weis ausreichender Bemühungen um die Verwertung des
lasses
lass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. 3. Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens die Versilberung des
lasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben. 4. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des
lasses
vollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der
dem das Insolvenzgericht mit Beschluss vom
lass gehörte ein bebautes Grundstück. Die Schuldnerin unterrichtete den Treuhänder von der Erbschaft.
dem das
lassgericht den Wert des
lasses auf 216.531,75 € festgesetzt hatte, verlangte der Treuhänder Zahlung eines Betrages von 54.132,93 € zur Masse. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin zahlte nicht. Mit Schreiben vom
lassgericht errechneten Wert des
lasses. Unter dem 4. August 2010 wies das
lassgericht die Schuldnerin darauf hin, dass die Gläubiger zum Antrag auf Restschuldbefreiung anzuhören seien; sie, die Schuldnerin, sei zur bestmöglichen Verwertung des
lasses verpflichtet, wenn sie sich nicht einem Versagungsantrag aussetzen wolle. Mit Beschluss vom
gekommen sei. Das Insolvenzgericht hat die Restschuldbefreiung versagt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht diesen Beschluss aufgehoben und den Versagungsantrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist
O aF, Art. 103f EGInsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zum Erfolg der Erstbeschwerde. 5 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin habe ihre Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht verletzt. Die Vorschrift des § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlange nicht, dass der Schuldner seinen Anteil am nicht auseinandergesetzten
lass gemäß § 2033 Abs. 1 BGB auf den Treuhänder übertrage. Der Schuldner sei vielmehr nur gehalten, den hälftigen Wert des ererbten Vermögens an den Treuhänder herauszugeben. Der Schuldnerin werde nicht vorgeworfen, sich nicht ausreichend um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bemüht oder die Verwertung des zum
lass gehörenden Grundstücks verzögert zu haben. Zudem fehle es an einem Verschulden, und eine Versagung der Restschuldbefreiung wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit bedenklich. Um den Erlös aus der Verwertung der Erbschaft für die Gläubiger zu sichern, müsse der Treuhänder das Angebot der Bevollmächtigten der Schuldnerin vom
O obliegt es dem Schuldner, während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben. Dieser Obliegenheit kommt er
, indem er eine Geldzahlung in Höhe des hälftigen Wertes der Erbschaft an den Treuhänder leistet. Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände auf den Treuhänder zu übertragen (AG Neubrandenburg NZI 2006, 647; Uhlenbruck/Vallender, InsO,
der Insolvenzordnung
O hat der Treuhänder den Verpflichteten über die Abtretung der pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu verteilen (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO). Bei Beendigung seines Amtes hat der Treuhänder dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen (§ 292 Abs. 3 InsO). Die Verwertung des Vermögens des Schuldners gehört in der sogenannten Wohlverhaltensphase, also
der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nicht zu den Aufgaben des Treuhänders (so auch Preuß, NJW 1999, 3450, 3452). Die Insolvenzordnung überträgt ihm diese Aufgabe nicht. Sie verleiht ihm auch nicht die Befugnis, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und über es zu verfügen; die Vorschrift des § 80 InsO gilt nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Die Einziehung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis ist dem Treuhänder nur aufgrund der Abtretung möglich, welche der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht einzureichen hat (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). 10 Gehört es nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, andere Vermögensgegenstände als Geld zu verwalten, kann der Schuldner seiner Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO nur durch Zahlung einer Geldsumme in Höhe des hälftigen Wertes des angefallenen Vermögens genügen. Besteht das von Todes wegen erworbene Vermögen - wie regelmäßig - nicht oder nicht nur aus Geld, muss der Schuldner es versilbern, wenn er den zur Erfüllung der Obliegenheit erforderlichen Geldbetrag nicht anders aufbringen kann. 11 bb) Nichts anderes gilt, wenn der Schuldner nicht Alleinerbe, sondern Miterbe geworden ist, er also den
lass gemäß § 2032 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich mit den anderen Miterben erworben hat. 12
O besteht auch dann, wenn der Schuldner nicht Allein-, sondern Miterbe geworden ist (aA MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 67). Die Obliegenheit entfällt - entgegen Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 134 - nicht deshalb, weil der Schuldner nur die ihm tatsächlich angefallenen Vermögenswerte herauszugeben habe. Der Anteil an einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) gehört mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB) endgültig zum Vermögen des Erben; weiterer Erklärungen bedarf es nicht. Die Verwertung des Anteils ist auch rechtlich möglich. Zwar kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen
lassgegenständen verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Er kann jedoch über seinen Anteil am
lass insgesamt verfügen (§ 2033 Abs. 1 BGB); darüber hinaus kann er
Maßgabe der §§ 2042 ff BGB die Auseinandersetzung und Teilung des
lasses auch gegen den Willen der anderen Miterben betreiben. 13
lass ist rechtlich möglich. Über den Anteil als solchen kann jeder Miterbe jedoch allein verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Jeder Miterbe kann außerdem - von Ausnahmefällen abgesehen - jederzeit die Auseinandersetzung, also die Teilung des
lasses verlangen (§ 2042 Abs. 1 BGB). Die Teilung richtet sich
den allgemeinen Bestimmungen (§ 2042 Abs. 2, §§ 2046 ff, §§ 752 ff BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 1956 - V BLw 11/56, BGHZ 21, 229, 232 f). Besteht der
lass, wie anscheinend im vorliegenden Fall,
Berichtigung der
lassverbindlichkeiten und Teilung der beweglichen Habe des Erblassers nur noch aus einem einzigen Grundstück, kann der Erbe erforderlichenfalls unmittelbar die Teilungsversteigerung betreiben (§§ 180 ff ZVG). Selbst dann, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung die Auseinandersetzung in Ansehung des
lasses oder einzelner
lassgegenstände ausgeschlossen hat (vgl. § 2044 Abs. 1 BGB), wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt, kann ein Miterbe bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Auseinandersetzung verlangen (§ 2044 Abs. 1 Satz 2, § 749 Abs. 2 BGB); die Verpflichtung zur Herausgabe der Hälfte des Wertes der Erbschaft (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) stellt einen solchen wichtigen Grund dar. Das bürgerliche Recht gibt dem Schuldner jedenfalls hinreichend Möglichkeiten an die Hand, die Auseinandersetzung und Verwertung des
lasses in dem erforderlichen Umfang auch gegen den Willen der übrigen Miterben herbeizuführen. 14
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die Ausschlagung einer Erbschaft, der Verzicht auf ein Vermächtnis und der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilanspruchs zwar keine Obliegenheitsverletzungen dar (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, NZI 2011, 329 Rn. 6 mwN). Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, dass die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ebenso wie diejenige über die Geltendmachung eines Pflichtteils oder eines Vermächtnisses höchstpersönlicher Natur ist (Haas/Vogel, Festschrift für Manfred Bengel und Wolfgang Reimann, 2012, S. 173, 189). Die Entscheidung darüber, ob eine Erbengemeinschaft auseinandergesetzt oder durch die Veräußerung des Erbteils für einen Dritten geöffnet werden soll, kann einen ähnlich persönlich geprägten Charakter haben. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist jedoch der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorausgesetzte "Normalfall". Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt.
1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit
Maßgabe der §§ 2043 ff BGB die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Das Gesetz schützt die Erbengemeinschaft auch nicht umfassend gegen die Veräußerung eines Erbteils und dem damit verbundenen "Eindringen" eines Dritten in die Erbengemeinschaft. Die Veräußerung des Anteils ist gemäß § 2033 BGB zulässig; den Miterben bleibt nur die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts aus § 2034 BGB. Soweit der Anteil am
lass veräußert werden kann (§ 2033 BGB), kann er auch gepfändet werden (§ 859 Abs. 2, §§ 857, 929, 935 ZPO). Der Pfändungsgläubiger kann - gegebenenfalls durch einen Antrag auf Teilungsversteigerung gemäß §§ 2042, 753 BGB, §§ 180 ff ZVG - die Auseinandersetzung des
lasses betreiben. 15 Ein Vermögenswert, welcher außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Zugriff der Gläubiger offen steht, verdient im Insolvenzverfahren und
dessen Aufhebung in der Wohlverhaltensperiode keinen besonderen Schutz. Die in der Fachliteratur diskutierte Frage, ob der Zugriff von Neugläubigern durch eine Übertragung des
lassanteils auf den Treuhänder abgewehrt werden kann (vgl. etwa HK-InsO/Landfermann,
lass zu verwerten und mit dem Verwertungserlös ihrer Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO
zukommen. 19 1. Die Insolvenzordnung enthält keine Vorschriften darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen erwirbt, die Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens aber von der Verwertung des
lasses abhängig ist, die bis zum Ende der Laufzeit nicht abgeschlossen werden kann. Das Recht ist hier zweckentsprechend fortzubilden. Das Insolvenzgericht hat in einem solchen Fall die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung und über etwa gestellte Versagungsanträge aufzuschieben, wenn und solange der Schuldner
vollziehbar darlegt und in geeigneter Weise
weist, dass er die Verwertung des
lasses betreibt, aber noch nicht zu Ende gebracht hat. Einerseits kann nur so sichergestellt werden, dass das erworbene Vermögen, wie § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO es verlangt, hälftig zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger herangezogen wird. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung vor Herausgabe des hälftigen Wertes des erworbenen Vermögens wären die Insolvenzgläubiger endgültig ausgeschlossen; denn eine "
tragsverteilung" entsprechend §§ 203 ff InsO von erst
Erteilung der Restschuldbefreiung an den Treuhänder herausgegebenem Vermögen sieht die Insolvenzordnung nicht vor. Andererseits entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Verwertung eines
lasses trotz aller Anstrengungen des Schuldners längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Das gilt insbesondere, aber nicht nur dann, wenn - wie hier - ein Grundstück zum
lass gehört. Es wäre unbillig, dem Schuldner, dessen objektiv hinreichende Bemühungen um eine Verwertung des
lasses noch nicht zum Abschluss gelangt sind, die Restschuldbefreiung zu versagen, nur weil die Laufzeit der Abtretungserklärung beendet ist. Zudem liegt eine durch übermäßigen Zeitdruck bedingte Verschleuderung des erworbenen Vermögens nicht im Interesse der Insolvenzgläubiger. Es ist Aufgabe des Schuldners, seine Bemühungen um die Verwertung des
lasses darzulegen und zu beweisen, weil er selbst am besten weiß, was er in dieser Hinsicht unternommen hat, und er auch allgemein für fehlendes Verschulden darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, Beschluss vom
O zu erfüllen hat. Endgültige Klarheit gewinnt die Schuldnerin erst durch den vorliegenden Beschluss. Gleiches gilt für die aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Verbindung mit den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen herzuleitende Obliegenheit, den Treuhänder und gegebenenfalls das Insolvenzgericht zeitnah und
vollziehbar über den jeweiligen Stand der Verwertung des
lasses zu unterrichten. Der Senat hält es deshalb für angebracht, die Sache gemäß § 577 Abs. 4 iVm § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.