G eingetragener Verein. Die Beklagte betreibt einen Online-Versandhandel. 2 Im Dezember 2021 warb die Beklagte auf ihrer Website www.bonprix.de mit der Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" (siehe
folgend abgebildete Anlage K 2 mit zur Verdeutlichung der Angabe hinzugefügter Pfeilmarkierung). Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 3 Die Klägerin mahnte die Beklagte erfolglos ab. Sie beanstandete die Werbung als irreführend, da sie den tatsächlich vorhandenen Vorbehalt einer Kreditwürdigkeitsprüfung nicht erkennen lasse. 4 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, auf einer zur Anbahnung von Kaufverträgen mit Verbrauchern veröffentlichten Website - wie aus dem als Anlage K2 vorgelegten Bildschirmausdruck ersichtlich - mit dem Slogan "Bequemer Kauf auf Rechnung" zu werben, wenn der so beworbene Kauf auf Rechnung nur unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers angeboten wird. 5 Ferner verlangt die Klägerin Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2022 - 403 HKO 37/22, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin
vorherigem Hinweis durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. 7 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom
1, § 3 UWG lediglich hinsichtlich einer Irreführung
UWG (dazu
folgend II 1), nicht aber einer Informationspflichtverletzung
UWG (dazu
folgend II 2) verneint werden. Deshalb hat auch die Abweisung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz keinen Bestand. 11 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin
1, §§ 3 und 5 UWG nicht besteht. 12 a)
1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum
folgend auch in der Neuregelung unverändert aufgezählte - Umstände enthält.
Nr. 2 der Aufzählung ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, enthält. In Nr. 7 der Aufzählung werden als Bezugspunkt einer Irreführung Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen, genannt. 13 Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. Dabei kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 65/22, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 57] = WRP 2025, 869 - Doppeltarifzähler II, mwN). 14 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Angabe sei nicht irreführend. Der Verkehr verstehe diese allgemeine Angabe in dem vorliegenden Zusammenhang lediglich dahin, dass ein Kauf auf Rechnung möglich sei. Der angesprochene Verbraucher erwarte hingegen nicht, dass ihm an dieser Stelle sämtliche Bedingungen und Details eines Kaufs auf Rechnung mitgeteilt würden. Er werde nicht in die Angabe hineinlesen, dass diese Möglichkeit bedingungslos und vorbehaltlos jedem Käufer gewährt werde. Es handele sich nicht um eine Blickfangwerbung, weil sie nicht hervorgehoben sei. So werde die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nicht auf eine sensationelle oder außergewöhnliche Aussage gelenkt. Außergewöhnlich wäre es aber, wenn die Beklagte den Kauf auf Rechnung nicht an Bedingungen knüpfte. Die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass im Online-Versandhandel ein Rechnungskauf unter Bedingungen marktüblich sei. Dem sei die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Selbst wenn ein Verbraucher sich keine Gedanken über eventuelle Vorbehalte der Beklagten machen sollte, weil es an einem Hinweis darauf fehle, liege keine Irreführung vor. Die beanstandete Angabe sei objektiv wahr, weil ein Kauf auf Rechnung bei der Beklagten möglich sei, und die bei der Prüfung einer Irreführung durch objektiv wahre Angaben anzustellende Interessenabwägung gehe zugunsten der Beklagten aus. Es bestehe kein gesteigerter Anlockeffekt der Werbung. Im Bestellprozess werde der Kunde über die Bedingungen des Rechnungskaufs informiert. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung stand. 15
diesem Maßstab ist die Würdigung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich beanstandungsfrei. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Internetseite, die die beanstandete Angabe enthält, einen falschen rechtlichen Maßstab angewendet hat. Den Begriff des Blickfangs, also einer gegenüber dem übrigen Inhalt eines werblichen Umfelds besonders herausgestellten Angabe, auf die sich die Aufmerksamkeit des Publikums konzentriert (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen aaO § 5 Rn. 1.85), hat das Berufungsgericht erkennbar zutreffend zugrunde gelegt. Die Darlegung der Revision, bei der angegriffenen Angabe handele es sich um einen Blickfang, der eine besondere Anlockwirkung entfalte, erschöpft sich in einer abweichenden tatsächlichen Würdigung. 20
4 UWG in Bezug genommenen Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien gehöre, nicht verletzt. Der Kauf auf Rechnung sei kein den in der Vorschrift genannten Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken vergleichbarer geldwerter Vorteil. Es fehle an einem zusätzlichen, spürbaren und benennbaren Vorteil im Rahmen eines Waren- oder Dienstleistungsangebots ohne zusätzliches Entgelt. Bei einem Rechnungskauf müsse der Käufer denselben Preis zahlen; dieser sei ohne weitere Vereinbarung
Erhalt der Ware sofort fällig. Der einzige finanzielle Vorteil für den Käufer liege darin, dass er den Kaufpreis wenige Tage später als bei anderen Zahlungsweisen zahlen müsse. Über den eigentlichen Kauf hinausgehende Vorteile würden nicht gewährt. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
prüfung nicht stand. 25 b) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl
dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch
dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist. 26 Die
dem Zeitpunkt der Vornahme der angegriffenen Handlung durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
F handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, (Nr. 1) die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer
den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 4 UWG aF und § 5b Abs. 4 UWG nF gelten als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF beziehungsweise des § 5a Abs. 1 UWG nF auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder
Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. 28 Die Vorschriften der § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF, § 5a Abs. 1 UWG nF dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt. Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG, auf dessen Grundlage § 5a Abs. 4 UWG aF/§ 5b Abs. 4 UWG nF erlassen wurden, bestimmt, dass die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich gelten. In der Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG wird auf Art. 6 der Richtlinie 2000/31/EG verwiesen, dessen Umsetzung § 6 Abs. 1 TMG (jetzt: § 6 Abs. 1 DDG) diente (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 15 f.] - Bequemer Kauf auf Rechnung I). 29 d) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG nicht verneint werden. 30 aa)
1 Nr. 3 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, die folgenden Voraussetzungen zu beachten: Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 31
c der Richtlinie 2000/31/EG, dessen Umsetzung der mithin richtlinienkonform auszulegende § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG diente, stellen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen
dem Gemeinschaftsrecht sicher, dass kommerzielle Kommunikationen, die Bestandteil eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder einen solchen Dienst darstellen, zumindest folgende Bedingungen erfüllen: Soweit Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke im Mitgliedstaat der Niederlassung des Diensteanbieters zulässig sind, müssen sie klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. 32 bb) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr. 2 TMG.
2 TMG ist Diensteanbieter, wer eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der von der Beklagten betriebene Online-Versandhandel ist ein Telemedium, nämlich ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG. Die Beklagte ist als Betreiberin eines Online-Versandhandels Diensteanbieterin (zum Begriff des Diensteanbieters vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, BGHZ 231, 38 [juris Rn. 106] - Influencer I). 33
Maßgabe des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG auszulegenden Begriff des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG unterfällt. Dies wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben. 37
der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union ist Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG dahin auszulegen, dass eine Werbeaussage auf der Website eines im Onlinehandel tätigen Unternehmens, mit der auf eine bestimmte Zahlungsmodalität hingewiesen wird, unter den Begriff "Angebot zur Verkaufsförderung" im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern diese Zahlungsmodalität dem Adressaten dieser Aussage einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der sein Verhalten bei der Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung beeinflussen kann (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 46] - Bonprix). Der mit dem Kauf einer Ware auf Rechnung verbundene Zahlungsaufschub stellt einen - wenn auch geringfügigen - geldwerten Vorteil dar, da der als Kaufpreis geschuldete Betrag dem Käufer länger zur Verfügung steht und ihm damit einen Liquiditätsvorschuss verschafft. Aus Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG lässt sich für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, der den Tatbestand des Angebots zur Verkaufsförderung im Sinne dieser Bestimmung erfüllen könnte, keine De-minimis-Regel ableiten. Der Käufer braucht im Fall der Aufhebung des Vertrags, insbesondere infolge der Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts, keine Rückerstattung des Preises zu verlangen. Der Gerichtshof hat unter dem Vorbehalt der Überprüfung durch den Senat weiter ausgeführt, dass solche für den Käufer vorteilhaften Umstände geeignet erscheinen, ihm einen Anreiz zu geben, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung ab der Bestellung erwartet (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 43 bis 45] - Bonprix). Der Gerichtshof hat ferner ausgeführt, dass diese Auslegung des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG voll und ganz mit den in den Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU vorgesehenen Informationsanforderungen über Zahlungsbedingungen vereinbar ist (EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 37 bis 41] - Bonprix). 38 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 39 a) Die Revision greift die für sie günstigen Annahmen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und es handele sich bei der beanstandeten Angabe um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG nF (zuvor: § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG aF), nicht an. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. 40 b) Aus dem Umstand, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG im Zuge der Ablösung des Telemediengesetzes durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, BGBl. 2024 I Nr. 149) mit Wirkung vom 14. Mai 2024 durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG ersetzt worden ist, folgt keine für den Streitfall relevante Rechtsänderung, die den Unterlassungsanspruch entfallen ließe (dazu siehe oben Rn. 25). 41 aa)
1 Nr. 3 DDG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke klar als solche erkennbar sein müssen und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden müssen. 42 bb) Die Beklagte ist Diensteanbieter im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG. 43 Dieser Begriff ist in § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG als Anbieter digitaler Dienste definiert. Digitaler Dienst ist gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG ein Dienst im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft.
1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist ein Dienst eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das heißt jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. 44 Der von der Beklagten betriebene Online-Versandhandel ist ein solcher Dienst. 45
BGB zustehenden Widerrufsrechts oder im Fall von Mängeln der Ware, nicht wegen seiner Vorleistung der Mühe einer Rückforderung ausgesetzt (BGH, GRUR 2024, 316 [juris Rn. 28] - Bequemer Kauf auf Rechnung I). Diese Umstände dürften in der Gesamtwürdigung die Annahme rechtfertigen, dass das Angebot dieser Zahlungsmodalität verkaufsfördernde Wirkung hat. 54
weiteren Informationen Ausschau zu halten, ist die mittels eines Links gegebene Information nicht leicht zugänglich im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG (zu § 6 TMG vgl. OLG Frankfurt GRUR 2019, 1300 [juris Rn. 101]; zu § 4 Nr. 4 UWG aF vgl. OLG Stuttgart WRP 2007, 694 [juris Rn. 48]; zu § 5 UWG vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 [juris Rn. 27] = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte). 56 b) Im Streitfall sind in der beanstandeten Angabe "Bequemer Kauf auf Rechnung" keine näheren Angaben zu den Einzelheiten dieses möglichen Kaufs auf Rechnung enthalten. Angesichts der vermeintlichen Vollständigkeit dieser Angabe bestand für die Verbraucher zudem kein Anlass, an anderer, etwaig mittels eines Links in Bezug genommener Stelle
Einschränkungen zu suchen. 57 3. Das Berufungsgericht wird weiter zu prüfen haben, ob im Streitfall die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 UWG aF/§ 5a Abs. 1 UWG nF erfüllt sind. Es spricht vieles dafür, dass die Beklagte dem Verbraucher mit den Bedingungen der Inanspruchnahme des "Bequemen Kaufs auf Rechnung" eine wesentliche Information vorenthalten hat, die dieser
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten dieser Information dürfte auch geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 58 a) Eine geschäftliche Entscheidung ist
F/§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG nF jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher sich entschließt, tätig zu werden. Hierzu gehören nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts, das Aufsuchen eines Verkaufsportals im Internet oder der Aufruf der Internetseite eines Unternehmens, um sich näher mit dem Unternehmen oder seinem Produktangebot zu befassen (BGH, Urteil vom
F/§ 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG nF auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung der wesentlichen Information. Rechtzeitig ist die Information nur, wenn der Verbraucher sie erhält, bevor er seine geschäftliche Entscheidung trifft (BGH, Urteil vom
den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 63 Für eine informierte Auswahlentscheidung des Verbrauchers dürfte seine Kenntnis über die Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme erforderlich sein. Die Angabe kann einen Anreiz vermitteln, sich an einen Verkäufer zu wenden, der einen Onlinekauf auf Rechnung anbietet, anstatt sich an einen anderen Verkäufer zu wenden, der die sofortige Bezahlung der Bestellung erwartet (vgl. EuGH, GRUR 2025, 915 [juris Rn. 45] - Bonprix). Gegen die Annahme der Relevanz einer Informationspflichtverletzung spricht nicht die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Irreführung
UWG getroffene Feststellung, der Verbraucher werde angesichts der beanstandeten Angabe nicht annehmen, ein Kauf auf Rechnung sei bedingungslos möglich (aA Büscher, GRUR 2024, 875, 881 f.). Das Vorenthalten einer wesentlichen Information kann auch dann relevant sein, wenn der Verbraucher keiner Fehlvorstellung unterliegt. Die Annahme, der Kauf auf Rechnung werde nicht bedingungslos möglich sein, beseitigt nicht das hinsichtlich der tatsächlich vorgesehenen Bedingungen der Inanspruchnahme dieses Angebots bestehende Informationsbedürfnis, dem die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG begegnen soll. Den Unternehmer, der geltend macht, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, GRUR 2025, 840 [juris Rn. 53] - Doppeltarifzähler II, mwN). Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300162025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.