KORE300142012 BGH 10. Zivilsenat 20111122 X ZR 35/09 Urteil § 9 ArbnErfG vorgehend OLG Frankfurt, 19. März 2009, Az: 6 U 58/05, Urteilvorgehend BGH, 4. Dezember 2007, Az: X ZR 102/06, Urteilvorgehend OLG Frankfurt, 8. Juni 2006, Az: 6 U 58/05, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 16. März 2005, Az: 2/6 O 99/04nachgehend OLG Frankfurt, 21. April 2016, Az: 6 U 58/05, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders: Wirtschaftliche Verwertung des Patents aufgrund des Beitrags einer weiteren Person - Ramipril II Ramipril II Ein Anspruch auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war. Auf die Revision des Klägers wird das am 19. März 2009 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2003 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen H. Marion R. Deutschland GmbH (HMR) und H. AG (im Folgenden nur: die Beklagte) beschäftigt war, verlangt von der Beklagten als Miterfinder die Zahlung einer anteiligen Vergütung für zwei Diensterfindungen. 2 Die erste Erfindung betrifft einen Nagellack zur Förderung des Nagelwachstums sowie ein Verfahren zu dessen Herstellung und Verwendung zur Behandlung von Wachstumsstörungen des Nagels (Diensterfindung I). Die zweite Erfindung betrifft Zubereitungen zur topischen Applikation von antiandrogen wirksamen Substanzen. Die erfindungsgemäße Zubereitung dieser Erfindung enthält mindestens einen physiologisch verträglichen Filmbildner, mindestens ein physiologisch verträgliches Lösemittel, mindestens einen Weichmacher und eine Verbindung der in der deutschen Offenlegungsschrift 198 48 856 aufgeführten Formel I (insbesondere Minoxidil). Sie kann mit einer durchblutungsfördernden Verbindung kombiniert werden. Dafür kann neben anderen Substanzen Ramipril eingesetzt werden (Diensterfindung II). 3 Die Beklagte nahm die Erfindungen mit Schreiben vom 30. Januar 1997 bzw. vom 25. Januar 1999 unbeschränkt in Anspruch; auf ihrer die Diensterfindung I betreffenden deutschen Patentanmeldung 196 04 190 basierte das später erteilte US-Patent 6 007 798; auf die Diensterfindung II geht die deutsche Patentanmeldung 198 48 856 zurück, auf der wiederum die US-Patentanmeldung 09/425742 beruht. 4 Im Dezember 1998 schlossen HMR und das US-Unternehmen K. (im Folgenden: K. ) einen Lizenzvertrag über mehrere Patente der Beklagten zum Gesamtpreis von 362,5 Mio. US$. In der dem Vertragswerk beigefügten Liste der Patente/Patentanmeldungen waren auch die beiden vorgenannten US-Schutzrechte aufgeführt. Nachdem der Kläger davon Anfang Februar 2000 erfahren hatte, trat er an die Beklagte wegen der Zahlung einer Erfindervergütung heran. 5 Durch Vereinbarung vom 16./23. Mai 2000 gab K. beide Erfindungen zugunsten der Beklagten wieder frei, hinsichtlich der zweiten Erfindung jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Beklagte sich verpflichtete, 1. bei jeder künftigen Lizenz über das Patent oder die Patentanmeldung das Recht zum Verkauf von Produkten auszuschließen, die dieselbe Zusammensetzung von Ramipril enthalten wie die von K. verkauften Produkte, 2. niemandem in den USA Pflaster zu verkaufen, die Ramipril enthalten, oder sonstige topische Zubereitungen, deren Hauptbestandteil aus Ramipril besteht. 6 Der Kläger verlangt von der Beklagten eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von mindestens 150.000 Euro, wobei 43% der Vergütung auf die Diensterfindung I und 57% auf die Diensterfindung II entfallen sollen und für den Fall, dass der Anspruch wegen einer Diensterfindung für unbegründet erachtet wird, der Mindestbetrag wegen der anderen geltend gemacht werden soll. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Auf seine Revision hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06, GRUR 2008, 606 - Ramipril). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. 8 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 10 Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Erfindervergütung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 11 Gegenstand des wieder eröffneten Berufungsrechtszugs sei allein die Diensterfindung II. Soweit im ersten Berufungsurteil die Erfindervergütung für die Diensterfindung I verneint worden sei, habe die Revision des Klägers keinen Erfolg gehabt. 12 Aufgrund des zwischen der Beklagten und K. geschlossenen Lizenzvertrages könne eine Vergütungspflicht der Beklagten für die Diensterfindung II nur entstanden sein, weil der Stoff Ramipril - optionaler - Bestandteil der erfindungsgemäßen Zubereitung sei. Dem Kläger könne daher ein Vergütungsanspruch nur dann zustehen, wenn seine Erfindung gerade auch die Verwendung von Ramipril als optionalen Zusatzstoff umfasste, wenn er also diesen Gedanken beigetragen hätte. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Grundlage des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmererfinders die dem Arbeitgeber gemeldete Diensterfindung sei, sich also der Anspruch auf Erfindervergütung nach demjenigen bemesse, was der Arbeitnehmererfinder dem Arbeitgeber gemeldet habe. Der von K. bei der Freigabe der Diensterfindung ausgesprochene Vorbehalt beziehe sich nicht auf die Verwendung einer durchblutungsfördernden Verbindung im Allgemeinen, sondern allein auf die Verwendung von Ramipril. Wenn daher die in dem Vorbehalt zum Ausdruck kommende teilweise wirtschaftliche Verwertung der Erfindung sich auf die Verwendung dieser Verbindung beschränke, wäre eine Beteiligung des Klägers an der der Beklagten hierdurch zugeflossenen Gegenleistung durch Gewährung eines Anspruchs auf Arbeitnehmervergütung nur gerechtfertigt, wenn der Kläger auch gerade den Gedanken beigetragen hätte, Ramipril als weiteren Zusatzstoff zu verwenden. Die Erfindungsmeldung vom 6. Juli 1998 erwähne Ramipril nicht. Auch könne dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, dass er die Idee gehabt habe, Ramipril als möglichen Zusatzstoff vorzusehen, so dass eine Vergütungspflicht der Beklagten nicht bestehe. 13 II. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 14 1. Die Rüge der Revision aus § 547 Nr. 6 ZPO greift allerdings nicht durch. 15 Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der vom Kläger für die Diensterfindung I geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht mehr Gegenstand des wiedereröffneten Berufungsrechtszuges sei, ist zwar unzutreffend. Denn der Senat hat das Berufungsurteil ungeachtet des Umstandes, dass er im ersten Revisionsurteil die gegen die Abweisung des Vergütungsanspruchs für die Diensterfindung I geführten Revisionsangriffe für unbegründet erachtet hat, insgesamt aufgehoben mit der Folge, dass das Berufungsgericht auch den Vergütungsanspruch für diese Diensterfindung erneut hätte prüfen müssen. Die Aufhebung des gesamten ersten Berufungsurteils hat ihren Grund darin, dass der Kläger nach der Fassung des Klageantrags das auf die Diensterfindung I gestützte Klagebegehren hilfsweise auch auf die Diensterfindung II stützt und umgekehrt. Solange nicht über die Diensterfindung II rechtskräftig entschieden ist, steht daher nicht fest, in welchem Umfang der auf die Diensterfindung I gestützte Anspruch zur Entscheidung steht. 16 Diese Unrichtigkeit der Gründe des angefochtenen Urteils erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen des § 547 Nr. 6 ZPO. Erforderlich ist insoweit vielmehr, dass eine Begründung schlechthin fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, NJW 1981, 1045, 1046 zu § 551 Nr. 7 ZPO aF), oder die Gründe ganz unverständlich und verworren sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 37, 333, 337 = GRUR 1963, 645 - Warmpressen). Beides ist hier nicht der Fall. 17 2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Anspruchs auf Erfindervergütung für die von der Beklagten in Anspruch genommene Diensterfindung II mit der Begründung verneint hat, der Gedanke, im Rahmen der Erfindung Ramipril als (optionalen) Zusatzstoff zu verwenden, stamme nicht vom Kläger. 18
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