KORE300172023 ECLI:DE:BGH:2023:240123UVIZR152.21.0 BGH 6. Zivilsenat 20230124 VI ZR 152/21 Urteil § 254 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 7 StVG, § 18 StVG, § 116 Abs 1 SGB 10, § 119 SGB 10 vorgehend OLG Celle, 7. April 2021, Az: 14 U 134/20, Urteilvorgehend LG Lüneburg, 29. Juli 2020, Az: 2 O 381/18nachgehend OLG Celle, 31. Mai 2023, Az: 14 U 134/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verkehrsunfallbedingte Rentenzahlung wegen Erwerbsminderung: Schadensminderungspflicht des Geschädigten 1. Von einem Geschädigten, der vom Arbeitsamt aufgrund seines Gesundheitszustandes für nicht mehr vermittlungsfähig gehalten wird, kann grundsätzlich keine weitere Eigeninitiative hinsichtlich der Aufnahme von Erwerbstätigkeit erwartet werden. Unter diesen Umständen besteht grundsätzlich auch keine weitere Darlegungslast dazu, was der Geschädigte unternommen hat, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu erhalten (Bestätigung Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 15 f.). 2. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 14). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der klagende Rentenversicherungsträger verlangt von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht die Erstattung von Leistungen, die er an seine Versicherte (Geschädigte) aufgrund eines Verkehrsunfalls erbracht hat. 2 Die Geschädigte wurde bei einem Verkehrsunfall im August 2001 mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % haftet, schwer verletzt, insbesondere am linken Bein. Aufgrund einer Beinverkürzung links wurde ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Geschädigte verlor unfallbedingt ihren Arbeitsplatz als Bürokauffrau. 3 Nach dem Unfall holten beide Parteien Gutachten zum Gesundheitszustand der Geschädigten ein. Ein von der Klägerin eingeholtes orthopädisches Gutachten vom 5. November 2004 stellte fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Geschädigten bis zum 31. Dezember 2005 aufgehoben sei. Der Gutachter erwartete allerdings, sollten keine Komplikationen auftreten, dass die Geschädigte Anfang 2006 wieder eine sitzende Tätigkeit vollschichtig werde aufnehmen können. Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten wurden im Mai 2006 die unfallbedingten Beeinträchtigungen der Geschädigten in dem vormals ausgeübten Beruf als Bürokauffrau mit 10 % und für den allgemeinen Arbeitsmarkt mit 20 % bewertet. Im Dezember 2006 nahm das Arbeitsamt die Geschädigte aus der Vermittlung heraus, da sie - nach Begutachtung durch einen Arzt - nicht mehr für vermittlungsfähig erachtet wurde. Anschließend wurde Anfang des Jahres 2007 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. 4 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihr an die Geschädigte erbrachten Leistungen im Zeitraum von Januar 2005 bis August 2018 (u.a. Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung, Beiträge zur Krankenversicherung, Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen) in Höhe von insgesamt 218.830,64 € abzüglich bereits geleisteter Zahlungen der Beklagten in Höhe von 32.981,39 €, insgesamt also 185.849,25 €. Demgegenüber rügt die Beklagte die Verletzung der der Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht, weil diese sich nicht bemüht habe, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. 5 Das Landgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 1.303,80 € nebst Zinsen abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in r+s 2021, 361 ff. veröffentlichten Entscheidung unter anderem ausgeführt, der Anspruch der Klägerin gemäß §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 3 PflVG aF, §§ 116, 119 SGB X sei nur in geringem Umfang begründet. Für die Jahre 2004 bis 2005 sei ein Anspruch der Klägerin zwar zunächst entstanden, weil der Anspruch der Geschädigten für diesen Zeitraum aufgrund der unstreitigen Kompensation der Klägerin gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf diese übergegangen und nicht durch ein Mitverschulden der Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB gemindert worden sei. Für die Geschädigte habe bis Ende 2005 keine Veranlassung bestanden, sich um eine Arbeit zu bemühen, weil ihr gutachterlich eine Erwerbsunfähigkeit attestiert worden sei. Die auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche seien durch Zahlungen der Beklagten jedoch bereits erfüllt worden. 7 Ersatzansprüche der Klägerin für die Jahre 2006 bis 2018 bestünden nicht. Die Geschädigte und die Klägerin hätten in diesen Jahren gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen. Es könne nicht festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Anspruch entstanden sei, der auf die Klägerin übergegangen sei. Gemäß § 254 Abs. 2 BGB müsse sich der Geschädigte ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens zurechnen lassen. Es obliege dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten. Dies gelte nicht nur für das Bemühen, einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, sondern auch für die Teilnahme an Schulungen bzw. Umschulungen. Die Begründung der Klägerin, das Arbeitsamt habe die Geschädigte bereits 2006 aus der Vermittlung genommen, entlaste sowohl die Geschädigte als auch die Klägerin nicht, ihrer Obliegenheit nachzukommen, sich um eine Arbeitsstelle für die Geschädigte zu bemühen, die nach dem unstreitigen Vortrag jedenfalls nicht vollständig in ihrem Beruf körperlich eingeschränkt gewesen sei. Nur wenn derartige Bemühungen gescheitert wären, könne die Klägerin sich mit Erfolg darauf berufen, dass der Arbeitsmarkt der Geschädigten verschlossen gewesen sei. Der Große Senat des Bundessozialgerichts fordere insoweit, dass der Rentenversicherungsträger der beruflichen Rehabilitation Vorrang vor einer Rente zu geben habe und aus eigener Verpflichtung - wenngleich mit Anspruch auf das Mittätigwerden anderer Stellen, insbesondere des Jobcenters - alle Möglichkeiten einer beruflichen Rehabilitation des Versicherten ausschöpfen müsse. Dazu gehöre das Bemühen, einem behinderten Versicherten den für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz zu beschaffen. Diese Aufgabe verpflichte den Rentenversicherungsträger zu der Prüfung, ob dem leistungsgeminderten Rentenbewerber der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen sei oder nicht. Dahingehende Schlüsse seien am ehesten daraus zu ziehen, ob es dem Rentenversicherungsträger im Zusammenwirken mit dem für den Versicherten zuständigen Jobcenter gelinge, diesem innerhalb einer bestimmten Zeit einen seinem Leistungsvermögen und seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anzubieten. Als zeitlicher Maßstab sei dabei in der Regel die Zeit von einem Jahr seit der Stellung des Rentenantrages anzusehen. Dieser Zeitraum reiche im Regelfall aus, um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geeigneter Arbeitsplätze festzustellen. 8 Nach diesen Maßgaben reiche es im Rahmen der sekundären Darlegungslast der Klägerin nicht aus, allgemein zu behaupten, es hätten geeignete Arbeitsplätze für die Geschädigte gefehlt. Erst wenn die Klägerin vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt hätte, dass der Geschädigten von ihr bzw. vom Jobcenter oder einer anderen Stelle, derer sich die Klägerin bedient hätte, erfolglos eine Tätigkeit, Qualifizierungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme angeboten worden sei, hätte angenommen werden können, dass die Geschädigte keine Aussicht mehr auf eine erfolgreiche Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt gehabt hätte. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass etwaige Bemühungen der Klägerin von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären und der Arbeitsmarkt für die Geschädigte praktisch verschlossen gewesen wäre. 9 Es verbleibe demnach lediglich ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen in Höhe von 1.303,80 €, der mit der Berufung nicht angegriffen worden sei. II. 10 Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG aF, §§ 116, 119 SGB X nicht verneint werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach Ersatzansprüche der Klägerin wegen auf sie übergegangener Ansprüche der Geschädigten auf Ersatz des Verdienstausfallschadens aufgrund des unfallbedingten Verlustes ihres Arbeitsplatzes für die Jahre 2006 bis 2018 nicht bestünden, weil die Geschädigte und die Klägerin in diesen Jahren gegen ihre Schadensminderungspflichten verstoßen hätten, ist rechtsfehlerhaft. 11 1. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin wegen eines Verstoßes der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungspflicht in Form unzureichender Anstrengungen zur Aufnahme einer erneuten Erwerbstätigkeit verneint hat, ist allerdings im Ausgangspunkt zutreffend, dass eine Kürzung des aus übergegangenem Recht des Geschädigten hergeleiteten Erstattungsanspruchs des Sozialversicherungsträgers bei einem Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Betracht kommt, weil sich der Sozialversicherungsträger ein solches Mitverschulden seines Versicherten anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 348 f., juris Rn. 8 und Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, juris Rn. 8 mwN; vom 18. Februar 1969 - VI ZR 2/68, VersR 1969, 538, 539). Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 10 mwN). Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (Senat aaO Rn. 11 mwN). Auch ist der Verletzte aus seiner Schadensminderungspflicht gegenüber dem Schädiger grundsätzlich gehalten, im Rahmen der Zumutbarkeit an Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 18 mwN). 12 Ferner ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Kürzung der Erstattungsansprüche der Klägerin auch wegen unzureichender eigener Bemühungen, der Geschädigten die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit zu ermöglichen, in Betracht gezogen hat. Nach der Senatsrechtsprechung kann der Sozialversicherungsträger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) den auf ihn übergegangenen Ersatzanspruch billigerweise insoweit nicht geltend machen, als er darauf beruht, dass er selbst eine in seine Zuständigkeit fallende, mögliche Maßnahme der Schadensminderung verabsäumt hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1980 - VI ZR 92/79, VersR 1981, 347, 349, juris Rn. 17 f. mwN). 13 Richtig ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts, den Geschädigten treffe im Hinblick auf den grundsätzlich vom Schädiger darzulegenden und zu beweisenden Einwand aus § 254 Abs. 2 BGB eine sekundäre Darlegungslast, wenn er einen Verdienstausfall als Schaden geltend macht und die Frage der verbleibenden Möglichkeit des Einsatzes seiner Arbeitskraft in Rede steht. Nach der Senatsrechtsprechung hat der Verletzte, wenn er wieder arbeitsfähig oder teilarbeitsfähig ist, den Schädiger in der Regel über die für ihn zumutbaren Arbeitsmöglichkeiten und seine Bemühungen um einen angemessenen Arbeitsplatz zu unterrichten (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 91/19, VersR 2021, 1583 Rn. 21; vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, VersR 1991, 437, 438, juris Rn. 16; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424, 425, juris Rn. 13). Macht der Sozialversicherungsträger aus übergegangenem Recht Ansprüche des Geschädigten geltend, trifft ihn eine entsprechende Darlegungslast, auch hinsichtlich der eigenen Bemühungen um die berufliche Rehabilitation seines Versicherten. 14 2. Das Berufungsgericht hat jedoch die Reichweite der im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB bestehenden Obliegenheiten des Geschädigten um Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht richtig erfasst und in der Folge auch die Anforderungen an die insoweit bestehende sekundäre Darlegungslast der Klägerin überspannt. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.