BGH, Urteil vom 11.09.2025 – I ZR 14/23 – Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung eines Internet-Versandhandels mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung"…
KORE300162025 ECLI:DE:BGH:2025:110925UIZR14.23.0 BGH 1. Zivilsenat 20250911 I ZR 14/23 Urteil Art 6 Buchst c EGRL 31/2000, § 2 Nr 2 TMG, § 6 Abs 1 Nr 3 TMG, § 6 Abs 1 Nr 3 DDG, Art 7 Abs 5 EGRL 29/2005, Anh 2 EGRL 29/2005, § 2 Abs 1 Nr 2 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs 1 UWG, § 5b Abs 4 UWG, § 8 Abs 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG vorgehend EuGH, 15. Mai 2025, Az: C-100/24, Urteilvorgehend BGH, 21. Dezember 2023, Az: I ZR 14/23, EuGH-Vorlagevorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. Januar 2023, Az: 15 U 75/22vorgehend LG Hamburg, 21. Juli 2022, Az: 403 HKO 37/22, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung eines Internet-Versandhandels mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" - Bequemer Kauf auf Rechnung II Bequemer Kauf auf Rechnung II Die Bewerbung der Zahlungsmodalität "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite eines Internet-Versandhandels kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025 - C-100/24, GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix).
Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 15. Zivilsenat - vom 9. Januar 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel.
2 Im Dezember 2021 warb die Beklagte auf ihrer Website www.bonprix.de mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" (siehe nachfolgend abgebildete Anlage K 2 mit zur Verdeutlichung der Angabe hinzugefügter Pfeilmarkierung).
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 3 Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab. Sie beanstandete die Werbung als irreführend, da sie den tatsächlich vorhandenen Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht erkennen lasse.
4 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, auf einer zur Anbahnung von Kaufverträgen mit Verbrauchern veröffentlichten Website - wie aus dem als Anlage K2 vorgelegten Bildschirmausdruck ersichtlich - mit dem Slogan "Bequemer Kauf auf Rechnung" zu werben, wenn der so beworbene Kauf auf Rechnung nur unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers angeboten wird.
5 Ferner verlangt die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2022 - 403 HKO 37/22, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach vorherigem Hinweis durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
7 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (GRUR 2024, 316 = WRP 2024, 462 - Bequemer Kauf auf Rechnung I) zur Auslegung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Werbung mit einer Zahlungsmodalität (hier: "bequemer Kauf auf Rechnung"), die zwar nur einen geringen Geldwert hat, jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers dient (hier: keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten; bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung), ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr dar?
8 Hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 15. Mai 2025 (C-100/24, GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix) geantwortet:
Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann.
9 I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, die Werbung mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" sei weder irreführend noch verstoße sie gegen eine Informationspflicht. Mangels Unterlassungsanspruchs seien Abmahnkosten nicht zu erstatten.
10 II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 3 UWG lediglich hinsichtlich einer Irreführung nach § 5 UWG (dazu nachfolgend II 1), nicht aber einer Informationspflichtverletzung nach § 5a UWG (dazu nachfolgend II 2) verneint werden. Deshalb hat auch die Abweisung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz keinen Bestand.
11 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1, §§ 3 und 5 UWG nicht besteht.
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13 Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 65/22, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 57] = WRP 2025, 869 - Doppeltarifzähler II, mwN).
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Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass im Online-Versandhandel ein Rechnungskauf unter Bedingungen marktüblich sei. Dem sei die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Selbst wenn ein Verbraucher sich keine Gedanken über eventuelle Vorbehalte der Beklagten machen sollte, weil es an einem Hinweis darauf fehle, liege keine Irreführung vor. Die beanstandete Angabe sei objektiv wahr, weil ein Kauf auf Rechnung bei der Beklagten möglich sei, und die bei der Prüfung einer Irreführung durch objektiv wahre Angaben anzustellende Interessenabwägung gehe zugunsten der Beklagten aus. Es bestehe kein gesteigerter Anlockeffekt der Werbung. Im Bestellprozess werde der Kunde über die Bedingungen des Rechnungskaufs informiert.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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16 Weder bedarf in diesem Zusammenhang der Entscheidung, ob § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG einen abschließenden Katalog der für eine Irreführung maßgeblichen Umstände enthält (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20, GRUR 2022, 925 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 856 - Webshop Awards, mwN), noch muss entschieden werden, ob es sich bei der vorliegend beworbenen Zahlungsmodalität um eine Bedingung im Sinne der Nr. 2 der Aufzählung handelt, unter der die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, oder ob sie ein Recht des Verbrauchers im Sinne von Nr. 7 der Aufzählung darstellt (für eine Anwendung der Nr. 2 GK-UWG/Peifer, 3. Aufl., § 5 Rn. 780; für eine Anwendung der Nr. 7 Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 5 Rn. 824; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5 Rn. 8.1 und Rn. 8.4). Denn übereinstimmend und zu Recht wird angenommen, dass es sich jedenfalls um einen von § 5 UWG erfassten Irreführungsgesichtspunkt handelt.
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23 2. Die Revision hat Erfolg, weil mit der Begründung des Berufungsgerichts ein Verstoß der Beklagten gegen § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF und § 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG nF in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG nicht verneint werden kann.
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26 Die nach dem Zeitpunkt der Vornahme der angegriffenen Handlung durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung zum 28. Mai 2022 eingetretenen Änderungen haben keine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage bewirkt (vgl. BGH, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 24] - Doppeltarifzähler II). § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF ist ohne für den Streitfall bedeutsame Änderung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF verschoben worden. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG aF stimmt mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nF wörtlich überein. Die Regelung des § 5a Abs. 2 und 5 UWG aF findet sich um den Fall des Vorenthaltens wesentlicher Informationen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ergänzt und ansonsten inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 bis 3 UWG. Aus § 5a Abs. 4 UWG aF ist § 5b Abs. 4 UWG nF geworden, wobei vor "Informationen" das Wort "solche" eingefügt wurde.
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28 Die Vorschriften der § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF, § 5a Abs. 1 UWG nF dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF/§ 5b Abs. 4 UWG nF erlassen wurden, bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten. In der Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG wird auf Art. 6 der Richtlinie 2000/31/EG verwiesen, dessen Umsetzung § 6 Abs. 1 TMG (jetzt: § 6 Abs. 1 DDG) diente (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 15 f.] - Bequemer Kauf auf Rechnung I).
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31 Nach Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Umsetzung der mithin richtlinienkonform auszulegende § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG diente, stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen: Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
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34 Unter kommerzieller Kommunikation in diesem Sinne sind gemäß § 2 Nr. 5 TMG alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt, nicht jedoch Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens beziehungsweise der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post, oder Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden. Diese Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG entsprechende Definition der kommerziellen Kommunikation ist gleichermaßen für die Auslegung des § 5a Abs. 4 UWG aF, § 5b Abs. 4 UWG nF/Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG maßgeblich. Danach fällt die im Streitfall beanstandete Angabe der Beklagten unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation, weil sie der unmittelbaren Förderung des Absatzes von Waren der Beklagten dient (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 20] - Bequemer Kauf auf Rechnung I).
35 Die Angabe ist zudem Bestandteil eines Telemediums, weil die Beklagte sie auf der für ihren Versandhandel werbenden Internetseite macht (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 21] - Bequemer Kauf auf Rechnung I).
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37 Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union ist Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 46] - Bonprix). Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft.
Aus Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG lässt sich für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der den Tatbestand des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne dieser Bestimmung erfüllen könnte, keine De-minimis-Regel ableiten. Der Käufer braucht im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen. Der Gerichtshof hat unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch den Senat weiter ausgeführt, dass solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet erscheinen, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 43 bis 45] - Bonprix).
Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass diese Auslegung des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG voll und ganz mit den in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU vorgesehenen Informationsanforderungen über Zahlungsbedingungen vereinbar ist (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 37 bis 41] - Bonprix).
38 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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43 Dieser Begriff ist in § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG als Anbieter digitaler Dienste definiert. Digitaler Dienst ist gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG ein Dienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft. Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist ein Dienst eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
44 Der von der Beklagten betriebene Online-Versandhandel ist ein solcher Dienst.
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46 Die Definition des Begriffs der kommerziellen Kommunikation ergibt sich seit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) am 17. Februar 2024 unmittelbar aus deren Art. 3 Buchst. w, der wiederum auf Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG verweist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EU] 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste, BT-Drucks. 20/10031, S. 65 vorletzter Abs.). Die bereits dargestellte Definition der kommerziellen Kommunikation im Sinne des § 2 Nr. 5 TMG (siehe oben Rn. 34) entspricht derjenigen des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG (dazu BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 20] - Bequemer Kauf auf Rechnung I).
47 Die angegriffene Angabe im Rahmen der Werbung für den Versandhandel der Beklagten ist mithin auch Bestandteil eines digitalen Dienstes im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG.
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49 Da diese Vorschrift - ebenso wie ihre Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG - der Umsetzung von Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG dient (dazu bereits oben Rn. 31), gelten die obigen Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal des Angebots zur Verkaufsförderung entsprechend (siehe Rn. 37).
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51 III. Danach ist auf die Revision der Klägerin der angegriffene Beschluss aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).
52 IV. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 und 4 UWG aF/§ 5a Abs. 1 und § 5b Abs. 4 UWG nF in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG erneut zu prüfen haben.
53 1. Es spricht vieles dafür, dass die im Streitfall beanstandete Zahlungsmodalität die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG/§ 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG erfüllt. Durch sie wird dem Verbraucher ein Zahlungsaufschub gewährt, so dass sie einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil darstellt. Die Einräumung der Möglichkeit, auf Rechnung zu kaufen, dient auch dem Sicherheitsinteresse des Käufers, weil er beim Kauf auf Rechnung dem Verkäufer keine sensiblen Zahlungsdaten (bei Bezahlung mit Kreditkarte etwa die Kreditkartennummer und Prüfziffer, bei Lastschrift die Kontoverbindung) angeben muss. Zudem ist er beim Kauf auf Rechnung im Falle einer etwaigen Rückabwicklung, etwa infolge der Ausübung des dem Verbraucher beim Fernabsatz etwa nach § 312g BGB zustehenden Widerrufsrechts oder im Fall von Mängeln der Ware, nicht wegen seiner Vorleistung der Mühe einer Rückforderung ausgesetzt (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 28] - Bequemer Kauf auf Rechnung I). Diese Umstände dürften in der Gesamtwürdigung die Annahme rechtfertigen, dass das Angebot dieser Zahlungsmodalität verkaufsfördernde Wirkung hat.
54 2. Es spricht weiter vieles dafür, dass die beanstandete Angabe nicht den in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG verlangten Informationserfordernissen genügt. Danach müssen die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Verkaufsförderung leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. Die Bedingung für die Inanspruchnahme des Angebots "Bequemer Kauf auf Rechnung" - der Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit - dürfte nicht leicht zugänglich sein.
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57 3. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG aF/§ 5a Abs. 1 UWG nF erfüllt sind. Es spricht vieles dafür, dass die Beklagte dem Verbraucher mit den Bedingungen der Inanspruchnahme des "Bequemen Kaufs auf Rechnung" eine wesentliche Information vorenthalten hat, die dieser nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten dieser Information dürfte auch geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
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59 Durch die Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" auf der Internetseite des Internet-Versandhandels der Beklagten dürfte der Verbraucher animiert werden, einen Bestellvorgang einzuleiten. Damit würde auf eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers eingewirkt.
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61 Räumliche oder zeitliche Beschränkungen im Sinne des § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG aF/§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nF, die im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen sind, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, dürften im Falle einer Internetseite wie der vorliegenden nicht zum Tragen kommen. Hier besteht die Möglichkeit einer erkennbaren Verlinkung, die zugleich deutlich macht, dass die erteilte Information unvollständig ist und durch Anklicken des Links vervollständigt werden kann. § 5a Abs. 5 Nr. 1 UWG aF/§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG nF dürften auch im Falle der über § 5b Abs. 4 UWG einbezogenen unionsrechtlich begründeten Informationspflicht gemäß § 6 TMG/§ 6 DDG Anwendung finden. Diese Vorschriften und der ihnen zugrundeliegende Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG verhalten sich nicht zu räumlichen oder zeitlichen Beschränkungen des Kommunikationsmittels. Es liegt deshalb kein Fall vor, in dem die besondere unionsrechtliche Informationspflicht strenger ist als die Richtlinie 2005/29/EG (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16, GRUR 2019, 961 [juris Rn. 42] = WRP 2019, 1176 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II), sondern ein Fall der wechselseitigen Ergänzung der Richtlinien (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 53] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet).
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63 Für eine informierte Auswahlentscheidung des Verbrauchers dürfte seine Kenntnis über die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme erforderlich sein. Die Angabe kann einen Anreiz vermitteln, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung der Bestellung erwartet (vgl. EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 45] - Bonprix). Gegen die Annahme der Relevanz einer Informationspflichtverletzung spricht nicht die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Irreführung nach § 5 UWG getroffene Feststellung, der Verbraucher werde angesichts der beanstandeten Angabe nicht annehmen, ein Kauf auf Rechnung sei bedingungslos möglich (aA Büscher, GRUR 2024, 875, 881 f.).
Das Vorenthalten einer wesentlichen Information kann auch dann relevant sein, wenn der Verbraucher keiner Fehlvorstellung unterliegt. Die Annahme, der Kauf auf Rechnung werde nicht bedingungslos möglich sein, beseitigt nicht das hinsichtlich der tatsächlich vorgesehenen Bedingungen der Inanspruchnahme dieses Angebots bestehende Informationsbedürfnis, dem die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG begegnen soll. Den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl.
BGH, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 53] - Doppeltarifzähler II, mwN).
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