BGH, Beschluss vom 25.03.2010 – I ZB 116/08 – Ordnungsgeldvollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat: Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel; Heilung von…
KORE300142010 BGH 1. Zivilsenat 20100325 I ZB 116/08 Beschluss § 890 ZPO, § 1 Abs 1 Nr 3 JBeitrO, Art 2 Abs 1 S 1 EGV 805/2004, Art 4 Nr 2 EGV 805/2004, Art 6 Abs 1 Buchst c EGV 805/2004, Art 13 EGV 805/2004, Art 14 EGV 805/2004, Art 15 EGV 805/2004, Art 16 EGV 805/2004, Art 17 EGV 805/2004, Art 18 Abs 1 Buchst b EGV 805/2004 vorgehend OLG München, 3. Dezember 2008, Az: 6 W 1956/08, Beschlussvorgehend LG Landshut, 23. Mai 2008, Az: 2 HKO 1672/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Ordnungsgeldvollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat: Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel; Heilung von Belehrungsmängeln 1. Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 ZPO im Ausland nicht entgegen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 60.000 € festgesetzt.
1 I. Die Gläubigerin produziert und vertreibt Pflanzenschutzmittel. Sie steht insoweit in Wettbewerb mit der in den Niederlanden ansässigen Schuldnerin, die Pflanzenschutzmittel nach Deutschland einführt und hier an Händler und Landwirte veräußert.
2 Die Gläubigerin hat wegen verschiedener von ihr geltend gemachter Wettbewerbsverstöße gegen die Schuldnerin eine ohne deren vorherige Anhörung ergangene einstweilige Verfügung erwirkt. Die Schuldnerin hat ihr beanstandetes Verhalten auch nach Zustellung der Unterlassungsverfügung fortgesetzt. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht deswegen gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000 € und für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit je 1.000 € einen Tag Ordnungshaft verhängt.
3 Die Gläubigerin hat im Weiteren beantragt, den Ordnungsmittelbeschluss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EG-Vollstreckungstitel-Verordnung - EuVTVO) als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen und ihr eine entsprechende Bestätigung gemäß Formblatt nach Anhang I der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung auszustellen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin, mit der diese zuletzt allein noch die Bestätigung des Ordnungsgeldanspruchs begehrt hat, ist ohne Erfolg geblieben (OLG München IPRax 2009, 342 = OLG-Rep 2009, 152).
4 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, verfolgt die Gläubigerin ihren im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Antrag weiter.
5 II. Die Rechtsbeschwerde ist, da sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist, statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
6 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der von der Gläubigerin gestellte Antrag schon mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die für die von Amts wegen erfolgende Vollstreckung von Ordnungsmittelbeschlüssen maßgebliche Justizbeitreibungsordnung wirke nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und regele nicht, was gelte, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhalte und auf inländisches Vermögen nicht zugegriffen werden könne. Es gebe soweit ersichtlich keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die Beitreibung von Ordnungsgeldern im Rahmen eines Zivilprozesses und auch keine gesetzliche Befugnis des Antragstellers, anstelle der Vollstreckungsbehörde über die Eintreibung eines Ordnungsgeldes im Ausland zu entscheiden. Soweit nicht nur ein Ordnungsgeld ausgesprochen, sondern für den Fall seiner Nichtbeitreibbarkeit auch Ordnungshaft angeordnet worden sei, dürfe die Vollstreckung schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in die Hände einer Partei gelegt werden können. Das Ordnungsgeld sei auch keine Forderung i.S. des Art. 4 Nr. 2 EuVTVO, jedenfalls aber keine Forderung, die der Gläubigerin zustehe.
7 2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht aus den im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen, aber im Ergebnis stand.
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I/1, S. 1169 Fn. 3; zu Art. 49 EuGVVO anders aber nunmehr ders. in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 2 sowie Rauscher/Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 49 Brüssel-I-VO Rdn. 4, jeweils m.w.N.). Um aber sicherzustellen, dass sich nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, ist der Begriff "Zivil- und Handelssachen" nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVÜ autonom auszulegen; dabei müssen die Zielsetzungen und die Systematik der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze berücksichtigt werden, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben (grundlegend EuGH, Urt. v. 14.10.1976 - 29/76, Slg. 1976, 1541 = NJW 1977, 490 Tz. 3 und 5 - LTU/Eurocontrol; zuletzt EuGH, Urt. v. 15.2.2007 - C-292/05, Slg. 2007, I-1519 = IPRax 2008, 250 Tz. 29 - Lechouritou u.a./Bundesrepublik Deutschland, m.w.N.).
Dementsprechend können auch Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, im Hinblick auf die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstandes des Rechtsstreits als Zivil- und Handelssachen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzusehen sein (vgl. EuGH NJW 1977, 490 Tz. 4 - LTU/Eurocontrol; EuGH IPRax 2008, 250 Tz. 30 f. - Lechouritou u.a./Bundesrepublik Deutschland). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auslegung des Begriffs der "Zivil- und Handelssachen" i.S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO (Rauscher/Pabst, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bd. 2, Art. 1 EG-VollstrTitelVO Rdn. 4; Hüßtege, Festschrift für Jayme, 2004, Bd.
I, S. 371, 372).
12 Im vorliegend zu beurteilenden Fall spricht danach insbesondere der Umstand für die Einordnung als Zivil- und Handelssache, dass die Streitsache ihren Ursprung nicht in einer hoheitlichen Tätigkeit, sondern in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin um die Ahndung eines von der Gläubigerin geltend gemachten Verstoßes der Schuldnerin gegen einen Unterlassungstitel hat, den die Gläubigerin auf zivilrechtlicher Grundlage gegen diese erwirkt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 16.12.1980 - 814/79, Slg. 1980, 3807 = IPRax 1981, 169 Tz. 15 - Rüffer; Giebel, IPRax 2009, 324, 325 f.; Remien aaO S. 318 ff.). Es kommt hinzu, dass das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO ein Parteiverfahren ist, das nur auf Antrag des Unterlassungsgläubigers eingeleitet und durchgeführt wird, und dass auch die Vollziehung des Ordnungsmittelbeschlusses den rechtlichen Bestand des zugrunde liegenden Unterlassungstitels voraussetzt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 890 Rdn. 9a und 25; Giebel, IPRax 2009, 324, 326). In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO maßgeblich von anderen Ordnungsmittelverfahren wie etwa dem gemäß § 141 Abs. 3 ZPO, in dem ein Ordnungsgeld gegen eine im EU-Ausland ansässige Partei nicht durchgesetzt werden kann (vgl. OLG Hamm NJW 2009, 1090; Giebel, IPRax 2009, 324, 326).
13 Für die Einordnung des Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO als Zivil- und Handelssache i.S. von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO spricht weiterhin die in Art. 49 Brüssel-I-VO enthaltene Regelung. Diese geht von der Vollstreckbarkeit von Zwangsgeld- und Ordnungsgeldentscheidungen durch private Gläubiger aus und setzt damit deren Charakter als Zivil- und Handelssache voraus. Eine Anwendung des Art. 49 Brüssel-I-VO allein auf Zwangsgelder im Sinne des in Frankreich und den Benelux-Staaten geltenden Systems der "astreinte", bei der Urteile, die zur Vornahme von Handlungen oder zu Unterlassungen anhalten, einen Zusatz enthalten, der für den Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Geldsumme androht bzw. festsetzt, die an den Gläubiger zu zahlen ist (vgl.
Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn.1 und 2), liefe demgegenüber dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH NJW 1977, 490 Tz. 4 - LTU/Eurocontrol; EuGH IPRax 1991, 169 Tz. 14 - Rüffer) anerkannten Auslegungsgrundsatz zuwider, dass die Bestimmungen des EU-Zivilprozessrechts den Rechtsschutzsuchenden in allen Mitgliedstaaten möglichst gleiche und einheitliche Rechte gewährleisten sollen (vgl. Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 8 f.; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 49 EuGVO Rdn. 1; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 49 EuGVO Rdn. 4; Giebel, IPRax 2009, 324, 326, jeweils m.w.N.; a.A. Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2009, § 6 IV Rdn. 219).
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Dieser Verfahrensmangel konnte weder gemäß Art. 18 Abs. 2 EuVTVO, der allein für Zustellungsmängel gemäß Art. 13 und 14 EuVTVO, nicht dagegen für Belehrungsmängel gemäß Art. 16 und 17 EuVTVO gilt, noch gemäß Art. 18 Abs. 1 EuVTVO geheilt werden; denn dafür hätte nach Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO eine - im Streitfall ebenfalls fehlende - Rechtsmittelbelehrung erteilt sein müssen (OLG Stuttgart NJW-RR 2009, 934, 935 m.w.N.). Zwar wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, diese Bestimmung setze ersichtlich eine Säumnissituation voraus, die bei Entscheidungen in Beschlussform nicht in Betracht komme (Roth, IPRax 2008, 235, 237). Diese Ansicht widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des Art. 18 Abs. 1 lit. b EuVTVO.
Außerdem vernachlässigt sie, dass die Anwendbarkeit der einzelnen Bestimmungen der EG-Vollstreckungstitel-Verordnung nicht davon abhängen kann, wie die - sich im einzelnen stark unterscheidenden - nationalen Säumnisverfahren ausgestaltet sind; denn das führte letztlich dazu, dass diese Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom jeweiligen nationalen Recht her und nicht - wie zutreffend - autonom ausgelegt würden (Bittmann, Rpfleger 2009, 369, 372; Hess aaO § 10 I Rdn. 21).
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26 III. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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