(2)Von der Leistung an eine empfangsberechtigte Hilfsperson des Gläubigers ist die in § 362 Abs. 2 BGB geregelte Leistung an einen Dritten zu unterscheiden. Die Leistung an einen Dritten gemäß § 362 Abs. 2 BGB hat befreiende Wirkung. Unter anderem hat die Leistung an einen Dritten dann befreiende Wirkung, wenn dieser vom Gläubiger rechtsgeschäftlich ermächtigt ist, die Leistung im eigenen Namen in Empfang zu nehmen (§ 362 Abs. 2 BGB; vgl. hierzu BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 163, vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, WM 1994, 2253, 2255, vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM 2002, 650, 651, vom 12. Mai 2011 - IX ZR 133/10, WM 2011, 1178 Rn. 12 und vom 9. Dezember 2022 - V ZR 91/21, juris Rn. 36, 38). Statt einen Dritten zum Empfang der Leistung zu ermächtigen (§ 362 Abs. 2, § 185 BGB), kann der Gläubiger auch dem Schuldner nach § 362 Abs. 2, § 185 BGB die Ermächtigung erteilen, die Leistung an einen Dritten zu erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1983, aaO). Die Ermächtigung braucht nicht ausdrücklich erteilt zu werden; schlüssiges Verhalten kann selbst dann genügen, wenn der Ermächtigende kein Erklärungsbewusstsein hat, aber der redliche Empfänger hiervon ausgehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR 197/88, BGHZ 109, 171, 177 f.). Die Leistung an einen nichtberechtigten Dritten erlangt - von gesetzlich besonders geregelten Fällen (vgl. etwa §§ 169, 370, 407, 408 BGB) abgesehen - nur dann befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger sie nachträglich genehmigt oder wenn einer der beiden anderen Fälle des § 185 Abs. 2 BGB eintritt. Dass der Schuldner den Nichtberechtigten gutgläubig für empfangsberechtigt hält, führt also - sofern keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen - allein nicht zum Freiwerden des Schuldners. Vielmehr tritt Erfüllungswirkung in einem solchen Fall erst dann ein, wenn - wie hier nicht - der nicht empfangsbefugte Dritte die Leistung entsprechend den Weisungen des Schuldners an den Gläubiger weiterleitet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 68/11, WM 2012, 80 Rn. 8) oder - wie hier - der Gläubiger die Leistungserbringung an den Dritten ausdrücklich oder schlüssig genehmigt. Dabei liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Willenserklärung des Gläubigers auch bei fehlendem Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung oder sein schlüssiges Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 327 ff. und vom 2. November 1989, aaO). 30 Diese Voraussetzungen liegen nach dem unstreitigen Sachverhalt und den nicht beanstandeten Feststellungen des Tatrichters vor. Die Beklagte hat durch schlüssiges Verhalten ihre Genehmigung erklärt, dass der Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs durch den Fahrzeughändler im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung der Klägerin als Rückgabe des Fahrzeugs im Rahmen des dann zwischen den Parteien entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses zu gelten hat. Durch den Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs und die Ablösung der Schlussrate mittels der bereits bei Abschluss des Darlehensvertrags vereinbarten Abtretung der Kaufpreisforderung sowie der Freigabe des Sicherungseigentums durch die Beklagte zugunsten des Händlers haben die Parteien im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses die Rückkaufvereinbarung zur Anwendung gebracht. Vom Empfängerhorizont der Klägerin aus durfte sie im Hinblick auf den von ihr zuvor erklärten Vorbehalt einer Rückforderung der nach Widerruf auf das Darlehen erbrachten Leistungen davon ausgehen, dass die Beklagte einem Rückerwerb des finanzierten Fahrzeugs auch für den - dem Rechtsstandpunkt der Beklagten an sich widersprechenden - Fall der Wirksamkeit des Widerrufs zustimmt und der Händler das Fahrzeug in Erfüllung der dann gegenüber der Beklagten bestehenden Rückgabepflicht entgegengenommen hat. 31 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten aber gegen die Bemessung des ihr nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB (in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung; künftig: aF) zustehenden Wertersatzanspruchs. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hierfür als Ausgangswert zum Zeitpunkt der Übergabe des finanzierten Fahrzeugs an die Klägerin nicht der Nettoverkaufspreis, sondern der Bruttoverkaufspreis zugrundezulegen. Aufgrund dessen steht der Klägerin nur ein Anspruch in Höhe von 2.014,64 € zu. 32
- a)Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Wertverlust nach der Vergleichswertmethode. Danach hat der Darlehensnehmer die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 57). Maßgeblich ist der objektive Wert der Ware (Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 43 und vom 25. Oktober 2022, aaO). Wie der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (aaO Rn. 60 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist bei einem - wie hier - mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensnehmer widerrufenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag für die Berechnung des Wertersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB aF (nunmehr: § 357a Abs. 1 BGB) bei Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher der Händlerverkaufspreis einschließlich Händlermarge und Umsatzsteuer zugrundezulegen. Aufgrund dessen beträgt der Ausgangswert hier 41.400 €. 33 Da im Hinblick auf § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB und die Erfüllung des Rückgabeanspruchs der Beklagten durch die Veräußerung des Fahrzeugs an den Händler für die beidseitigen Rückgewähransprüche auf den Zeitpunkt der Fahrzeugveräußerung abzustellen und die Abwicklung der Kaufpreiszahlung damit als "Ausbuchung" der noch offenen Darlehenszahlungen anzusehen ist, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Rückgewähranspruch in Höhe der bis zum Zeitpunkt der Fahrzeugveräußerung erbrachten Zins- und Tilgungszahlungen sowie der Anzahlung; dieser Betrag ergibt sich rechnerisch aus dem Darlehensgesamtbetrag von 30.914,64 € zuzüglich Anzahlung von 12.500 € abzüglich Weiterverkaufspreis von 22.438,80 €, mithin 20.975,84 €. Gegen diesen Anspruch hat die Beklagte mit ihrem Wertersatzanspruch aufgerechnet, der sich in Höhe der Differenz aus dem ursprünglichen Kaufpreis von 41.400 € und dem vereinbarten Rückkaufpreis, der nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 79) der anzusetzende Händlereinkaufspreis ist, bemisst und damit 18.961,20 € ausmacht. Daraus ergibt sich ein der Klägerin noch zustehender Anspruch in Höhe von 2.014,64 €. 34
- b)Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Bemessung des Wertersatzanspruchs zu Lasten des Verbrauchers auch rein zeitbedingte oder "exogene" Wertveränderungen zu berücksichtigen. 35 Nach der Rechtsprechung des Senats bemisst sich der Wertverlust nach der Vergleichswertmethode, wobei im Grundsatz auf den objektiven Wert der Ware abzustellen ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 Rn. 40 und vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 57). 36 Anders als die Klägerin meint, ist dabei zu ihren Lasten grundsätzlich auch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 59; OLG Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2020 - 11 U 201/19, juris Rn. 113; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2021, 49 Rn. 35; BeckOGK/Mörsdorf, 1.6.2022, BGB, § 357a Rn. 10; Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358 Rn. 204k; MünchKommBGB/Fritsche, 9. Aufl., § 357a Rn. 10; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 64. Ed. 1.8.2022, § 357a Rn. 3; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 357a Rn. 5; PWW/Stürner, BGB, 17. Aufl., § 357a Rn. 4; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 495 BGB Rn. 229; einschränkend für zufälligen Untergang der Ware: NK-BGB/Ring, 4. Aufl., § 357 Rn. 29 mwN; Jauernig/Stadler, BGB, 18. Aufl., § 357 Rn. 10). Denn zu den Umständen, die auf den "Umgang" des Verbrauchers mit der Sache, d.h. der bestimmungsgemäßen Nutzung der Ware, zurückzuführen sind, zählen Wertverluste aufgrund der Alterung der Ware während der Besitzdauer oder ein Preisverfall für entsprechende Produkte (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; Staudinger/Herresthal, aaO). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, weil ein Umgang mit der Ware - insbesondere im Falle eines zulässigen Widerrufs nach Ablauf der an sich gesetzlich vorgesehenen 14-tägigen Widerrufsfrist - stets mit dem Verstreichen von Zeit und damit mit der Alterung der Ware und der Änderung der ökonomischen und technischen Umstände verbunden ist, was sich im Marktwert der Ware abbildet (vgl. Staudinger/Herresthal, aaO). Die - hier - jahrelange Nutzung des finanzierten Fahrzeugs durch die Klägerin ist gerade ein Umgang mit dem Fahrzeug, der über das zur Prüfung der Ware erforderliche Maß hinausgeht und daher nicht mehr von dem Prüfungsprivileg gemäß § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB aF, das in der Widerrufsinformation angesprochen ist, erfasst wird (vgl. OLG Braunschweig, aaO). 37 B. Revision der Klägerin 38 Die Revision der Klägerin, mit der sie eine ihr günstigere Bemessung des Wertersatzanspruchs erstrebt, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - zu Recht weder beim Ausgangswert den maßgeblichen Händlerverkaufspreis um die Gewinnmarge vermindert (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff.) noch eine Wertminderung aufgrund Alterung oder anderer Umstände zu Gunsten der Klägerin unberücksichtigt gelassen (siehe oben II A 4 b). III. 39 Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision der Beklagten teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). 40 Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Bemessung des Wertersatzanspruchs. Deren Maßgaben ergeben sich - was der Senat mit Urteil vom 25. Oktober 2022 (XI ZR 44/22, WM 2022, 2332 Rn. 60 ff. mwN) eingehend begründet hat - aus dem nationalen Recht, dessen Auslegung nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften eindeutig ist. Ellenberger Grüneberg Menges Derstadt Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300132023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public