericht durchgeführte Mehrerlösschätzung schlüssig ist und zu wirtschaftlich vernünftigen und möglichen Ergebnissen führt (vgl. BGHSt 52, 1 Rn. 12 - Papiergroßhandel; BGH, Beschluss vom
einer bestimmten Vorgehensweise verbundenen Unsicherheiten, namentlich die Wahrscheinlichkeit und der Umfang systematischer Schätzfehler, die das Schätzungsergebnis in eine bestimmte oder auch in eine nicht bestimmbare Richtung verfälschen können. Darüber hinaus muss die Schätzung den strafprozessualen Vorgaben - etwa dem Zweifelssatz - genügen. 63 b) Die marktinterne Vergleichsanalyse, wie sie das Oberlandesgericht unter Heranziehung der Preisdaten von Kartellaußenseitern bevorzugt hat, ist nach dem aufgezeigten (begrenzten) Prüfungsmaßstab nicht grundsätzlich zu verwerfen. Entscheidend ist - wie ausgeführt - allein, ob die gewählten Vergleichsparameter im Einzelfall eine sachgerechte Quantifizierbarkeit des Mehrerlöses zulassen (vgl. auch BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 31/14, NZKart 2016, 371 Rn. 35 f., 39 f. - Gemeinschaftsprogramme). Bei einem Kundenschutzkartell ist es grundsätzlich nachvollziehbar, dass sich die Preise der Kartellmitglieder ohne die Zuwiderhandlung den niedrigeren Preisen von Kartellaußenseitern angenähert hätten. Denn ohne die protektive Wirkung durch das Kartell hätte sich der Wettbewerbsdruck auf die Kartellmitglieder erhöht, was für eine (hypothetische) Verringerung auch von deren Preisniveau spricht. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht beachtet, dass diese Erwägung noch keine Quantifizierung der hypothetischen Preisentwicklung erlaubt. 64 Eine marktinterne Vergleichsanalyse gilt vielmehr als
hohen Schätzunsicherheiten behaftet (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 57; siehe auch Stock, Der Schadensnachweis bei Hardcore-Kartellen, S. 115 f.). So sind etwa Einflüsse des Kartells auf die Preissetzung der Kartellaußenseiter zu erwarten (sog. umbrella effect, Preisschirmeffekt). Die Methode zählt denn auch nicht zu den ökonomisch allgemein anerkannten Schätzverfahren (vgl. etwa Europäische Kommission, Praktischer Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang
Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV vom 11. Juni 2013 - SWD
teilt. 65 c) Das Oberlandesgericht hat jedoch schon ohne eine zureichende Begründung angenommen, dass die Preise der Vergleichsunternehmen nicht durch das Kartell beeinflusst waren (UA S. 12, 192 f., 202). Die Feststellungen legen allerdings einen solchen Preisschirmeffekt (vgl. EuGH, WuW/E EU-R 3030 - Kone) nahe. Insbesondere ein hoher Grad der Marktabdeckung, eine längere Dauer der Zuwiderhandlung und eine Produkthomogenität sprechen dafür, dass sich auch die Preissetzung von Kartellaußenseitern - bewusst oder unbewusst - an den Kartellpreisen orientiert (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, S. 327 ff.; Stühmeier, WuW 2017, 379; Beth/Pinter, WuW 2013, 228, 230 ff.). Die kartellbeteiligten Unternehmen verfügten über große Marktanteile, vermochten die Kartellwirkungen auf die weiteren D.
glieder zu erstrecken und praktizierten die Kartellierung über eine lange Zeit. Daher reicht die in den Urteilsgründen allein zu findende bloße Annahme, die zum Vergleich herangezogenen freien Anbieter hätten ihre Preise unabhängig von den Wirkungen der Kartellabsprache festgesetzt, nicht aus, um einen Preisschirmeffekt rechtsfehlerfrei zu verneinen. Beweiswürdigend erörtert das Oberlandesgericht diesen Gesichtspunkt nicht näher. 66 d) Darüber hinaus steht die Mehrerlösschätzung nicht im Einklang
den marktimmanenten Umständen und den festgestellten Preissetzungsanreizen der Nebenbetroffenen zu
einander vereinbar. Denn in demselben Markt tätige, rational handelnde Unternehmen werden ihre Preise grundsätzlich nicht vollkommen unabhängig voneinander setzen. Der Ansatz des Oberlandesgerichts lässt besorgen, dass es aus dem Blick verloren hat, die Preise zu ermitteln, die von der Nebenbetroffenen zu 2 wahrscheinlich gesetzt worden wären, hätte es das Kartell nicht gegeben, und statt dessen auf Preise gezielt hat, die die Nebenbetroffene zu 2 in einem idealen Markt nicht hätte überschreiten können. Ein solches Vorgehen ist jedoch
der - nicht quantifizierbaren - Gefahr einer systematischen Fehleinschätzung kartellbedingter Preiseffekte verbunden. 67 aa) Auch bei einer marktinternen Vergleichsanalyse sind zur Vermeidung systematischer Schätzfehler wettbewerbsimmanente Gründe für Preisunterschiede zwischen der Nebenbetroffenen und den Vergleichsunternehmen korrigierend zu berücksichtigen (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 56 f.). Denn trotz der notwendig identischen Gesamtstruktur des Marktes kann ein unterschiedliches Preisniveau der Unternehmen von marktimmanenten und demnach nicht kartellbedingten Preisdeterminanten abhängen. Dies hat das Oberlandesgericht im Grundsatz auch erkannt. Denn als solche strukturellen Elemente hat es zutreffend (etwa durch schwankende Einkaufspreise verursachte) zeitliche und zudem regionale Preisunterschiede identifiziert und seine Schätzung entsprechend modifiziert. 68 bb)
der Bedeutung der festgestellten Wechselkosten für einen Kartellpreiseffekt hat sich das Oberlandesgericht hingegen nicht hinreichend auseinander gesetzt. Nach den Feststellungen war nicht nur beim Erwerb eines eigenen Tanks, der günstigere Gaspreise nach sich zog, ein Anbieterwechsel für den Kunden
(objektiven) Wechselkosten verbunden (dazu UA S. 73). Wechselnde Kunden hatten gemäß den Verträgen
der Nebenbetroffenen zu 2 auch die Kosten für Abbau, Entleerung und Rücktransport des gemieteten Tanks zu tragen (vgl. UA S. 67). Daher war ein "Miettankwechsel" ebenfalls
Kosten verbunden. Diesen (wie den günstigeren Preisen für Kunden
einem eigenen Tank) will das Oberlandesgericht dadurch Rechnung tragen, dass es in der Vergleichsberechnung nach "Tankmodellen" (Eigentumstank/Miettank) differenziert. 69 Für den Miettankbereich ist an diesem Vorgehen nachvollziehbar, dass die Wechselkosten Kunden nicht hinderten, zu einem freien Anbieter zu wechseln. Unberücksichtigt bleiben jedoch die subjektiven Wechselkosten, also die
einem Anbieterwechsel verbundenen immateriellen Belastungen, wie dem hier womöglich erheblichen Zeit- und Organisationsaufwand. Das Oberlandesgericht führt selbst aus, dass der Wettbewerb auf dem bundesweiten Endverbrauchermarkt für Flüssiggas "ohnedies schon stark gedämpft" war (UA S. 10). Der Hauptgrund war die "Wechselträgheit" der Kunden. Weiter heißt es in den Urteilsgründen über den festgestellten Preisabstand zu den freien Anbietern von durchschnittlich rund vier Cent pro Liter: "Die Preisüberhöhung war noch viel zu gering, als dass eine breite Mehrheit der Kunden sie zum Anlass nehmen konnte, einen Anbieter- oder Systemwechsel … in Betracht zu ziehen." (UA S. 245 zum Mengeneffekt). Dies weist darauf hin, dass die Nebenbetroffene zu 2 auch ohne die Zuwiderhandlung über erhebliche Preissetzungsspielräume verfügt hätte und der Preiseffekt des Kartells nur gering gewesen sein könnte. Daher ist zumindest ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Nebenbetroffene zu 2 trotz der Wechselträgheit der Kunden hätte veranlasst sehen sollen, ihre Gaspreise "auf breiter Front" niedriger festzusetzen. Dies gilt zumindest für die weit zahlreicheren Kunden
gemietetem Tank. Dass den Urteilsgründen zufolge ohne die Zuwiderhandlung zugleich von einer höheren Wettbewerbsintensität auszugehen ist, genügt als Erklärung nicht. Erst recht ist es dem Senat verwehrt, auf ein Absinken der kartellfreien Preise noch unter das Preisniveau der Vergleichsunternehmen abzustellen. Dem steht schon der vom Oberlandesgericht verneinte Preisschirmeffekt entgegen. 70 cc) Darüber hinaus könnte ein höherer Anteil an (wechselträgen) Stammkunden
teureren Alttarifen bei der Nebenbetroffenen zu 2 zu einer systematischen Differenz in den Durchschnittspreisen der Anbieter geführt haben (vgl. Coppik/Haucap, WuW 2016, 50, 57 Fn. 62). Die Vergleichsunternehmen dürften anteilig über mehr "Wechselkunden" - denen sie aufgrund der Wechselkosten günstige Konditionen bieten mussten - verfügt haben als die Nebenbetroffene zu 2. Hierfür sprechen das überwiegend späte Eintreten der Vergleichsunternehmen in den Flüssiggasmarkt (UA S. 74 ff.) und der steigende Marktanteil der freien Anbieter (UA S. 71) in dem insgesamt schrumpfenden Markt. Der Anteil an "Landwirtschaftskunden", denen ebenfalls besonders attraktive Preise gewährt wurden, war bei der Nebenbetroffenen zu 2 ohnehin geringer als bei den Vergleichsunternehmen (vgl. UA S. 252 f.). Dass die Nebenbetroffene zu 2 ohne die Zuwiderhandlung über einen vergleichbar hohen Anteil an preissensiblen Kunden
günstigen Tarifen verfügt hätte, zeigen die Urteilsgründe indes nicht auf. Dass die längere Kundenbindung "auch eine unmittelbare Folge des Kartells" gewesen sei (UA S. 159), ist hierfür keine ausreichende Begründung. 71 dd) Rechtsfehlerhaft hat das Oberlandesgericht zudem eine Kostenheterogenität der verglichenen Flüssiggasanbieter nicht überprüft (vgl. UA S. 246). Insbesondere Transportkosten in anderer Höhe zählen zu den objektiven Strukturunterschieden (vgl. Barth/Bongard, WuW 2009, 30, 34 mwN), die kartellunabhängig das Preissetzungsverhalten beeinflussen und daher notwendige Abschläge von dem an sich ermittelten Mehrerlös bedingen können. Es ist trotz der von der Rechtsvorgängerin der Nebenbetroffenen zu 2 genutzten Ausfuhrkooperation keineswegs ausgeschlossen, dass die als Vergleichsunternehmen herangezogenen freien Anbieter geringere Lieferkosten hatten. Denn sie waren zumeist
regionalen Schwerpunkten tätig, was ebenfalls eine effiziente Transportkostenstruktur nahelegt. Gleiches gilt für die festgestellten Kooperationen
anderen Flüssiggasanbietern (UA S. 77 f. zur I. ). 72 ee) Des Weiteren trifft es nicht zu, dass die Frage irrelevant ist (UA S. 246), "ob die Versorgungsunternehmen den Miettank über den Preis des Flüssiggases querfinanzierten (unterschiedliche Mietpreisstrategien)". Denn der Nebenbetroffenen zu 2 ist es auch unter Wettbewerbsbedingungen unbenommen, höhere Gaspreise
günstigeren Mietpreisen für den Tank zu einem marktfähigen Angebot zu kombinieren. Eine Vergleichsbetrachtung im Miettanksegment hat daher das "Leistungsbündel" in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 1984 - KVR 13/83, WuW/E BGH 2103, 2105 - Favorit). 73
geteilten Absatzmengen zufolge stammen die weitaus meisten Vergleichspreise nur von der H. - und die Datendichte den rechtlichen Anforderungen gerecht werden. 75 2. Die rechtsfehlerhafte Mehrerlösschätzung, auf der der Bußgeldausspruch beruht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 StPO), nötigt zu dessen Aufhebung
den zugehörigen Feststellungen. Auch die Feststellungen zu den Gesamtumsätzen der Nebenbetroffenen zu 2 nach § 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005/2007 haben keinen Bestand. Das neue Tatgericht wird - soweit wie für den Günstigkeitsvergleich erforderlich - die Gesamtumsätze der Nebenbetroffenen zu 2 in dem seiner (neuen) Entscheidung vorausgehenden Geschäftsjahr festzustellen haben (§ 81 Abs. 4 Satz 2 GWB 2005; vgl. BGHSt 58, 158 Rn. 65, 73 - Grauzementkartell I). Um dem neuen Tatgericht eine insgesamt widerspruchsfreie Beurteilung der wirtschaftlichen Einheiten zu ermöglichen, hat der Senat die Feststellungen ebenfalls aufgehoben, die den Gesamtumsätzen des Jahres 2006 (und des nunmehr bedeutungslosen Jahres 2012) zugrunde liegen. 76 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Aufgrund der komplexen Marktverhältnisse empfiehlt sich die Einschaltung eines Sachverständigen, um den kartellbedingten Mehrerlös der Nebenbetroffenen zu 2 bestimmen zu können. Angesichts (und trotz) des weiteren Zeitablaufs seit der Verkündung des angefochtenen Urteils wird sich dabei die Frage neu stellen, ob eine zeitliche Vergleichsmarktanalyse die vorzugswürdige Schätzmethode ist. Auch kann als kostenbasiertes Verfahren die "gesamtwirtschaftliche Analyse" (vgl. dazu BGHSt 52, 1 Rn. 19 - Papiergroßhandel) in Betracht zu ziehen sein. 77 V. Von der Aufhebung des Bußgeldausspruchs unberührt bleibt die Entscheidung des Oberlandesgerichts, eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von "knapp drei Monaten" zugunsten der Nebenbetroffenen zu 2 festzustellen (vgl. UA S. 276). 78 Die Verfahrensrüge,
der die Beschwerdeführerin eine weitergehende Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK geltend macht, ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde teilt die im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen sowie die Geschehnisse in der Hauptverhandlung nicht im Einzelnen
. Der Senat kann daher entgegen § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht allein aufgrund des Beschwerdevorbringens prüfen, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Limperg Meier-Beck Raum Sunder Hohoff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300132019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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