KORE300132022 ECLI:DE:BGH:2021:231121UXIIIZR20.19.0 BGH 13. Zivilsenat 20211123 XIII ZR 20/19 Urteil § 241 Abs 2 BGB, § 249 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 17 Abs 1 VOB A vorgehend OLG München, 13. Juni 2018, Az: 27 U 3268/17 Bauvorgehend LG Kempten, 9. August 2017, Az: 11 O 2091/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nach Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens: Fehlerfreie Neuvergabe nach Aufhebungsvertrag und Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens - Bodenbelagsarbeiten Bodenbelagsarbeiten Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt. Auf die Revision wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juni 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 9. August 2017 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger fordert von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung eines Vergabeverfahrens. 2 Die Beklagte machte im Dezember 2015 eine öffentliche Ausschreibung nach Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (nachfolgend: VOB/A 2012) für Bodenbelagsarbeiten bekannt. Das Verfahren wurde im Auftrag der Beklagten von der Streithelferin durchgeführt. Es beteiligten sich neben weiteren Bietern der Kläger und der Mitbieter M. (nachfolgend: Mitbieter). Die Vergabeunterlagen wiesen unter Position 2.13 eine zu geringe Massenvorgabe von 230 m2 anstatt (richtig) 4.480 m2 aus. Der Kläger setzte in seinem Angebot für diese Position einen Einheitspreis von 6,75 €, der Mitbieter einen solchen von 3,50 € an. Die zu geringe Massenvorgabe war dem Kläger, dem Mitbieter und der Streithelferin bei der Durchführung der Bietergespräche bekannt. 3 Der Mitbieter erhielt als vermeintlich günstigster Bieter am 21. Januar 2016 den Zuschlag auf sein Angebot von 156.060,75 €. Anschließend wurde festgestellt, dass es bei der Bearbeitung der Angebote im Büro der Streithelferin zu einem Übertragungsfehler gekommen war. Dadurch war das Angebot des Mitbieters geringfügig günstiger erschienen als das des Klägers. Daraufhin schloss die Beklagte mit dem Mitbieter einen Aufhebungsvertrag. Es wurde ein neues Vergabeverfahren unter Beteiligung des Mitbieters und des Klägers durchgeführt. Der Mitbieter erhielt erneut den Zuschlag. 4 Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz für den ihm entgangenen Auftrag in Höhe von 32.203,13 € nebst Verzugszinsen seit dem 19. Juli 2016. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das Urteil abgeändert und der Klage wegen der Hauptforderung nebst Prozesszinsen seit dem 18. Januar 2017 stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein auf das positive Interesse gerichteter Schadensersatzanspruch setze voraus, dass das Vergabeverfahren an einem Vergabefehler leide, der Zuschlag einem Dritten tatsächlich erteilt worden sei und der Kläger den Zuschlag hätte erhalten müssen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das Verfahren leide an einem Vergabefehler, weil das Angebot wegen des Übertragungsfehlers rechnerisch fehlerhaft gewertet und der Mitbieter fälschlicherweise als günstigster Bieter ermittelt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob die in Position 2.13 fehlerhaften Ausschreibungsunterlagen die Beklagte berechtigt hätten, das Vergabeverfahren wegen schwerwiegender Gründe aufzuheben. Entscheidend sei, dass das Vergabeverfahren durchgeführt und mit dem Zuschlag beendet worden sei. Ohne den Übertragungsfehler hätte der Kläger den Zuschlag erhalten müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots nicht zu berücksichtigen, dass es wegen der zu erwartenden Massenmehrungen bei der Position 2.13 zu Mehrkosten in Höhe von 15.680 € gekommen wäre. Das Angebot des Klägers sei auch nicht auszuschließen gewesen. 6 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Gewinns zu, den er mit der Ausführung des Auftrags erzielt hätte (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB). 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer verfahrensfehlerhaft erfolgten Vergabe ausnahmsweise dann den Ersatz entgangenen Gewinns umfasst, wenn der übergangene Bieter den Auftrag bei ordnungsgemäßer Vergabe hätte erhalten müssen und ein Zuschlag tatsächlich erteilt worden ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Oktober 2020 - XIII ZR 21/19, VergabeR 2021, 182 Rn. 12 mwN - Ortenau-Klinikum; vom 8. Dezember 2020 - XIII ZR 19/19, BGHZ 228, 15 Rn. 26 - Flüchtlingsunterkunft). 8 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, der Zuschlag sei in diesem Sinne tatsächlich erteilt worden. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.