BGH, Urteil vom 22.01.2015 – III ZR 434/13 – Stiftungsrecht: Weisungsrecht eines Mitstifters gegenüber dem Treuhänder bei "Umwandlung" einer unselbständigen treuhänderischen…
KORE300142015 BGH 3. Zivilsenat 20150122 III ZR 434/13 Urteil § 80 BGB, § 432 BGB, § 665 BGB, § 744 Abs 1 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 20. September 2013, Az: 11 U 26/13, Urteilvorgehend LG Aurich, 29. Januar 2013, Az: 5 O 362/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Stiftungsrecht: Weisungsrecht eines Mitstifters gegenüber dem Treuhänder bei "Umwandlung" einer unselbständigen treuhänderischen Stiftung in eine selbständige Stiftung Bei der "Umwandlung" einer von mehreren Stiftern errichteten unselbständigen treuhänderischen Stiftung in eine selbständige Stiftung ist der Treuhänder hinsichtlich der Ausgestaltung des Stiftungsgeschäfts (hier: Bildung und Zusammensetzung der Stiftungsorgane) nicht an eine ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber ergangene Weisung eines einzelnen Stifters gebunden.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. September 2013 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 29. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge einschließlich der in diesen durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung zum Zwecke der Umwandlung einer unselbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung.
2 Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Mutter F. M. -F. Stifter der P. -F. -Stiftung. Der Beklagte ist der Bruder des Klägers und Treuhänder dieser Stiftung. Die Mutter der Parteien ist inzwischen verstorben und von ihren vier Kindern, den Parteien und ihren beiden Schwestern, die dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten sind, beerbt worden. Am 8. Dezember 2004 hatten der Kläger und seine Mutter die P. -F. -Stiftung durch "Stiftungsgeschäft für die Errichtung einer nicht selbständigen, treuhänderischen P. -F. -Stiftung" (im Folgenden: Treuhandvertrag) mit dem Beklagten als Rechtsträger und Treuhänder errichtet. Der Stiftungszweck ist die Förderung der Kunst und Kultur, der hauptsächlich durch Pflege, Bewahrung und Erhaltung des Werkes des Seemalers P. F. , des Großvaters des Klägers und des Beklagten, verwirklicht wird. Der Kläger hatte einen Geldbetrag in Höhe von 150.000 € in die Stiftung eingebracht und die Mutter der Parteien Werke des Malers im Wert von ca. 200.000 €. Das Stiftungsvermögen wurde dem Beklagten als Rechtsträger und Treuhänder übertragen. Im Stiftungsgeschäft ist geregelt: "Ferner wird dem Treuhänder aufgegeben, die unselbständige Stiftung in eine selbständige Stiftung umzuwandeln, sobald hierfür die ausreichende Kapitalausstattung vorhanden ist".
3 Sowohl der Kläger als auch der Beklagte sind Mitglieder des Stiftungsrats der unselbständigen Stiftung. In der Satzung der P. -F. -Stiftung ist zum Stiftungsrat in § 5 geregelt: "Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der bzw. die Treuhänder. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei höchstens 13 Mitgliedern. 'Geborene' Mitglieder sind:
4 § 5 der Satzung regelt weiter, welche Eigenschaften die Personen, die dem Stiftungsrat angehören, möglichst mitbringen sollen. In § 5 Abs. 5 der Satzung werden die elf Mitglieder des ersten Stiftungsrats aus dem Familienkreis der Stifter namentlich benannt. In § 6 der Satzung ist weiter geregelt: "(3) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes, der Stiftungsorganisation und Stiftungsorgane sowie die nach dem Stiftungsgeschäft vorgesehene Überführung des Stiftungsvermögens bzw. die Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige rechtsfähige Stiftung oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Treuhänders oder der Treuhänder des Stiftungsvermögens."
5 Das Stiftungsvermögen ist zwischenzeitlich neben den Werken des Malers P. F. auf einen Barbestand von ca. 450.000 € angewachsen. Auf der Stiftungsratssitzung vom 19. März 2011 beschloss der Stiftungsrat: "Der Treuhänder wird vom Stiftungsrat aufgefordert, die Umwandlung der bestehenden unselbständigen P. -F. -Stiftung in die nach dem Stiftungsgeschäft vorgesehene selbständige P. -F. -Stiftung sobald als möglich zu veranlassen und alle hierfür notwendigen Schritte zu unternehmen (z.B. Abgabe der Stiftungserklärung, Übertragung des Stiftungsvermögens nach § 80 ff BGB)."
6 Zugleich wurde der Treuhänder damit beauftragt, den Stiftungsrechtsexperten Prof. Dr. O. W. mit der Erstellung einer Satzung samt Stiftungsgeschäft für die neu zu gründende, selbständige Stiftung zu beauftragen. Noch in der Stiftungsratssitzung erklärte der Beklagte, dass er den Beschluss nicht ausführen werde und sein Veto einlege, da er nicht den Weisungen des Klägers in dessen Eigenschaft als Stifter und Stiftungsratsvorsitzender und den Beschlüssen des Stiftungsrats unterliege. Daraufhin erteilte der Kläger selbst Prof. Dr. W. den Auftrag. Die von diesem erstellten Entwürfe des Stiftungsgeschäfts und der Satzung legte der Kläger dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport zur Prüfung vor. Dieses teilte mit, dass die Entwürfe die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung erfüllten. Das Finanzamt N. äußerte, dass Bedenken gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht bestünden.
7 Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verpflichtung des Beklagten, sämtliche Erklärungen abzugeben, die zur rechtlichen Verselbständigung der nicht selbständigen Stiftung erforderlich sind, insbesondere das Stiftungsgeschäft zu unterzeichnen und der Stiftungsaufsicht zwecks Anerkennung vorzulegen. Der Klageantrag orientiert sich an den Entwürfen von Prof. Dr. W. . Danach sind als Stiftungsorgane ein aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen bestehender Vorstand und ein aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zusammengesetztes Kuratorium vorgesehen. Dem Klageantrag entsprechend sollen zu Mitgliedern des ersten Vorstands (Gründungsvorstand) der Kläger als Vorsitzender sowie sein Sohn V. M. als stellvertretender Vorsitzender, beide auf Lebenszeit, bestimmt werden. Das erste Kuratorium mit einer Amtszeit von fünf Jahren soll aus vier namentlich aufgeführten Personen bestehen, wobei als einziges Familienmitglied ein weiterer Sohn des Klägers benannt wird.
8 Der Beklagte spricht dem Kläger ein alleiniges Weisungsrecht ab. Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Kläger persönlich und fachlich ungeeignet sei, den Vorstand der Stiftung zu übernehmen. Der Beklagte ist selbst zur Übernahme des Vorstandsamts bereit, aber nicht zusammen mit dem Kläger.
9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers ist der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.
10 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
11 Die Revision ist begründet.
I.
12 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe der beantragten Willenserklärung gegen den Beklagten zustehe.
13 Die Klage sei zulässig, da der Kläger ein selbständiges Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder habe. Als Stifter könne der Kläger aufgrund seines selbständigen Weisungsrechts gegen den Treuhänder auf Ausführung einer Weisung klagen.
14 Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Abgabe der beantragten Willenserklärung zur Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung in der beantragten Form. Die Voraussetzungen für die Verselbständigung der Stiftung lägen vor. Der Beklagte sei als Treuhänder durch das Stiftungsgeschäft beauftragt, die unselbständige in eine selbständige Stiftung umzuwandeln und damit der richtige Anspruchsgegner. Dem Treuhandverhältnis sei ein Weisungsrecht des Treugebers (Stifters) immanent. Im vorliegenden Fall habe die Stiftung zwei Stifter. Jeder Stifter dürfe sein Weisungsrecht selbständig ausüben, aber nicht zu Lasten oder zum Nachteil des anderen Weisungsberechtigten. Sei das Stiftungsgeschäft offen, könne der Stifter dieses aufgrund seiner Weisungsbefugnis konkretisieren.
Vorliegend entspreche der Entwurf den Vorgaben des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung der unselbständigen Stiftung; insbesondere sei der Wille der beiden Stifter hinreichend beachtet worden. Das Berufungsgericht vermöge nicht festzustellen, dass es bei den benannten Mitgliedern des Kuratoriums, die nicht der Familie angehörten, an einer ausreichenden Verbundenheit zur Kunst von P. F. fehlen könnte. Aus der Satzung der unselbständigen Stiftung gehe auch eindeutig hervor, dass es der Wille beider Stifter gewesen sei, den Kläger als Stifter und Mitbegründer der Stiftung zum ersten Vorsitzenden des Stiftungsrats zu bestimmen. Es sei nicht ersichtlich, dass nach dem Willen der Mitstifterin diese Position des Klägers bei der Umwandlung der Stiftung aufgegeben werden solle.
15 Für die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der begehrten Willenserklärungen spreche schließlich auch der Stiftungsratsbeschluss vom 19. März 2011. Aus § 6 Abs. 3 der Satzung der unselbständigen Stiftung ergebe sich die eindeutige Kompetenzzuweisung an den Stiftungsrat, über die Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung zu beschließen. Zwar bedürfe ein solcher Beschluss der Zustimmung des Treuhänders. Die Zustimmung dürfe jedoch nicht willkürlich verweigert werden, da ansonsten diese Kompetenzzuweisung ins Leere ginge. Da vorliegend der Entwurf den rechtlichen Vorgaben aus Gesetz, Stiftungssatzung und Stiftungsgeschäft entspreche, habe der Beklagte die Umwandlung vorzunehmen. Seine Verweigerung stelle sich als treuwidrig dar.
II.
16 Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
17 1. Ohne Erfolg macht der Beklagte allerdings geltend, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger macht einen nach seiner Auffassung ihm zustehenden Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung geltend. Zweifel an seiner Prozessführungsbefugnis bestehen deshalb nicht. Die Frage seiner Berechtigung, in eigener Person ein solches Recht geltend zu machen, stellt sich deshalb als eine Frage der Aktivlegitimation dar, die im Rahmen der Begründetheit zu prüfen ist.
18 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Abgabe der beantragten (Willens-)Erklärungen nicht zu.
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Dezember 2004 und dem Willen beider Stifter auch in der selbständigen Stiftung eine führende Rolle (Vorstandsvorsitzender) spielen soll. Die weiteren personellen Benennungen in dem Entwurf des Stiftungsgeschäfts der selbständigen Stiftung durch Benennung des Sohnes des Klägers als stellvertretendem Vorstandsvorsitzenden und der weiteren Mitgliedern des ersten Kuratoriums können jedoch auf den Stiftungsakt unter Einbeziehung der Satzung der unselbständigen Stiftung nicht zurückgeführt werden. Es mag insoweit zwar sein, dass es sich um geeignete Mitglieder (im Sinne des § 5 der Stiftungssatzung) eines zukünftigen Kuratoriums der selbständigen Stiftung handelt. Eine Konkretisierung auf genau diese Personen lässt sich jedoch dem Auftragsvertrag zwischen den Stiftern und dem Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent im Wege der Auslegung entnehmen.
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24 Der Beschluss des Stiftungsrats beschränkt sich inhaltlich darauf, dass - was im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist - die nicht selbständige Stiftung nunmehr über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügt und damit die Voraussetzungen für eine "Umwandlung" in eine selbständige Stiftung vorliegen. Die Forderung des Stiftungsrats, der Beklagte möge Prof. Dr. W. mit der Erstellung einer "Satzung nebst Stiftungsgeschäft" für die neu zu errichtende Stiftung beauftragen, enthält keinerlei inhaltliche Vorgaben, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Bildung und die konkrete Zusammensetzung des Stiftungsvorstands und des Kuratoriums. Nach Erstellung der Entwürfe des Stiftungsgeschäfts und der Satzung durch Prof. Dr. W. , die im Übrigen ihrerseits keine Benennung der Kuratoriumsmitglieder enthalten, erfolgte keine weitere Beschlussfassung des Stiftungsrats. Einen Stiftungsratsbeschluss, die Organe und Gremien so wie vom Kläger gewünscht zu bilden, gibt es nicht.
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26 Das Bestehen eines Weisungsrechts ist dem Auftragsverhältnis immanent. Es ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beauftragte im Interesse des Auftraggebers tätig wird und der Auftraggeber als Herr des Auftrags seine Interessen jederzeit beherrschen und steuern können soll. Das Weisungsrecht ermöglicht es dem Auftraggeber, seinen Auftrag nachträglich zu konkretisieren und aktuellen Entwicklungen anzupassen. Die grundsätzliche Pflicht des Beauftragten zur Befolgung von Weisungen ergibt sich aus den negativen Formulierungen des § 665 BGB. Dieser regelt die Fälle, in denen der Beauftragte von den Weisungen des Auftraggebers abweichen darf. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Gebundenheit des Beauftragten an Weisungen des Auftraggebers ausging und nur im Ausnahmefall eine Abweichung gestattet ist.
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29 3. Die im Klageantrag enthaltene Willenserklärung ist nicht teilbar, da ohne die konkrete Benennung der Stiftungsorgane die Errichtung der Stiftung durch die Abgabe der vom Kläger vom Beklagten gewünschten Erklärung nicht möglich ist. Die Klage ist deshalb insgesamt als unbegründet abzuweisen, auch wenn die Voraussetzungen für eine Umwandlung der unselbständigen in eine selbständige Stiftung gegeben sind und der Beklagte gegen den Inhalt des Stiftungsgeschäfts von der Bildung der Stiftungsorgane abgesehen keine Einwände erhoben hat.
30 4. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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