BGH, Urteil vom 04.12.2025 – I ZR 219/24 – Möglichkeit eines Werktitelschutzes für den Namen einer fiktiven Figur - Moneypenny Moneypenny 1. Dem Namen (oder der sonstigen…
KORE300182025 ECLI:DE:BGH:2025:041225UIZR219.24.0 BGH 1. Zivilsenat 20251204 I ZR 219/24 Urteil Art 8 Abs 1 EGV 864/2007, § 5 Abs 1 MarkenG, § 5 Abs 3 MarkenG, § 15 MarkenG vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. Oktober 2024, Az: 5 U 83/23, Urteilvorgehend LG Hamburg, 15. Juni 2023, Az: 327 O 230/21, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Möglichkeit eines Werktitelschutzes für den Namen einer fiktiven Figur - Moneypenny Moneypenny 1. Dem Namen (oder der sonstigen Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann als Werkteil grundsätzlich Werktitelschutz zukommen.
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 24. Oktober 2024 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin ist - gemeinsam mit der M. Studios Inc. (M. Inc.) - in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der James-Bond-Serie benannt. Seit 1962 erschienen 25 James-Bond-Filme. Die ersten Filme basierten auf den James-Bond-Romanen des britischen Autors Ian Fleming. In den Filmen ist die Figur "James Bond" ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur "M" der Leiter beziehungsweise die Leiterin des Geheimdiensts MI6 sowie Vorgesetzte von "James Bond" und die Figur "Moneypenny" beziehungsweise "Miss Moneypenny" die Sekretärin von "M". Nach dem Neustart der James-Bond-Filmreihe mit "Casino Royal" im Jahr 2006 kam die Figur "Moneypenny" in den ersten beiden Filmen nicht vor. In dem 2012 veröffentlichten Film "Skyfall" erschien sie als eine jüngere "Eve Moneypenny" wieder, zunächst als kämpferische Agentin an der Seite von "James Bond", die später jedoch nach einem missglückten Rettungsversuch, bei dem "James Bond" angeschossen wurde, auf dessen Empfehlung hin die Stelle im Vorzimmer von "M" annimmt.
2 Die Beklagte zu 2 ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der am 19. November 2019 unter der Firma "Moneypenny Verwaltungs GmbH" im Handelsregister eingetragenen Beklagten zu 1 sowie Inhaberin der deutschen Wortmarke "MONEYPENNY" (Nr. 302015103606) mit einer Priorität vom 19. Juni 2015. Die Marke beansprucht Schutz für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 41, in Klasse 35 unter anderem für Büroarbeiten; Auswahl, Anwerbung, Vermittlung und Bereitstellung von Personal; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Dienstleistungen eines Franchisegebers; in Klasse 41 unter anderem für die Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Schulung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen. Mit Wirkung für Deutschland ist die Beklagte zu 2 außerdem Inhaberin der international registrierten Wortmarke "MONEYPENNY" (Nr. 741954) mit einer Priorität vom 26. Juli 2000 und Schutz für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 42. Die Beklagte zu 2 ist ferner Inhaberin der Domains "my-moneypenny.de", "my-moneypenny.com" und "moneypenny-werden.com".
3 Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 ist das Halten und Verwalten von Markenrechten, insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Verwendung der Marke "MONEYPENNY" sowie den Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang.
4 Die Klägerin macht Rechte an dem Zeichen "MONEYPENNY" geltend und beanstandet Zeichenverwendungen auf den Webseiten www.my-moneypenny.com, www.moneypenny-werden.com und www.my-moneypenny.de (Anlagen K 24 bis K 26 und K 28), darunter den nachfolgend auszugsweise eingeblendeten Internetauftritt auf www.my-moneypenny.com (Anlage K 24, Seite 1):
5 Ihre gegen die Beklagten geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat die Klägerin in erster Linie auf Wettbewerbsrecht, hilfsweise auf Werktitelschutz und höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung gestützt. Außerdem hat sie Beseitigung, Vernichtung, Domainlöschung, Firmenänderung, Markenlöschung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Kosten für von ihr vorgelegte Verkehrsgutachten verlangt.
6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2023 - 327 O 230/21, juris). Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR-RR 2025, 70). Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die auf Werktitelschutz gestützten Ansprüche zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
7 A. Das Berufungsgericht hat für die im Revisionsverfahren noch relevanten Ansprüche aus §§ 15, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG angenommen, der Figur "Moneypenny" beziehungsweise "Miss Moneypenny" komme kein Werktitelschutz zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
8 Ein eigener Titelschutz für Figuren und Charaktere, die nicht Bestandteil des Titels des Werks seien, sei zwar grundsätzlich möglich. Voraussetzung sei allerdings eine gewisse Bekanntheit und Loslösung von dem Werk, in dem sie Verwendung fänden. Erst dann könnten sie gleichsam ein vom Werk trennbares "Eigenleben" entwickeln, so dass sie im Verkehr etwa aufgrund ihrer optischen Ausgestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen würden.
9 Eine bestimmte optische Ausgestaltung der Figur "Miss Moneypenny" sei nicht feststellbar und werde auch nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die Charaktereigenschaften der seit vielen Jahren dem Verkehr in Deutschland gegenübertretenden Roman-/Filmfigur "Miss Moneypenny" aus der James-Bond-Filmserie könne ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Verkehr der Figur die ihr von der Klägerin beigegebenen Eigenschaften - namentlich die Erbringung besonders zuverlässiger und verlässlicher Sekretariatsdienstleistungen - beimesse. Die Charaktereigenschaften der "Miss Moneypenny" seien diffus. Jedenfalls lasse sich eine Loslösung der Figur aus der James-Bond-Filmserie und vom Filmcharakter "James Bond" nicht feststellen. Die Figur "Moneypenny" ergebe allenfalls im Zusammenhang mit "James Bond" ein "Bild". Zudem handele es sich um kein hinreichend deutliches "Bild". Ein bloßer "Prototyp einer Sekretärin" sei kein spezifischer titelschutzfähiger Charakter, weil er zu wenig Individualität aufweise. Letztlich gehe es um den besonderen, gleichbleibenden Namen der Figur "Moneypenny" und deren Bezug zur James-Bond-Filmserie, was ohne ein bestimmtes individualisiertes Charakterbild und damit ohne eine bestimmte konkrete Verkörperung der Figur für einen Titelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG (noch) nicht schutzbegründend sei. Ob die Klägerin in Bezug auf ein Werktitelrecht "Moneypenny" aktivlegitimiert sei, könne danach offenbleiben.
10 B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig (dazu B I), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg (dazu B II).
11 I. Die Revision, deren Begründung sich allein mit den auf Werktitelschutz gestützten Ansprüchen befasst, ist zulässig (§ 551 Abs. 1, § 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wirksam auf diese Ansprüche beschränkt.
12 1. Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Allerdings muss es sich dabei nicht um einen eigenen Streitgegenstand handeln und muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz nicht teilurteilsfähig sein; zulässig ist auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen abtrennbaren Teil eines prozessualen Anspruchs (BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 64/24, GRUR 2025, 589 [juris Rn. 12] = WRP 2025, 614 - Fluggastrechteportal, mwN).
13 2. Danach ist die Beschränkung auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus Werktitelschutz wirksam. Diese stellen sowohl gegenüber den in erster Linie geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen als auch gegenüber den höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung gestützten Ansprüchen einen eigenen Streitgegenstand dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III, mwN; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 [juris Rn. 38] = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot), der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von den anderen Streitgegenständen unabhängig ist.
14 Die Staffelung von Haupt- und Hilfsanträgen ist im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der beschränkten Zulassung der Revision (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 68 - Jogginghosen) für das weitere Verfahren nur insoweit von Relevanz, als im Falle des Erfolgs der Klägerin mit den hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus Werktitelschutz auszusprechen wäre, dass die Abweisung der höchst hilfsweise auf eine Marke kraft Verkehrsgeltung gestützten Ansprüche durch das Berufungsgericht gegenstandslos ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, DAR 2023, 503 [juris Rn. 9] mwN).
15 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus §§ 15, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG zu Recht verneint.
16 1. Die streitgegenständlichen Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO) ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 - I ZR 205/22, GRUR 2024, 305 [juris Rn. 18] = WRP 2024, 334 - Extreme Durable, mwN). Die Ansprüche wegen der Verletzung eines deutschen Werktitelrechts, die Gegenstand der Revision sind, unterliegen danach deutschem Recht.
17 2. Nach § 5 Abs. 1 MarkenG werden neben Unternehmenskennzeichen auch Werktitel als geschäftliche Bezeichnungen geschützt. Nach § 5 Abs. 3 MarkenG sind Werktitel die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Mit dieser Vorschrift wurde der zuvor in § 16 Abs. 1 UWG aF gewährte wettbewerbsrechtliche Titelschutz mit Wirkung zum 1. Januar 1995 (BGBl. I 1994 S. 3082, 3125) als Kennzeichenrecht in das Markengesetz einbezogen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zum Markenrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 12/6581, S. 67). Die Entstehung des Werktitelschutzes setzt eine titelmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr im Inland voraus (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 [juris Rn. 36] = WRP 2010, 764 - WM-Marken).
18 Gegenüber dem Urheberrecht gilt für § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG ein eigenständiger kennzeichenrechtlicher Werkbegriff. Werke im kennzeichenrechtlichen Sinn sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (BGH, Urteil vom 24. April 1997 - I ZR 44/95, BGHZ 135, 278 [juris Rn. 14] - PowerPoint; Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 102/10, GRUR 2012, 1265 [juris Rn. 13] = WRP 2012, 1526 - Stimmt's?; Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 [juris Rn. 15] = WRP 2016, 999 - wetter.de; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 [juris Rn. 17] = WRP 2016, 1510 - Kinderstube; Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17, GRUR 2019, 535 [juris Rn. 30] = WRP 2019, 602 - Das Omen; zu § 16 Abs. 1 UWG vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - I ZR 25/91, BGHZ 121, 157 [juris Rn. 26] - Zappel-Fisch; vgl. auch Baronikians, Der Schutz des Werktitels, 2. Aufl., Rn. 101 f.; Deutsch/Ellerbrock, Titelschutz, 2. Aufl., Rn. 26).
19 3. Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zutreffend davon ausgegangen, dass auch für den Namen (oder die sonstige Bezeichnung) einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk grundsätzlich Titelschutz in Betracht kommt.
20
21
22
Fezer, WRP 1997, 887, 890; Steinbeck, MarkenR 2000, 301, 305 mit Verweis auf Teplitzky, AfP 1997, 450, 451; Viehweger/Schulze in Raue/Hegemann, Münchener Anwaltshandbuch Urheber- und Medienrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 25; BeckOK.Markenrecht/Weiler, 43. Edition [Stand 1. Oktober 2025], § 5 MarkenG Rn. 197; vgl. auch Fezer/Hauck aaO § 15 MarkenG Rn. 260 f., die auf eine über die Eigenschaft als Werkteil hinausgehende "eigenständige Kommerzialisierung als Charakter" abstellen; wohl weitergehend Baronikians aaO Rn. 153, der einen "ausreichend kennzeichnungskräftigen Namen" zusammen mit einer "eigenständigen Verkörperung" ausreichen lässt; einschränkend J. B. Nordemann in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4.
Aufl., § 5 Rn. 90, der von einem Titelschutz jedenfalls dann ausgeht, wenn die Figur urheberrechtlich schutzfähig ist; differenzierend Sack, Der Schutz des Werktitels nach dem Markengesetz und anderen Gesetzen, 2000, S. 53 f.; zu Comic-Figuren vgl. Loewenheim/A. Nordemann, Handbuch des Urheberrechts, 3. Aufl., § 88 Rn. 62; zum Titelschutz für den Namen der Comic-Figur "OBELIX" vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 408 [juris Rn. 55], das allerdings auch auf die vereinzelte Verwendung des Namens "OBELIX" im Titel der Comics hinweist).
23
24
25
26
27 Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk sein. So kann in (Film-)Serien zum Beispiel der regelmäßig wiederkehrende, charakteristische Auftritt der Figur ein Indiz für ihre Eigenständigkeit sein. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls, die vom Tatgericht zu würdigen sind (§ 286 Abs. 1 ZPO).
28 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall sei die für einen Titelschutz der Bezeichnung "Moneypenny" erforderliche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur nicht gegeben.
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38 Weiter führt die Revision unter Verweis auf Vortrag in den Vorinstanzen aus, die Klägerin habe eine Reihe von Publikationen mit dem Serientitel "The Moneypenny Diaries" autorisiert, die als offizieller Spin-off der Bücher und Filmserie aufgesetzt seien. Sie habe zudem eine Lizenz an die G. -T. Suitcase Co Ltd. erteilt im Hinblick auf Taschen, Koffer und Accessoires, die die Bezeichnung "Moneypenny" trügen, um damit den Filmcharakter zu ehren und eine Serie von Produkten zu kreieren, die sich an Frauen im Business richteten. Im Zusammenhang mit dem James-Bond-Film "No Time To Die" werde "Miss Moneypenny" mit Luxusuhren der Marke O. in Verbindung gebracht, die als Produkt ihrer Wahl dargestellt würden ("Moneypenny's Choice").
39
40 Da Gegenstand des von der Klägerin beanspruchten Werktitelrechts die Bezeichnung einer Filmfigur ist, muss sich die für die Bezeichnungsfähigkeit dieses kennzeichenrechtlichen Werk(teil)s erforderliche Selbständigkeit aus ihrer Verwendung in dem Film als Grundwerk ergeben. Die Figur muss darin so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Die Verknüpfung mit dem Grundwerk verbietet es, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.
41 Es ist daher unerheblich, ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang - zum Beispiel in einer Werbung für Luxusuhren oder in der Arbeitswelt, wie die Klägerin mit ihrem Vortrag zum Internetportal www.i .com geltend gemacht hat - weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben werden, solange diese sich nicht oder nicht hinreichend aus dem Film ergeben. Maßgeblich sind allein die Selbständigkeit und Individualisierung der Figur "Moneypenny" in den James-Bond-Filmen. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig ist eine geschäftliche Kommerzialisierung der Bezeichnung "Moneypenny" außerhalb der Filme. Eine markenmäßige Benutzung - wie im Streitfall für Koffer und Taschen - kann ebenso wenig wie eine Benutzung für ein anderes kennzeichenrechtliches Werk - hier "The Moneypenny Diaries" - zu einer Selbständigkeit der fiktiven Figur im Sinn einer Loslösung vom Grundwerk führen.
42 5. Da einem Titelschutz für den Namen "Moneypenny" mithin bereits die fehlende Werkeigenschaft der damit bezeichneten Filmfigur entgegensteht, kann im Streitfall offenbleiben, ob es auch an einer für die Entstehung des Werktitelschutzes notwendigen titelmäßigen Benutzung fehlt.
43
44
45
46
47 C. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Koch Löffler Feddersen Schmaltz Wille http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE300182025&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public