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BGH XII ZB 345/16

KORE300142017 ECLI:DE:BGH:2016:141216BXIIZB345.16.0 BGH 12. Zivilsenat 20161214 XII ZB 345/16 Beschluss § 1686 BGB vorgehend OLG Stuttgart, 27. Juni 2016, Az: 15 WF 74/16vorgehend AG Öhringen, 18. Apr

§ 1686Rn.

5; Horndasch in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Stand: Februar 2016] Teil E Rn. 150; NK-BGB/Peschel-Gutzeit

  1. Aufl. § 1686 Rn. 5; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5; so dem Grundsatz nach auch MünchKommBGB/Hennemann
  2. Aufl. § 1686 Rn. 6; a.A. BeckOK BGB/Veit [Stand:
  3. Mai 2016] § 1686 Rn. 4; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht
  4. Aufl. § 1686 Rn. 1; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand:
  5. Oktober 2016] § 1686 Rn. 14; Maier in Meyer-Götz Familienrecht
  6. Aufl. § 7 Rn. 172; Palandt/Götz BGB
  7. Aufl. § 1686 Rn. 3). Vorliegend kommt insoweit allein das Jugendamt als Anspruchsgegner in Betracht. 19

(1)Zwar hat der Gesetzgeber sowohl im Zuge des Kindschaftsrechtsreformgesetzes als auch im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vom
  1. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176), mit dem der die Zuständigkeit des Familiengerichts regelnde letzte Halbsatz des § 1686 BGB gestrichen wurde, an der Formulierung "Elternteil" festgehalten. Es fehlt aber an jedem Anhaltspunkt dafür, dass er dabei auch die Fälle bedacht hat, in denen kein anderer Elternteil mehr vorhanden oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht der andere Elternteil, sondern nur ein Dritter in der Lage ist, die wesentlichen Auskünfte zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erteilen. Die Gesetzesmaterialien sind insoweit unergiebig (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 107 und 17/12163 S. 8). Das Augenmerk des Gesetzgebers lag vielmehr jeweils auf der Person des Auskunftsberechtigten, während der andere Elternteil als der Auskunftsverpflichtete ersichtlich als gegeben angesehen und die Person des Anspruchsgegners nicht weiter hinterfragt wurde. Mithin ist nicht von einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Auskunftspflicht anderer Personen als der Eltern, sondern vom Vorliegen einer unbewussten Regelungslücke auszugehen. 20 Die Interessenlage des Elternteils, der auf eine Auskunft angewiesen ist, um Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen seines Kindes zu erlangen, lässt sich nicht danach unterscheiden, ob der andere Elternteil oder "nur" ein in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbarer Dritter zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Stets geht es darum, dem aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsbedürfnis Geltung zu verschaffen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom
  2. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 7; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5). 21
(2)Die Auskunftspflicht trifft in entsprechender Anwendung des § 1686 BGB in erster Linie die Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann. Dies ist regelmäßig der Vormund oder - im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse - der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt. Nur soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, kommt als Anspruchsgegner im Einzelfall auch derjenige in Betracht, der aufgrund eines sonstigen einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist. 22
(3)Danach kann sich der Auskunftsanspruch des Kindesvaters im vorliegenden Fall nicht gegen die Pflegeeltern, sondern allenfalls gegen das Jugendamt richten. Denn dieses ist hier in seiner Stellung am ehesten einem Elternteil vergleichbar, soweit die Kindesmutter als der nach § 1686 BGB eigentlich verpflichtete Elternteil zu einer Auskunft aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls nicht in der Lage ist. 23 Das folgt zum einen daraus, dass das Jugendamt als Ergänzungspfleger teilweise Inhaber des Sorgerechts ist und als solcher insoweit Zugriff auf die zur Auskunft erforderlichen Informationen hat. Zum anderen ergibt es sich aber vor allem aus dem Fürsorgeverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem in der Vollzeitpflege befindlichen Kind, in dessen Rahmen die Betreuung und das Leben des Kindes in der Pflegefamilie der Aufsicht des Jugendamts unterliegen (vgl. BGH Urteile vom
  1. Juli 2006 - III ZR 2/06 - FamRZ 2006, 1264, 1265 f. und BGHZ 166, 268 = FamRZ 2006, 544, 545). Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Ferner benötigen die Pflegeeltern nach § 44 SGB VIII eine Erlaubnis zur Vollzeitpflege, die nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu versagen ist, wenn das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom
  2. Februar 2014 - XII ZB 165/13 - FamRZ 2014, 732 Rn. 25; vgl. auch BGH Urteil vom
  3. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - FamRZ 2005, 93, 95 f.). Zudem hat das Jugendamt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VIII einen Hilfeplan aufzustellen und dabei auch die Pflegeeltern zu beteiligen. Mithin weist das Gesetz dem Jugendamt bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie die zentrale Stellung zu, die dem Grundsatz nach die entsprechende Anwendung des § 1686 BGB rechtfertigt. Auf diese Weise ist zudem gewährleistet, dass das Jugendamt vor Auskunftserteilung prüfen kann, ob die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§ 1686 Halbsatz 2 BGB). 24 c) Soweit es die Auskunftspflicht der Kindesmutter und des Jugendamts anbelangt, stellt sich der angefochtene Beschluss auch nicht aus anderen Gründen (teilweise) als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Insbesondere lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Auskunftserteilung im Sinne des § 1686 BGB durch die Kindesmutter und das Jugendamt nicht mit hinreichender Sicherheit verneinen. 25 aa) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten (vgl. etwa OLG Köln Beschluss vom
  4. Juni 2016 - 10 UF 21/15 - juris Rn. 10;OLG Jena Beschluss vom
  5. Mai 2016 - 1 UF 109/16 - juris Rn. 12; OLG Brandenburg Beschluss vom
  6. April 2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 61; Gottschalk in Heilmann

§ 1686BGB Rn. 8; juris

PK-BGB/Poncelet [Stand:

  1. Oktober 2016] § 1686 Rn. 16 mwN; Palandt/Götz BGB
  2. Aufl. § 1686 Rn. 4 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 6 mwN; zu § 1634 Abs. 3 BGB vgl. etwa BayObLG FamRZ 1996, 813). 26 Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen. Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 361 Rn. 19 mwN; Senatsurteil vom
  3. Januar 1987 - IVb ZR 65/85 - FamRZ 1987, 356, 358 mwN), gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen (OLG Jena Beschluss vom
  4. Mai 2016 - 1 UF 109/16 - juris Rn. 13; OLG Brandenburg Beschluss vom
  5. April 2014 - 3 UF 50/13 - juris Rn. 61; MünchKommBGB/Hennemann
  6. Aufl. § 1686 Rn. 8; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 7). Ebenfalls in Betracht kommt im Einzelfall beispielsweise, dass der Elternteil sich - etwa als Inhaber (von Teilen) der Personensorge - die Informationen unschwer von Dritten verschaffen kann (vgl. dazu Gottschalk in Heilmann

§ 1686BGB Rn.

6), oder dass er auf sonstige Informationsquellen wie regelmäßige Hilfeplangespräche oder auch Protokolle hierüber zu verweisen ist, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln. 27

  1. bb)Hinreichende Feststellungen dazu, ob solche anderweitigen, ein berechtigtes Interesse des Antragstellers ausschließenden Informationsmöglichkeiten bestehen, hat das Oberlandesgericht - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Das Amtsgericht ist hier davon ausgegangen, dass die Umgangskontakte nicht damit belastet werden sollten, dass das Kind entsprechende Auskünfte erteilt, und hat sonstige Informationsquellen nicht erwogen. 28 Das berechtigte Interesse lässt sich derzeit auch nicht gegenüber der Kindesmutter oder dem Jugendamt verneinen. Nachdem es an Feststellungen zum Umfang der von der Kindesmutter wahrgenommenen Umgangskontakte ebenso fehlt wie zu denen des Antragstellers, kann nicht beurteilt werden, inwiefern die Kindesmutter über von der Auskunftspflicht umfasste Informationen verfügt, die dem Antragsteller nicht zur Verfügung stehen. Gleichfalls ungeklärt ist, ob und inwieweit eigenständigen Informationsbedürfnissen des Antragstellers gegenüber dem Jugendamt durch die von diesem angebotene Teilnahme an den Hilfeplangesprächen oder durch die Übersendung der entsprechenden Protokolle genügt werden kann. 29 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher teilweise aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die Sache ist insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). 30
  2. a)Bei seiner neuerlichen rechtlichen Beurteilung hat das Oberlandesgericht darauf Bedacht zu nehmen, dass der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen. Die von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes (vgl. etwa OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 8; Gottschalk in Heilmann

§ 1686BGB Rn.

10; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 13). 31 Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, so dass in der Regel zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen, nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen zu verlangen sind (vgl. etwa Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1326 ff.; Gottschalk in Heilmann

§ 1686BGB Rn. 10 f. mw

N; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht

  1. Aufl. § 1686 BGB Rn. 4; MünchKommBGB/Hennemann
  2. Aufl. § 1686 Rn. 11 f. mwN; NK-BGB/Peschel-Gutzeit
  3. Aufl. § 1686 Rn. 8 ff.; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 14 f. mwN). Nicht umfasst von den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1686 BGB ist die vermögensrechtliche Situation des Kindes (BeckOK BGB/Veit [Stand:
  4. Mai 2016] § 1686 Rn. 5; Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1329; NK-BGB/Peschel-Gutzeit
  5. Aufl. § 1686 Rn. 10; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 12 f.). Inwieweit es bei - wenn auch unregelmäßigem - Umgangskontakt des Auskunftsberechtigten der Übersendung eines Fotos des Kindes bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls. Zu bereits vorhandenen Informationen bedarf es keiner Auskunft (vgl. Fröschle Sorge und Umgang Rn. 1333; MünchKommBGB/Hennemann
  6. Aufl. § 1686 Rn. 7), die sich im Übrigen nur auf Umstände mit aktuellem Bezug erstrecken muss (vgl. Erman/Döll BGB
  7. Aufl. § 1686 Rn. 2; NK-BGB/Peschel-Gutzeit
  8. Aufl. § 1686 Rn. 9). 32 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und inwieweit ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung vorliegt, ist derjenige der abschließenden Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. OLG Hamm FamRZ 1995, 1288, 1289; BeckOK BGB/Veit [Stand:
  9. Mai 2016] § 1686 Rn. 3; jurisPK-BGB/Poncelet [Stand:
  10. Oktober 2016] § 1686 Rn. 16, 20). 33 b) Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, die Notwendigkeit der bislang unterbliebenen persönlichen Anhörungen des Kindes und der Kindeseltern (§§ 159 f. FamFG) einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen. 34
  11. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300142017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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