KORE300162016 ECLI:DE:BGH:2016:130116BVIIZR36.14.0 BGH 7. Zivilsenat 20160113 VII ZR 36/14 Beschluss § 42 Abs 2 ZPO vorgehend BGH, 9. April 2015, Az: VII ZR 36/14, EuGH-Vorlagevorgehend OLG Zweibrücken, 30. Januar 2014, Az: 4 U 66/13, Urteilvorgehend LG Frankenthal, 14. März 2013, Az: 6 O 304/12, Urteilnachgehend EuGH, 16. Februar 2017, Az: C-219/15, Urteilnachgehend BGH, 22. Juni 2017, Az: VII ZR 36/14, Revision als unbegründet zurückgewiesen DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines Richters am Bundesgerichtshof wegen öffentlicher Äußerungen auf einer Fachtagung zu einem anhängigen Rechtsstreit und einer diesbezüglichen Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof Zur Frage der Besorgnis der Befangenheit eines Richters, der Mitglied der Spruchgruppe eines beim Bundesgerichtshofs anhängigen Rechtsstreits ist, der derzeit ausgesetzt ist und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung einer Richtlinie vorgelegt ist, weil der Richter sich zu dem Fall und der Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs auf einer Fachtagung öffentlich geäußert hat. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Richter am Bundesgerichtshof X wird als unbegründet zurückgewiesen. I. 1 Die Klägerin ließ sich am 1. Dezember 2008 in Deutschland Silikonbrustimplantate einsetzen, die von einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, das zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen ist, hergestellt worden waren. 2 Silikonbrustimplantate sind Medizinprodukte, die nach Art. 1 der Richtlinie 2003/12/EG der Kommission vom 3. Februar 2003 zur Neuklassifizierung von Brustimplantaten im Rahmen der Richtlinie 93/42/EWG (ABl. 2003 L 28 S. 43 f.) als Medizinprodukte der Klasse III eingestuft werden. Medizinprodukte der Klasse III dürfen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Medizinproduktegesetz nur in den Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 37 Abs. 1 MPG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 (vormals § 6 Abs. 1 Nr. 1) Medizinprodukte-Verordnung (MPV) in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG durchgeführt worden ist. Bestandteil dieses Konformitätsbewertungsverfahrens ist das Qualitätssicherungssystem, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung (Nr. 3 bis 5 Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG). Die förmliche Überprüfung (Audit) des Qualitätssicherungs-systems, die Prüfung der Produktauslegung und die Überwachung werden von einer sogenannten "benannten Stelle" durchgeführt, die der Hersteller zu beauftragen hat. Das Herstellerunternehmen beauftragte die Beklagte als benannte Stelle mit den genannten Aufgaben. 3 2010 stellte die zuständige französische Behörde fest, dass bei der Herstellung der Brustimplantate entgegen dem Qualitätsstandard minderwertiges Industriesilikon verwendet wurde. Auf ärztlichen Ratschlag ließ sich die Klägerin daraufhin 2012 ihre Implantate entfernen. Sie begehrt deshalb von der Beklagten ein Schmerzensgeld von 40.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden. 4 Ihre Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Verfahren der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 vorgelegt (Beschluss vom 9. April 2015 - VII ZR 36/14, NJW 2015, 2737). II. 5 Im Revisionsverfahren, in dem die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 den Richter am Bundesgerichtshof X wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der abgelehnte Richter, der Berichterstatter gewesen sei, habe sich am 25. September 2015 bei einer öffentlichen Fachtagung für Haftpflichtrecht in H. zu dem anhängigen Verfahren geäußert und dabei Äußerungen getätigt, die bei der Beklagten den Eindruck der Voreingenommenheit erweckten. Im Einzelnen: Die Äußerungen stünden in unmittelbarem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Verfahren, das aktuell bei dem Senat anhängig sei, dem der abgelehnte Richter angehöre, auch wenn der Senat die Entscheidung über die Revision ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte vorgelegt habe. Bei seinem Vortrag habe der abgelehnte Richter zwar die Parteien nicht namentlich genannt, jedoch hätten seine an die Teilnehmer ausgeteilten Unterlagen das einschlägige Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs enthalten. Der abgelehnte Richter habe zudem davon gesprochen, dass Industriesilikon krebserregend sei oder jedenfalls eine krebserregende Wirkung nicht ausgeschlossen werden könne. Dies sei im Rechtsstreit jedoch streitig und von den Tatsacheninstanzen nicht positiv festgestellt worden. Der abgelehnte Richter habe weiter ausgeführt, dass die benannte Stelle möglicherweise sich von der Verwendung "wertvollen" Silikons zu überzeugen habe und ein bloßes "Vorbeigehen und Kucken" eventuell nicht ausreiche. Es sei von den Vorinstanzen aber nicht festgestellt, dass die Beklagte nur "vorbeigegangen und gekuckt" habe. Die Formulierung werte die Position der Beklagten ab, weil sie eine oberflächliche und unsorgfältige Vorgehensweise beim Audit suggeriere. In diesem Zusammenhang habe der abgelehnte Richter anekdotenhaft von seiner Tätigkeit als Werksstudent in einem Stahlunternehmen erzählt, wo nach Ankündigung einer Aufsicht die Schutzmaßnahmen zur Einhaltung von Sicherheitsvorschriften "auf Vordermann" gebracht worden seien. Am Tag danach seien diese jedoch wieder fallengelassen worden. Die Beklagte verstehe den Zusammenhang zwischen dem anhängigen Sachverhalt und der Anekdote nicht, dieser impliziere jedoch, dass der abgelehnte Richter der Ansicht sei, dass die Beklagte jederzeit mit dem betrügerischen Verhalten der französischen Herstellerfirma habe rechnen müssen. Auf den von einigen Teilnehmern der Veranstaltung erhobenen Einwand, für die benannten Stellen ergebe sich ein hohes Haftungsrisiko, habe der abgelehnte Richter geantwortet, dass mit den Zertifizierungen viel Geld verdient werde, aber keiner haften wolle; zudem stehe es jeder angefragten Institution frei, ob sie dieses Risiko eingehe. Auf die Frage nach dem Beweis eines konkreten Schadens und der Beweislast für die Kausalität habe der abgelehnte Richter zunächst darauf verwiesen, dass es sich um ein laufendes Verfahren handele; gleichwohl habe er dazu eine klare Meinung und das Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei schon seit über 100 Jahren bekannt. Auf die ebenfalls in der Diskussion gestellte Frage nach der Überschaubarkeit des geschützten Personenkreises in den Fällen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter habe er auf die Aufweichung dieser Voraussetzung in sogenannten Anlegerfällen hingewiesen. Die Beklagte sieht darin eine einseitige Vorfestlegung in der rechtlichen Beurteilung in der Person des abgelehnten Richters zuungunsten der Beklagten. In der gebotenen Gesamtschau aller Umstände lägen objektive Gründe vor, die ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigten. 6 Die Beklagte hat zur Glaubhaftmachung die eidesstattlichen Erklärungen dreier Teilnehmer an der Veranstaltung in H. zu den Akten gereicht. Der abgelehnte Richter hat sich am 9. November 2015 dienstlich geäußert. III. 7 Das Ablehnungsgesuch ist nicht begründet. 8 Der Senat kann über das Ablehnungsgesuch trotz Aussetzung des Verfahrens entscheiden, weil es sich dabei nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache, sondern um eine Nebenentscheidung handelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 249 Rn. 9). 9 1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG, BVerfGE 88, 17, 22 f., juris Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 und vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281, juris Rn. 4). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit parteiisch gegenüber (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGH-Report 2005, 1350, juris Rn. 1). 10 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor. Es liegen keine Umstände vor, die den Anschein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit begründen. 11
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