KORE300172013 BGH 12. Zivilsenat 20130109 XII ZB 334/12 Beschluss § 1812 BGB, § 1908i BGB vorgehend LG Traunstein, 3. Mai 2012, Az: 4 T 617/12vorgehend AG Mühldorf, 31. Januar 2012, Az: XVII 710/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungsgerichtliche Genehmigung der Überweisung eines Geldbetrages aus dem Bankguthaben des Betreuten bei zweifelhafter Forderung Im Falle zweifelhafter Forderungen entspricht es regelmäßig nicht dem Interesse des Betroffenen, behaupteten Rückzahlungsansprüchen Folge zu leisten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine mögliche Rechtsverfolgung nach den im Genehmigungsverfahren getroffenen Feststellungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb auch nicht mit einem entsprechenden Prozess zu rechnen ist. Der Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KO). Beschwerdewert: 3.000 € I. 1 Die Beteiligte zu 1 begehrt als Betreuerin die Genehmigung, an die Mutter der Betroffenen aus deren Vermögen einen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 87.093,34 € zu überweisen. 2 Die Betroffene leidet an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Betreuung umfasst unter anderem den Aufgabenkreis Vermögenssorge; ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet. Die Betroffene erwarb vor Beginn der Betreuung im Jahr 1998 eine Eigentumswohnung, die sie zunächst selbst bewohnte. Im August 2010 zog die Betroffene in ein Pflegeheim. Die Bezahlung der Darlehensraten für die Finanzierung der Wohnung erfolgte teilweise durch die Mutter der Betroffenen. Im Jahr 2011 verkaufte die frühere Betreuerin der Betroffenen mit Genehmigung des Betreuungsgerichts die Eigentumswohnung für 209.000 €. 3 Den Antrag der Betreuerin, die Überweisung des eingangs genannten Betrages an die Mutter der Betroffenen betreuungsgerichtlich zu genehmigen, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Ferner hat sie beantragt, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Betreuerin ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 5 In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 6 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die beabsichtigte Entnahme des Geldes aus dem versperrt angelegten Bankguthaben zur Auszahlung bzw. Überweisung an die Mutter der Betroffenen nicht genehmigungsfähig sei, da dies ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung nicht entspreche. Insoweit sei der von der Betreuerin beabsichtigte Verwendungszweck der beantragten Entnahme zu prüfen. Das Betreuungsgericht habe die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn die Betreute zu dem in Aussicht genommenen Rechtsgeschäft nicht verpflichtet sei und die Zahlung den Regeln einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung widerspreche. 7 Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt habe, sei die Betroffene weder wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) noch wegen groben Undanks (§ 530 BGB) zur Rückzahlung verpflichtet. 8 Es sei sehr zweifelhaft, ob die Betroffene aus bereicherungsrechtlichen Gründen wegen Zweckverfehlung oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage zur Rückzahlung verpflichtet sei. Es könne dabei unterstellt werden, dass die Zahlungen der Mutter der Betroffenen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Wohnung dazu gedient hätten, dass die Betroffene diese Wohnung nutzen könne. Dieser Zweck sei auch erreicht worden, da die Betroffene Eigentümerin der im Jahr 1998 gekauften Wohnung geworden sei und diese bis zu ihrem Umzug in das Pflegeheim im August 2010 auch selbst bewohnt habe. Auch wenn zur Deckung der Heimkosten der Verkauf der Wohnung erforderlich gewesen sei, könne nach einer rund zwölfjährigen Nutzung der Wohnung durch die Betroffene nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen der Mutter der Betroffenen ihren Zweck verfehlt hätten. Hinzu komme, dass die Leistungen der Mutter indirekt auch jetzt noch der Betroffenen zugutekämen, da die durch ihren Heimaufenthalt entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten aus dem Erlös der verkauften Wohnung gedeckt würden. Hierin bestehe ein entscheidender Unterschied zu den höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen Schwiegereltern ihren Schwiegerkindern Zuwendungen in Erwartung des Bestands der Ehe gemacht hätten und diese dann geschieden werde. In diesen Fällen werde der Zweck, mit den Leistungen das eigene Kind zu unterstützen, nicht mehr erreicht. 9 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.