BGH, Beschluss vom 04.11.2020 – XII ZB 436/19 – Vergütung des Berufsbetreuers: Vorliegen eines Heimaufenthalts des Betreuten Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung…
KORE300162021 ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB436.19.0 BGH 12. Zivilsenat 20201104 XII ZB 436/19 Beschluss § 5 Abs 2 S 2 Nr 4 VBVG vom 21.04.2005, § 5 Abs 3 VBVG vom 21.04.2005 vorgehend LG Leipzig, 19. August 2019, Az: 2 T 602/16vorgehend AG Leipzig, 11. April 2017, Az: 536 XVII 1465/05vorgehend AG Leipzig, 27. April 2016, Az: 536 XVII 1465/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des Berufsbetreuers: Vorliegen eines Heimaufenthalts des Betreuten Lebt der Betroffene in einer angemieteten Wohnung und bezieht er von einem gesonderten Anbieter ambulante Betreuungsleistungen, so hält er sich damit grundsätzlich noch nicht in einem Heim gemäß § 5 Abs. 3 VBVG a.F. auf (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17, FamRZ 2019, 477 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18, FamRZ 2020, 1408).
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 19. August 2019 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Leipzig vom 27. April 2016 und vom 11. April 2017 dahingehend abgeändert, dass die dem weiteren Beteiligten zu 2 aus der Staatskasse zu erstattende Betreuervergütung anstelle der jeweils festgesetzten 804 € auf jeweils 1.407 € festgesetzt wird.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 3.
Wert: 1.206 € I.
1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütungsansprüche eines Betreuungsvereins.
2 Der Betroffene lebte aufgrund eines Mietvertrags in einer eigenen Wohnung und erhielt von einem im selben Haus ansässigen Anbieter Betreuungsleistungen. Die Beteiligte zu 1 ist seit dem Jahr 2008 als Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2 (Betreuungsverein) zur Betreuerin für den Betroffenen bestellt. Der Beteiligte zu 2 hat für die Zeit vom 12. Februar 2015 bis 11. Februar 2016 und vom 12. Februar 2016 bis 11. Februar 2017 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von jeweils 1.407 € beantragt. Bei der Berechnung seines Zeitaufwands ist er davon ausgegangen, dass der mittellose Betroffene nicht in einem Heim lebt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung - im Folgenden aF).
3 Das Amtsgericht hat die Vergütung unter Berücksichtigung des geringeren Stundenansatzes für einen Betreuten, der in einem Heim lebt, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG aF auf jeweils 804 € festgesetzt. Nachdem eine den Vergütungszeitraum vom 12. Februar 2015 bis 11. Februar 2016 betreffende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2019 (1 BvR 2006/16 - FamRZ 2019, 1643) unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufgehoben worden war, hat das Landgericht die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 2 die Festsetzung der Vergütung in der beantragten Höhe.
II.
4 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abänderung der Entscheidungen des Amtsgerichts.
5 1. Das Landgericht hat zur Einstufung der Wohnung als Heim ausgeführt, der vergütungsrechtliche Heimbegriff sei dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt würden. Auch Wohnformen des betreuten Wohnens könnten unter den Heimbegriff fallen. Maßgebend sei hierfür nicht der tatsächliche Aufwand des Betreuers oder die Anzahl der abgeschlossenen Verträge, sondern wie sich die Vertragsgestaltung darstelle, wer Betreiber der Wohnanlage und Betreuungsträger sei und welche Wahlmöglichkeiten der Betroffene bezüglich des Betreuungsträgers habe. Seien der Betreiber der Wohnanlage und der Betreuungsträger identisch, liege ein Heim vor.
Zwar möge der Betroffene einen Mietvertrag mit einer Privatperson abgeschlossen haben, doch sei der Vermieter nicht Betreiber der Wohnanlage, sondern eine mit dem Betreuungsträger personenidentische häusliche Krankenpflege, die im Anwesen ihren Sitz habe. Die Wohnungen seien nicht auf dem freien Markt, sondern nur über die Betreuungsträgerin zugänglich. Bei den Wohnungseigentümern handele es sich lediglich um Kapitalanleger. Aufgrund der Ortsansässigkeit des Betreuungsträgers werde Betreuung oder Pflege tatsächlich nicht extern angeboten, und es bestehe keine Wahlmöglichkeit, da die Betreiberin der häuslichen Krankenpflege die ausschließliche Verfügungsbefugnis über wesentliche Bereiche des Anwesens innehabe.
So könnten nach dem Betreuungsvertrag Hof und Außenbereiche sowie Aufenthaltsräume und das Pflegebad nur genutzt werden, wenn Grundleistungen des Betreuungsvertrages vereinbart würden. Aufgrund der 24stündigen Präsenz des Pflegepersonals sei der Abschluss eines Betreuungsvertrags nur mit dem Betreuungsträger sinnvoll.
6 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7 Die dem Beteiligten zu 2 für die Vereinsbetreuung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 VBVG zustehende Vergütung ist aufgrund des Stundenansatzes nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG aF zu bemessen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Betroffene seinen Aufenthalt nicht in einem Heim.
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10 Die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs sind daher nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereitgestellt werden. Eine Wohnung wird nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbietet, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden ist, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen, § 5 Abs. 3 Satz 2 VBVG aF iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 HeimG (Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 - XII ZB 517/17 - FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 20. Mai 2020 - XII ZB 226/18 - FamRZ 2020, 1408 Rn. 9).
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16 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
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