KORE300182024 ECLI:DE:BGH:2024:160124UVIZR239.22.0 BGH 6. Zivilsenat 20240116 VI ZR 239/22 Urteil § 249 Abs 1 BGB, § 249 Abs 2 S 1 BGB, § 398 BGB, § 399 Alt 1 BGB vorgehend LG Stuttgart, 6. Juli 2022, Az: 13 S 33/22, Urteilvorgehend AG Stuttgart, 22. Februar 2022, Az: 43 C 4352/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Berufung auf Werkstattrisiko 1. Auch bei unbezahlter Werkstattrechnung kann sich der Geschädigte auf das sogenannte Werkstattrisiko berufen und in dessen Grenzen Zahlung von Reparaturkosten, Zug um Zug gegen Abtretung seiner diesbezüglichen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Schädiger, verlangen, allerdings nicht an sich selbst, sondern an die Werkstatt (Festhaltung BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208). 2. Tritt der Geschädigte bei unbezahlter Werkstattrechnung seine Forderung gegen den Schädiger ab, trägt der Zessionar das Werkstattrisiko. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Pkw der Geschädigten durch einen Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt wurde und für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. 2 Die Geschädigte holte zur Ermittlung des Schadens an ihrem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten ein und beauftragte auf der Grundlage dieses Gutachtens die Klägerin, ein Kfz-Reparaturunternehmen, mit der Reparatur. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 stellte die Klägerin der Geschädigten für durchgeführte Reparaturmaßnahmen 5.067,15 € in Rechnung. Am 3. Dezember 2021 trat die Geschädigte ihre Forderung auf Erstattung der Reparaturkosten aus dem Unfallereignis gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten der Reparatur bis auf die Rechnungsposition "Arbeitsplatzwechsel" in Höhe von 227,31 € brutto, die Klagforderung. Sie macht geltend, dass ein Arbeitsplatzwechsel bei der Reparatur des Fahrzeugs tatsächlich nicht durchgeführt worden sei. Die Klägerin verfüge über eine Lackiererei auf dem eigenen Betriebsgelände, weshalb keine Verbringungskosten angefallen seien. 3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht diese Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. I. 4 Nach Auffassung des Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in r+s 2022, 533) hat die Klägerin aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Ersatz restlicher Reparaturkosten. Bei Geltendmachung des an sie abgetretenen Ersatzanspruchs könne sich die klagende Werkstatt nicht auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen, um die Ersatzfähigkeit ihrer Reparaturkosten zu begründen. 5 Zwar ändere die Abtretung eines Anspruchs weder dessen Rechtsnatur noch den Inhalt des abgetretenen Anspruchs. Die Grundsätze des Werkstattrisikos seien jedoch im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung ausschließlich zum Schutz des Geschädigten entwickelt worden. Der Geschädigte ohne eigene Fachkenntnis habe mit der Begutachtung des Schadens durch einen Sachverständigen und der Beauftragung der Reparatur durch eine Fachwerkstatt im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten alles Erforderliche veranlasst. Entstünden in der Folge Kosten, die objektiv nicht erforderlich waren, seien diese Kosten bei wertender Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt der subjektbezogenen Schadensbetrachtung allein zum Schutz des Geschädigten erstattungsfähig. Dieses Schutzes bedürfe es nicht, wenn die Werkstatt die von ihr selbst als Fachfirma in Rechnung gestellten Reparaturkosten aus abgetretenem Recht geltend mache. 6 Beauftrage ein Geschädigter auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Durchführung der Reparatur in einer Werkstatt, werde in dem Werkvertrag zwischen Geschädigtem und der Werkstatt regelmäßig keine feste Vergütung für die durchzuführenden Arbeiten vereinbart. Geschuldet werde vom Geschädigten gemäß § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Es wäre widersinnig, wenn sich die Werkstatt bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus abgetretenem Recht auf das allein zum Schutz des Geschädigten entwickelte Werkstattrisiko berufen könne, da einem solchen Anspruch jedenfalls der dolo-agit-Einwand entgegenstünde. Denn die Werkstatt müsste das Erlangte sofort wieder herausgeben. 7 Soweit der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auch den Ersatz von Kosten umfasse, die objektiv zur Wiederherstellung nicht erforderlich gewesen, aber zum Schutz des Geschädigten nach den Grundsätzen über das Werkstattrisiko erstattungsfähig seien, sei dieser Teil des Schadensersatzanspruchs nicht von der erfüllungshalber erklärten Abtretung an die Werkstatt umfasst. Die Abtretung sei insoweit ins Leere gegangen. Sollte die Werkstatt den Geschädigten auf Zahlung dieser restlichen Reparaturkosten in Anspruch nehmen, könne der Geschädigte weiterhin gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherer Erstattung bzw. Freistellung verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner Schadensersatzansprüche aus dem mit der Werkstatt geschlossenen Werkvertrag. 8 Die Klägerin habe die Erforderlichkeit der bestrittenen Rechnungsposition "Arbeitsplatzwechsel" für die Verbringung des Fahrzeugs in die Lackiererei nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt und nachgewiesen. Die Beklagte habe bestritten, dass diese Kosten tatsächlich angefallen seien, da die Klägerin über eine eigene Lackiererei verfüge. Die Klägerin habe in der Berufungsverhandlung erklärt, den hierzu zunächst angetretenen Zeugenbeweis nicht aufrechtzuerhalten. Somit habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht. II. 9 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Der Klägerin steht der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten nicht zu. Als Werkstattunternehmen kann sich die Klägerin nicht selbst auf die Grundsätze des sogenannten Werkstattrisikos berufen. 10 1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (sog. "Ersetzungsbefugnis"). Im Ausgangspunkt ist sein Anspruch auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN). Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 10). 11 2. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung; st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21, NJW 2023, 1057 Rn. 11 mwN). 12 3. Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht "verdienen" (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 mwN). Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN). 13 4. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind; in einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt in diesem Fall - wie bei § 249 Abs. 1 BGB - auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.b; vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21, NJW 2022, 2840 Rn. 12 mwN; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 9 ff.). 14 Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. Senat, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 186, juris Rn. 10). Ersatzfähig sind danach nicht nur solche Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind (vgl. Senat, aaO, juris Rn. 12). Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind vielmehr auch diejenigen Rechnungspositionen, die sich auf - für den Geschädigten nicht erkennbar - tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (vgl. Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.c). 15 5. Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er - will er das Werkstattrisiko nicht selbst tragen - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (hierzu und zum Folgenden Senat, Urteil vom heutigen Tag - VI ZR 253/22 unter II.2.e). 16
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