BGH, Urteil vom 11.03.2026 – I ZR 202/25 – Textform und Vertragsschluss beim Maklervertrag 1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin…
KORE300152026 ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR202.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260311 I ZR 202/25 Urteil § 125 S 1 BGB, § 126b S 1 BGB, § 656a BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB, § 818 Abs 3 BGB vorgehend OLG Celle, 2. Oktober 2025, Az: 11 U 23/25, Urteilvorgehend LG Stade, 4. Februar 2025, Az: 6 O 324/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Textform und Vertragsschluss beim Maklervertrag 1. Die Vorschrift des § 126b Satz 1 BGB ist mit Blick auf § 656a BGB dahin auszulegen, dass - wenn ein Maklervertrag die Textform wahren muss - die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien nicht in einem Dokument enthalten sein müssen, sondern auch jeweils auf getrennten dauerhaften Datenträgern vorhanden sein können mit der Folge, dass durch den Austausch von E-Mails ein nach § 656a BGB formwirksamer Maklervertrag zustande kommen kann.
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist Immobilienmaklerin. Der Kläger und seine Ehefrau bekundeten Interesse an dem Kauf einer von der Beklagten im Rahmen ihrer Maklertätigkeit angebotenen Immobilie. In diesem Zusammenhang kam es am 1. August 2022 zum Abschluss eines Maklervertrags zwischen ihnen und der Beklagten.
2 Im weiteren Verlauf wurde auch der Verkauf der eigenen Immobilie des Klägers und seiner Ehefrau Gegenstand der Korrespondenz. Mit E-Mail vom 30. März 2023 nahmen der Kläger und seine Ehefrau Bezug auf ein Telefonat und gaben der Beklagten gegenüber ein für die Kaufinteressenten, die Eheleute H. , bestimmtes Gegenangebot für den Verkauf ihrer Immobilie ab. Mit E-Mail vom 3. April 2023 nahm die Beklagte auf weitere zwischenzeitlich erfolgte Kaufpreisverhandlungen mit den Kaufinteressenten Bezug und bot ein Gespräch - Treffen oder Telefonat - hierzu an. In dieser E-Mail der Beklagten waren unterhalb des Nachrichtentextes und der Unterschrift der Beklagten mehrere Hinweise angefügt, unter anderem ein "Hinweis zur Fälligkeit der Provision", ein Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf der Homepage zu finden seien, sowie ein "Hinweis auf Widerrufsbelehrung".
3 Der "Hinweis zur Fälligkeit der Provision" lautet:
Wir weisen darauf hin, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages bei einem Einfamilienhaus eine vom Veräußerer und Erwerber zu zahlende Provision fällig wird. Diese beläuft sich maximal auf 3,57% des Kaufpreises (inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und je Partei), im Verkaufsfall. ...
Mit Vereinbarung eines Besichtigungstermins, oder eines Termins in unseren Räumlichkeiten erklären Sie sich mit der Zahlung der Provision einverstanden, sofern Sie uns nicht im Vorwege einen schriftlichen Widerruf zukommen lassen.
4 Mit einer weiteren E-Mail vom 13. April 2023 stimmten der Kläger und seine Ehefrau "wie besprochen" zu, dass die Beklagte bei einem Notar einen Termin für den Verkauf ihres Hauses vereinbare.
5 Mit notariellem Vertrag vom 12. Mai 2023 verkauften der Kläger und seine Ehefrau ihr Hausanwesen zu einem Kaufpreis von 617.000 €. Der notarielle Kaufvertrag enthielt in § 13 folgende Regelung:
Der Verkäufer und der Käufer erklären, dieser Vertrag wurde durch die Firma Immobilien-Vermittlung M. B. , S. Straße , St. , vermittelt. Aus der dort getroffenen Vereinbarung steht der Maklerin eine Courtage zu. Diese Erklärung führt nicht zu einer Erweiterung der Käufer- und/oder Verkäuferpflichten aus dem Maklervertrag oder zum Verzicht auf Einwendungen, hat allerdings Beweiswirkung zu Gunsten des Maklers.
6 Am 15. Mai 2023 stellte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau eine Provision in Höhe von 1,2 % des Kaufpreises zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 8.810,76 € in Rechnung. Die Rechnung wurde kurze Zeit später ausgeglichen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 3. August 2023 widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Maklervertrag zugrunde liegenden Willenserklärungen und forderten die Beklagte auf, den bereits gezahlten Betrag bis spätestens zum 24. August 2023 zurückzuzahlen.
7 Der Kläger hat von der Beklagten aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückzahlung der gezahlten Maklerprovision nebst Zinsen seit dem 25. August 2023 begehrt.
8 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Celle, NZM 2025, 988).
9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
10 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien sei ein wirksamer (Verkäufer-)Maklervertrag, der den Rechtsgrund für die streitgegenständliche Zahlung darstelle, nicht geschlossen worden. Folglich müsse die Beklagte den Maklerlohn zurückzahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11 Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne ein Immobilienmaklervertrag, der sich - wie unstreitig der hier in Betracht kommende - auf ein Einfamilienhaus beziehe, zur Meidung eines Verstoßes gegen die nach § 656a BGB nunmehr vorgeschriebene Textform nicht mehr durch konkludente Willenserklärungen geschlossen werden, sondern bedürfe eines in Textform erklärten ausdrücklichen Angebots sowie einer in gleicher Form erklärten Annahme. Daran fehle es im Streitfall.
12 Der für die Begründung des Klageanspruchs maßgebliche Maklervertrag sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bereits am 1. August 2022 - insoweit wohl formwirksam - geschlossen worden, als der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte mit dem Nachweis der Gelegenheit zum Erwerb eines anderen Hausgrundstücks beauftragt hätten.
13 Unterstelle man einen formwirksamen Abschluss eines Verkäufermaklervertrags im Frühjahr 2023, wäre der Klageanspruch nicht aus anderen Gründen begründet. Der vom Kläger und seiner Ehefrau erklärte Widerruf dieses - hypothetischen - Vertrags sei unwirksam. Denn sie seien in der E-Mail der Beklagten vom 3. April 2023 inhaltlich zutreffend über ihr Widerrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 312c BGB belehrt worden. Auf das Fehlen der Beifügung des Muster-Widerrufsformulars, auf dessen Existenz und rechtliche Wirkung die Beklagte im Text der Widerrufsbelehrung hingewiesen habe, könnten sich der Kläger und seine Ehefrau zur Begründung für den Fortbestand des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB nicht berufen. Denn sie hätten dieses Formular schon im August 2022 beim Abschluss des Käufermaklervertrags erhalten.
14 Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte als Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Lohns auf die in den notariellen Kaufvertrag unter § 13 aufgenommene Maklerklausel.
15 Der von der Beklagten erhobene Einwand der Entreicherung sei nicht schlüssig dargelegt. Ein zu saldierender Gegenanspruch der Beklagten auf Wertersatz für die von ihr unstreitig geleisteten Maklerdienste sei nicht begründet, weil anderenfalls der Schutzzweck des § 656a BGB umgangen würde.
16 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückgewähr der an die Beklagte gezahlten Maklerprovision zwar nicht bejaht werden (dazu II 2). Seine Beurteilung, dass zwischen den Parteien ein formwirksamer Maklervertrag nicht zustande gekommen ist, erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig (dazu II 3), so dass die Beklagte die gezahlte Maklerprovision nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückzugewähren hat (dazu II 4).
17 1. Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf nach § 656a BGB der Textform. Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss gemäß § 126b Satz 1 BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist (§ 126b Satz 2 Nr. 1 BGB), und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (§ 126b Satz 2 Nr. 2 BGB). Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, nichtig.
18 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen die nach § 656a BGB nunmehr vorgeschriebene Textform könne ein Maklervertrag nicht mehr durch konkludente Willenserklärungen geschlossen werden, sondern bedürfe eines in Textform erklärten ausdrücklichen Angebots sowie einer in Textform erklärten ausdrücklichen Annahmeerklärung, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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24 Dies ergibt sich daraus, dass § 126b BGB keine den Vorschriften des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 126a Abs. 2 BGB entsprechende Regelung enthält, nach der die Parteien bei einem Vertrag für die Wahrung der Schriftform auf derselben Urkunde unterzeichnen und für die Wahrung der elektronischen Form jeweils ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren müssen. Muss aufgrund einer gesetzlichen Regelung bei einem Vertrag die Textform eingehalten werden, reicht es deshalb aus, wenn sowohl die Angebots- als auch die Annahmeerklärung den Voraussetzungen der Textform genügen (Spindler/Wöbbeking in Spindler/Schuster/Kaesling aaO § 126b BGB Rn. 12; Binder, ZfBR 2021, 332, 333).
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27 Der Gesetzeswortlaut fordere eine "lesbare" Erklärung. Das treffe auf konkludente Willenserklärungen, also Verhaltensweisen, die den Schluss auf einen bestimmten Erklärungswillen zuließen, nicht zu. Nur verbalisierte Verhaltensweisen, die den Schluss auf den Willen zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zuließen, seien geeignet, die Textform der §§ 656a, 126b BGB einzuhalten, nicht dagegen nur tatsächliche Verhaltensweisen. Hierzu gehöre auch die an einen Makler gerichtete Bitte um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins oder - wie im Streitfall - die mit der E-Mail vom 13. April 2023 geäußerte Bitte der Grundstücksverkäufer, einen Notartermin zum Zweck der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags zu organisieren, nachdem der Makler den Verkäufern einen potentiellen Käufer in Aussicht gestellt und diesen Hinweis mit einem eindeutigen Hinweis auf ein Provisionsverlangen versehen habe, wie es die Beklagte in der E-Mail vom 3.
April 2023 getan habe. Derartige verbalisierte Verhaltensweisen enthielten im Unterschied zu einer ausdrücklich formulierten Willenserklärung nicht den vollständigen Erklärungstatbestand. Der Kläger und seine Ehefrau hätten nach dem Empfang des Provisionsverlangens der Beklagten nicht erklärt, dass sie dieses zur Kenntnis genommen hätten und damit einverstanden seien, im Fall des erfolgreichen Abschlusses des Kaufvertrags einen Maklerlohn in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises brutto zu zahlen, und folglich das Angebot auf Abschluss eines (Verkäufer-) Maklervertrags annähmen. Von der in Textform abgefassten Bitte, einen Notartermin zu vereinbaren, sei der Schluss auf die Annahme des von der Beklagten unterbreiteten Vertragsangebots nur demjenigen Empfänger möglich, der weitere Erkenntnisse hinzusetzte.
Der nötige weitere Teil des Erklärungstatbestands habe hier in dem von der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Erfahrungssatz gelegen, dass derjenige, der sich in Kenntnis eines Provisionsverlangens Maklerdienste gefallen lasse, das Vertragsangebot des Maklers annehme. Dieser Erfahrungssatz finde sich in der in Textform abgegebenen Erklärung aber nicht wieder.
28 Demgegenüber greife das Argument der grundsätzlichen Gleichwertigkeit ausdrücklicher und konkludenter Willenserklärungen nicht durch. Diese Gleichwertigkeit bestehe nicht, wenn das Gesetz eine besondere Form anordne. Im Fall der Schriftform und erst recht der notariellen Beurkundung müsse grundsätzlich das gesamte formbedürftige Rechtsgeschäft in der Urkunde nebst aller Nebenabreden in der Urkunde enthalten sein. Die Möglichkeit zur Auslegung derartiger Willenserklärungen sei begrenzt. Die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände, die außerhalb der Urkunde lägen, müssten in der Urkunde zumindest einen, wenn auch gegebenenfalls unvollkommenen, Ausdruck gefunden haben. Dies müsse auch für Willenserklärungen gelten, die nur das herabgesetzte Formerfordernis der Textform erfüllen müssten.
29 Diese Beurteilung ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
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34 3. Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus. Das Berufungsurteil stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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39 (a) Nach § 126b BGB aF musste, wenn durch Gesetz Textform vorgeschrieben war, die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Die Vorschrift des § 126b BGB ist im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) mit Wirkung ab dem 13. Juni 2014 geändert und an die Terminologie der Richtlinie angepasst worden. In der seitdem geltenden Fassung des § 126b BGB wird der Abschluss der Erklärung nicht mehr aufgeführt.
40 (b) Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung jedoch keine inhaltliche Änderung beabsichtigt (BT-Drucks. 17/12637, S. 44). Es ist deshalb für die Einhaltung der Textform - ebenso wie bei der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) - weiterhin erforderlich, dass der Erklärende auf geeignete Weise deutlich macht, wo seine Erklärung endet (vgl. Grüneberg/Ellenberger aaO § 126b Rn. 5; MünchKomm.BGB/Einsele, 10. Aufl., § 126b Rn. 8; BeckOGK.BGB/Primaczenko/Frohn, Stand 1. Mai 2020, § 126b Rn. 23 f.; Jauernig/Mansel, BGB, 19. Aufl., § 126b Rn. 2; D. Fischer aaO Kap. XII Rn. 27; vgl. auch Staudinger/Hertel, BGB [2023], § 126b Rn. 29; Erman/Arnold aaO § 126b Rn. 8; aA NK-BGB/Noack/Kremer, 4. Aufl., § 126b Rn. 14; Ahrens in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 20. Aufl., § 126b Rn. 11). Die Kenntlichmachung des Textendes ist erforderlich, weil anderenfalls für den Empfänger der Willenserklärung nicht erkennbar ist, dass das Dokument vollständig ist und dass es sich nicht nur um einen Entwurf eines noch nicht fertiggestellten Textes handelt. Der deutlich gemachte Textabschluss darf deshalb nicht durch darunter angebrachte Nachträge beseitigt werden (BeckOK.BGB/Wendtland aaO § 126b Rn. 7).
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42 (a) Die Beklagte hat mit ihrer E-Mail vom 3. April 2023 auf das Gegenangebot des Klägers und seiner Ehefrau geantwortet, mit dem diese auf das von der Beklagten übermittelte Kaufangebot der Kaufinteressenten reagiert haben. Sie hat ein Treffen mit dem Kläger und seiner Ehefrau und alternativ ein Telefonat angeboten und diese Nachricht mit einer Grußformel beendet und in lesbarer Form mit ihrem Namen, ihrer Adresse und ihren Kontaktdaten unterzeichnet. Im Anschluss daran findet sich eine Bitte an Interessenten im Hinblick auf die Besichtigungen unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie. Daran schließen sich mehrere Hinweise an: "Hinweise zur Datenschutzerklärung", der bereits erwähnte "Hinweis zur Fälligkeit der Provision", ein "Hinweis auf unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen" und der letzte, ebenfalls bereits erwähnte "Hinweis auf Widerrufsbelehrung". Eine Unterschrift oder eine ähnliche Erklärung, die das Dokumentende kenntlich macht, findet sich nach diesem letzten Hinweis nicht.
43 (b) Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des IX. Zivilsenats (BGH, NJOZ 2012, 926) zugrunde lag, hat die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 3. April 2023 oberhalb ihrer Unterschrift keine - hier: auf den Abschluss eines Maklervertrags mit dem Kläger und seiner Ehefrau gerichtete - Vertragserklärung abgegeben und sie durch unterhalb der Unterschrift angebrachte Erklärungen ergänzt. Im Streitfall hat die Beklagte vielmehr oberhalb ihrer Unterschrift überhaupt keine Vertragserklärung abgegeben. Die Erklärung, in der das Provisionsverlangen der Beklagten enthalten ist, befindet sich unterhalb der Unterschrift. In einem solchen Fall ist erst recht davon auszugehen, dass unterhalb der Unterschrift befindliche Erklärungen zu einem Vertrag dem Textformerfordernis nicht genügen.
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47 4. Dem Kläger steht damit nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Maklerlohns zu.
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53 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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