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BGH IV ZR 65/19

KORE300172020 ECLI:DE:BGH:2019:181219UIVZR65.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20191218 IV ZR 65/19 Urteil § 6 Abs 5 BUZBB, § 7 Abs 2 BUZ vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 7. Februar 2019, A

§ 1Abs.

3 BB-BUZ mit Ablauf des Monats, in dem Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Mai 2010 der Fall. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs.

§ 2Abs.

3 BB-BUZ in der Fassung von Ziff. 4.1. der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsschein festgestellt, wonach die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen sein muss, ihren Beruf auszuüben. Beim Kläger lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ab Mai 2010 eine mittlere bis schwere depressive Episode vor, die auch länger als sechs Monate angedauert hat. 13 Damit trat der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit aber entgegen der Auffassung der Revision nicht nur im Rahmen des 2009 abgeschlossenen Versicherungsvertrages, sondern auch für die 1995 und 1996 abgeschlossenen Verträge bereits mit dem Beginn dieses Sechsmonatszeitraums ein. § 2 Abs. 3 AB-BUZ bestimmt für den Fall, dass der Versicherte sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben, dass "die Fortdauer dieses Zustandes von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit" gilt. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. nur Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den hier maßgeblichen Bedingungen entnehmen, dass die Fortdauer des mindestens sechs Monate andauernden Zustands "von Beginn an" und damit bereits ab dem ersten Tag dieser sechs Monate als Berufsunfähigkeit gilt (vgl. auch OLG Celle VersR 2006, 1201 [juris Rn. 10]; HK-BU/Ernst, § 2 BUV Rn. 362). Der Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass die Worte "von Beginn an" inhaltsleer und damit überflüssigerweise in die Klausel eingefügt sind. 14 Dieser Einschub unterscheidet die Klausel von anderen Bedingungen, nach denen "die Fortdauer dieses Zustands als Berufsunfähigkeit" gilt und der Versicherungsfall demnach erst sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eintritt (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. März 1990 - IV ZR 39/89, BGHZ 111, 44 unter I 1 [juris Rn. 17]). 15

  1. c)Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Leistungspflicht der Beklagten erst mit dem Wirksamwerden ihrer Änderungsmitteilung geendet hat. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass ein Versicherer auch dann, wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen kann (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, NJW 2019, 2385 Rn. 17 m.w.N.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Revision fest. 16
  2. aa)Eine Änderungsmitteilung ist auch dann erforderlich, wenn die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ein befristetes Anerkenntnis erlauben (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 25). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger bereits zu Beginn seiner Erkrankung eine zeitlich bestimmte Genesungsprognose hätte gestellt werden können. Selbst wenn aus der maßgeblichen Perspektive ex ante ein sachlicher Grund für eine Befristung des Anerkenntnisses vorgelegen hätte (vgl. zu seiner Notwendigkeit Senatsurteil vom 9. Oktober 2019 - IV ZR 235/18, WM 2019, 2127 Rn. 13 ff.), blieb es der Entscheidung des Versicherers überlassen, ob er ein befristetes Anerkenntnis abgeben will. Macht er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nicht im Nachhinein so gestellt werden, als hätte er eine tatsächlich nicht erfolgte Befristung vorgenommen. 17
  3. bb)Bereits geklärt ist auch, dass im Rahmen der Änderungsmitteilung der Gesundheitszustand der versicherten Person, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen, dem späteren Gesundheitszustand gegenüberzustellen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 23). Dieser Vergleich setzt - anders als die Revision meint - nicht voraus, dass bereits abschließende gerichtliche Feststellungen zum früheren Gesundheitszustand vorliegen. Der frühere Gesundheitszustand kann sich im Rechtsstreit aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergeben, ohne dass der Versicherer aber auf ein solches Gutachten als Vergleichsgrundlage beschränkt wäre. Da der Versicherer eine Änderungsmitteilung auch hilfsweise unter Aufrechterhaltung seiner ursprünglichen Leistungsablehnung abgeben kann (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 22), bindet er sich damit nicht an eine bestimmte Bewertung des Gesundheitszustands. Auch die vom Versicherungsnehmer vorgelegten und vom Versicherer in Frage gestellten Befunde könnten daher Grundlage einer hilfsweise erklärten Änderungsmitteilung sein, um geltend zu machen, dass dieser - bestrittene - Gesundheitszustand jedenfalls jetzt nicht mehr besteht. 18
  4. cc)Entgegen der Ansicht der Revision setzt das Erfordernis einer Änderungsmitteilung nicht voraus, dass die Ablehnung des Anerkenntnisses durch den Versicherer schuldhaft oder treuwidrig erfolgte. 19 Der Versicherer ist vielmehr bereits dann an die Regeln gebunden, die er selbst in seinen Versicherungsbedingungen für die Nachprüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellt hat, wenn er ein nach Sachlage gebotenes Anerkenntnis bislang nicht abgegeben hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 aaO Rn. 19 m.w.N.). Voraussetzung dieser Bindung ist daher allein, dass ein Anerkenntnis objektiv geboten war, weil bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag (vgl. auch Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 173 Rn. 23). Ob der Versicherer subjektiv zum damaligen Zeitpunkt Anlass hatte, seine Leistungspflicht in Frage zu stellen, ist dabei ohne Belang (a.A. Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. L Rn. 14; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 173 Rn. 5; HK-VVG/Mertens, 4. Aufl. § 173 Rn. 6). 20
  5. dd)Entgegen der Ansicht der Revision verliert der Kläger seine in den Versicherungsbedingungen geregelten Rechte aus dem Nachprüfungsverfahren auch nicht wegen des Vorwurfs, er habe nach Eintritt des Versicherungsfalls falsche Angaben gegenüber der Beklagten gemacht. 21 Falls der Versicherer wegen eines Verhaltens des Versicherungsnehmers oder Versicherten nach dem Versicherungsfall, insbesondere einer Obliegenheitsverletzung, leistungsfrei bleibt, wäre nach Sachlage auch kein Anerkenntnis geboten. Das Berufungsgericht ist jedoch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass dies hier nicht der Fall war. Nach den vom Berufungsgericht nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger im Leistungsantrag vom 13. August 2010 zwar erklärt, keiner Beschäftigung nachzugehen, obwohl er seit Juni 2010 geringfügig beschäftigt war. Diese Falschangabe war aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht kausal für die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht, da die neue Beschäftigung nicht im Sinne einer Verweisungstätigkeit vergleichbar mit der bisherigen Geschäftsführertätigkeit war. Noch während der laufenden Leistungsprüfung teilte der Kläger der Beklagten das neue Beschäftigungsverhältnis mit. Anhaltspunkte für Arglist hat das Landgericht nicht gesehen. Dies hat auch die Beklagte mit ihrer Berufung nicht angegriffen. 22
  6. d)Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte erst mit ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 die Anforderungen an eine Änderungsmitteilung erfüllt hat. Dagegen wendet sich die Revision - zu Recht - nicht. 23 Nicht in vollem Umfang Bestand kann dagegen die Entscheidung des Berufungsgerichts haben, dass die Leistungspflicht der Beklagten erst zum 30. April 2018 geendet habe. Vielmehr ist die Beklagte hinsichtlich der beiden Versicherungsverträge, die 1995 und 1996 abgeschlossen wurden, für die Monate März und April 2018 (2.222,58 €) zu Unrecht verurteilt worden. Der die Änderungsmitteilung enthaltende Schriftsatz ist dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 11. Januar 2018 zugegangen, nachdem das Landgericht am 8. Januar 2018 eine Abschrift formlos an den Klägervertreter abgesandt hat. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht für den im Jahr 2009 abgeschlossenen Versicherungsvertrag noch zutreffend erkannt, dass gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 BB-BUZ die Leistungspflicht der Beklagten erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung beim Kläger und damit am 30. April 2018 entfiel. Für die beiden 1995 und 1996 abgeschlossenen Versicherungsverträge gilt dagegen § 7 Abs. 4 Satz 2 AB-BUZ, so dass die Änderungsmitteilung nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Mitteilung, frühestens jedoch zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode wirksam wurde. Die Leistungspflicht der Beklagten aus diesen Verträgen endete daher bereits am 28. Februar 2018. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 7 Abs. 4 Satz 2 AB-BUZ nicht gemäß § 175 VVG wegen einer dem Kläger nachteiligen Abweichung von § 174 Abs. 2 VVG - jeweils in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung - unwirksam. Auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Altverträge über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG die §§ 174, 175 VVG nicht anzuwenden. 24
  7. e)Verzugszinsen hat das Berufungsgericht dem Kläger nur aus den bis zum 1. Juli 2013 fällig gewordenen Rentenbeträgen zu Recht zugesprochen. Mit der Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus den ab 1. August 2013 fälligen Rentenbeträgen hat es dagegen dem Kläger etwas zugesprochen, was er nicht beantragt hatte. Dieser Verstoß gegen § 308 ZPO ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Urteile vom 5. März 1998 - I ZR 250/95, NJW-RR 1998, 1639 unter B III 2 c [juris Rn. 120] m.w.N.; vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 unter B I 1 [juris Rn. 37]). 25 Für die ab 1. August 2013 fällig gewordenen Rentenbeträge hat der Kläger in den Vorinstanzen keinen Zinsantrag gestellt. Zwar ist - worauf der Kläger zu Recht hinweist - bei der Auslegung von Klageanträgen nicht allein der Wortlaut der Erklärung, sondern vielmehr der erklärte Wille maßgebend, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgehen kann; im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - IV ZR 527/15, VersR 2017, 216 Rn. 16 m.w.N.). Aber auch unter Zugrundelegung dieses Maßstabs lässt sich dem Berufungsvortrag des Klägers kein entsprechender Zinsantrag entnehmen. In der Berufungsbegründung vom 19. Februar 2018 hat der Kläger für die ab 1. August 2013 fällig gewordenen Raten keinen Zinsantrag formuliert, obwohl sein Antrag auf Rentenleistungen insoweit einen inzwischen bereits zurückliegenden Zeitraum umfasste. Auch der Kläger macht in der Revisionsinstanz nicht geltend, dass sich der Berufungsbegründung im Übrigen ein entsprechender Zinsantrag entnehmen ließe. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aber auch seine Berufungserwiderung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er für die späteren Raten einen Zinsantrag stellen wollte. Er hat dort das landgerichtliche Urteil verteidigt, das ihm Rentenleistungen nebst Zinsen von Mai 2010 bis Mai 2011 zugesprochen hatte, und erklärt, dass ihm ein Leistungsanspruch bereits ab Eintritt und nicht erst ab dem siebten Monat der Berufsunfähigkeit zustehe. Daher seien "Zinsen ab Beginn der Leistungspflicht" zu zahlen; das erstinstanzliche Urteil sei insofern nicht zu beanstanden. Diesem Vortrag, der sich auf den Beginn seines Leistungsbegehrens im Jahr 2010 bezog, kann nicht entnommen werden, dass der Kläger entgegen der Formulierung seiner Anträge auch für alle späteren Rentenbeträge eine Verzinsung geltend machen wollte. 26 Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Eigen gemacht hat. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03, BGHZ 168, 179 unter II 2 [juris Rn. 24]). 27
  8. f)Der vom Berufungsgericht zugesprochene Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, der der Höhe nach von der Revision auch nicht substantiiert angegriffen wird, übersteigt nicht die begründete Forderung des Klägers. 28 2. Die Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet. 29
  9. a)Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger seit Oktober 2012 nicht mehr bedingungsgemäß berufsunfähig ist. Der Senat hat die in diesem Zusammenhang von der Anschlussrevision gerügten Verfahrensmängel geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. 30
  10. b)Soweit die Anschlussrevision durch die Aufrechterhaltung von Berufungsanträgen des Klägers weiterhin Berufsunfähigkeitsrente für den Monat Mai 2010 und gestaffelte Verzugszinsen aus den zugesprochenen Rentenbeträgen vom 1. Juni 2010 bis zum 1. Juni 2011 verlangt, kann sie keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rentenanspruch gemäß § 1 Abs.

§ 1Abs.

3 BB-BUZ erst mit Ablauf des Monats - hier: Mai 2010 - entstand, in dem Berufsunfähigkeit eintrat, und Verzugszinsen erst geschuldet waren, nachdem der Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß § 14 Abs. 1 VVG durch Beendigung der notwendigen Erhebungen des Versicherers fällig wurde und die Beklagte durch den Zugang ihrer Leistungsablehnung vom 14. Juni 2011 in Verzug geraten ist. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300172020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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