KORE300152016 ECLI:DE:BGH:2016:140116UVIIZR271.14.0 BGH 7. Zivilsenat 20160114 VII ZR 271/14 Urteil § 242 BGB, § 249 BGB, § 635 aF BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 4. November 2014, Az: 2 U 36/14vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 4. April 2014, Az: 6 O 1716/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Architektenhaftung für Mängel eines Industriehallenfußbodens: Drittschadensliquidation bei Tragung der Sanierungskosten durch den Hallenpächter Zur Drittschadensliquidation bei der Inanspruchnahme eines Architekten für Kosten der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf von dem Architekten schuldhaft verursachte Mängel des Architektenwerks zurückzuführen sind, wenn die Sanierungskosten nicht von dem Auftraggeber des Architekten und Halleneigentümer, sondern von einem mit dem Auftraggeber vertraglich verbundenen Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden sind. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie der durch die Nebeninterventionen verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin (Witwe und Alleinerbin) des vor Klageerhebung verstorbenen Architekten N., Ersatz von durch die Sanierung eines Industriehallenfußbodens entstandenen Kosten mit der Begründung, die Beklagte hafte hierfür als Folge eines mangelhaften Architektenwerks des Architekten N. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin einer Halle in L., die sie an die A. GmbH & Co. KG verpachtet hat; in dieser Halle verarbeitet die A. GmbH & Co. KG Geflügelfleisch. § 5 des am 5. September 1991 geschlossenen Pachtvertrags lautet wie folgt: 3 "Ein- und Umbauten, Instandhaltungen Die Pächterin ist berechtigt, das Pachtobjekt mit Einbauten und Einrichtungen zu versehen, die sie zusätzlich für erforderlich hält. Dazu darf sie auf ihre Kosten auch Veränderungen des Gebäudes vornehmen. Ein Anspruch der Pächterin bei Pachtende auf Ersatz des Zeitwertes baulicher Veränderungen besteht nicht. Die Pächterin hat alle während der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen und zu zahlen." 4 In den Jahren 2000 und 2001 erweiterte die Klägerin die genannte Halle, damit Platz für zwei weitere Produktionslinien (die Linien 4 und 5) neben den drei bereits vorhandenen Produktionslinien entstehe. 5 Mit Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben beauftragte die Klägerin mündlich den Architekten N. Mit den Bauhauptarbeiten am Erweiterungsbau wurde die Nebenintervenientin zu 2 der Beklagten beauftragt. Mit der Erstellung des Hallenfußbodens wurde die Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten beauftragt. 6 Ab Ende 2000 kam es zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten N. und der Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten, in dem Schäden an dem Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden. 7 In der Zeit vom 24. Mai 2006 bis zum 5. Juni 2006 ließ die A. GmbH & Co. KG den Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 sanieren, wobei der Umfang der Sanierungsarbeiten und deren Erforderlichkeit zwischen den Parteien streitig sind. Sämtliche mit der Sanierung zusammenhängenden Arbeiten wurden von der A. GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben, ihr in Rechnung gestellt und von ihr beglichen. 8 Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der nach ihrem Vorbringen zur Sanierung erforderlich gewesenen, von der A. GmbH & Co. KG getragenen Kosten in Höhe von insgesamt 840.758,81 €. 9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. 10 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 12 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil die im Zuge der Mängelbeseitigung angefallenen Kosten vollständig von der A. GmbH & Co. KG übernommen worden seien. 13 Die Grundsätze der Drittschadensliquidation kämen nicht zur Anwendung, da diese ein Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigtem und Geschädigtem voraussetzten. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin Auftraggeberin des Architekten N. gewesen. Sollte dessen Leistung tatsächlich mangelhaft gewesen sein, wäre der Schaden bei der Klägerin eingetreten. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, dass bei einem Werkvertrag der vom Unternehmer schuldhaft verursachte Mangel selbst der beim Auftraggeber eingetretene Schaden sei. 14 Sollte die Leistung des Architekten mit der Folge mangelhaft gewesen sein, dass er für die am Hallenboden aufgetretenen Schäden verantwortlich wäre, stünde der Klägerin zwar grundsätzlich der zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung erforderliche Betrag zu. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide aber aus, da die von der A. GmbH & Co. KG übernommenen Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung seien im Streitfall anwendbar. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich nicht entnehmen, dass der Vorteilsausgleich nur im Rahmen werkvertraglicher Leistungsketten anzuwenden sei. Zwar sei der Grundsatz der Vorteilsausgleichung in mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567 = NZBau 2007, 580) für die werkvertragliche Leistungskette bejaht worden. Da der Bundesgerichtshof den Vorteilsausgleich aber aus § 242 BGB herleite, könne die Anwendung nicht auf derartige Fälle beschränkt werden. 15 Stehe fest, dass eine künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen sei, müsse die Klägerin diesen tatsächlich erzielten Vorteil an die Beklagte weitergeben. Eine solche Situation sei hier gegeben. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die A. GmbH & Co. KG bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem Pachtvertrag gehandelt habe. Die Maßnahme sei in den Zuständigkeitsbereich der A. GmbH & Co. KG gefallen. 16 Durch die - nach Behauptung der Klägerin - mangelhafte Leistung des Architekten N. habe die Klägerin deshalb zwar einen Schaden in Form der mangelhaften Werkleistung, nicht aber eine Vermögenseinbuße erlitten. Es sei deshalb nach § 242 BGB nicht sachgerecht, dass die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen könne. II. 17 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 18 1. Auf das Architektenvertragsverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrags mit dem Architekten N. getroffen. Daraus, dass es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits ab Ende 2000 zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten N. und der Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten kam, in dem Schäden an dem Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden, geht indes hervor, dass der Architektenvertrag vor dem 31. Dezember 2001 zustande gekommen ist. 19 2. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei den ersetzt verlangten Sanierungskosten um Folgeschäden von - von dem Architekten N. schuldhaft verursachten - Mängeln des Architektenwerks handelt. 20 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil, Seite 4 und 8 f. i.V.m. dem Urteil des Landgerichts vom 4. April 2014, Seite 3) wurde und wird § 5 des Pachtvertrags vom 5. September 1991 von der Klägerin und der A. GmbH & Co. KG übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpachteten Halle in den Verantwortungsbereich der A. GmbH & Co. KG fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit weder von den Parteien geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. 21 4. Nicht zu beanstanden ist es im Ergebnis, dass das Berufungsgericht einen eigenen Schaden der Klägerin bezüglich der entstandenen Sanierungskosten verneint hat. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.